Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 586

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 586 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 586); Gesetzes eine Strafe verwirkt ist, sondern daß zunächst eine öffentliche Verwarnung erfolgt und erst bei wiederholter Zuwiderhandlung Strafen durch die ordentlichen Gerichte festgesetzt werden. Schlußwort Zusammenfassend muß festgestellt werden, daß das vorgeschlagene „Gesetz zum Schutze der Arbeitskraft der in der Landwirtschaft Beschäftigten“ ein entscheidender Beitrag ist, um im Zusammenhang mit unserer gesellschaftlichen Neuordnung diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern endlich die ihnen gebührende Stellung einzuräumen. Berlin, den 28. November 1949 gez. Otto Grotewohl Ministerpräsident Behandelt: 6. Sitzung (7. Dezember 1949) Beschluß: mit den Änderungen gemäß Drucks. Nr.29 einstimmig angenommen Drucksache Nr. 21 zurückgestellt. Drucksache Nr. 22 zurückgestellt. Drucksache Nr. 23 zurückgestellt. Drucksache Nr. 24 zurückgestellt. Drucksache Nr. 25 zurückgestellt. Drucksache Nr. 26 Berichtigte Fassung Antrag zum Bericht des Rechtsausschusses vom 29. November 1949 über die Beratung des Antrages der Regierung: Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik (Drucksache Nr. 14) und des Antrages der LDP-Fraktion: Gesetz über den Obersten Gerichtshof der Deutschen Demokratischen Republik (Drucksache Nr. 17) Die Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik möge folgendes Gesetz beschließen: Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik Abschnitt I Der Oberste Gerichtshof § 1 Entsprechend Artikel 126 der Verfassung wird der Oberste Gerichtshof der Republik errichtet. Er trägt die Bezeichnung: „Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik“ § 2 (1) Das Oberste Gericht wird mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Oberrichtern und Richtern besetzt. (2) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Obersten Gerichtes erfolgt durch die Volkskammer nach Artikel 131 und 132 der Verfassung. (3) Der Justizausschuß kann einen Richter vorläufig seines Amtes entheben, wenn gegen ihn ein Abberufungsverfahren nach Artikel 132 der Verfassung anhängig ist. Zwangsbeurlaubung eines Richters ist unzulässig. § 3 (1) Bei dem Obersten Gericht werden Zivil- und Strafsenate gebildet. Ihre Zahl bestimmt auf Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichts die Regierung der Republik. (2) Die Senate sind mit einem Oberrichter als Vorsitzenden und zwei Richtern besetzt. Schließt sich der Präsident oder der Vizepräsident einem der Senate an, so übernimmt er in ihm den Vorsitz. § 4 (1) Beim Obersten Gericht besteht ein Großer Senat aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Oberrichtern der beteiligten Senate und drei bis fünf von der Regierung zu bestimmenden weiteren Mitgliedern, unter denen sich mindestens je ein Mitglied eines Zivil- und eines Strafsenats befinden muß. (2) Falls ein Senat bei Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der ihm bekannten Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will, hat er diese dem Großen Senat vorzulegen. Hat die Rechtsfrage nur zivilrechtliche Bedeutung, so wirken nur die einem Zivilsenate, hat sie nur strafrechtliche Bedeutung, so wirken nur die einem Strafsenate angehörenden Mitglieder des Großen Senats bei der Entscheidung mit. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen. § 5 (1) Bei dem Obersten Gericht besteht ein Präsidium, dem der Präsident, der Vizepräsident und die Oberrichter angehören. (2) Das Präsidium verteilt die Geschäfte für ein Jahr im voraus. (3) Im übrigen wird der Geschäftsgang durch eine vom Präsidium zu beschließende und von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu bestätigende Geschäftsordnung geregelt. § 6 (1) Das Oberste Gericht ist zuständig: a) für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Strafsachen, in denen der Oberste Staatsanwalt der Republik wegen ihrer überragenden Bedeutung Anklage vor dem Obersten Gericht erhebt; b) für die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Kassation- rechtskräftiger Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen. (2) Im übrigen wird die Zuständigkeit des Obersten Gerichts durch die Gesetze der Republik bestimmt. § 7 Die Regierung kann vom Obersten Gericht Rechtsgutachten anfordern. Abschnitt II Die Oberste Staatsanwaltschaft 18;
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Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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