Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 574

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 574 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 574); § 5 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden von dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz erlassen. § 6 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. November 1949 gez. Otto Grotewohl, Ministerpräsident Behandelt 5. Sitzung (9. November 19i9) Beschluß: einstimmig angenommen Drucksache Nr. 13 Berichtigte Fassung Antrag der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Die Provisorische Volkskammer möge folgendes Gesetz beschließen: Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit Vom . Oktober 1949 Aus Anlaß der Errichtung der Deutschen Demokratischen Republik hat die Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik folgendes Gesetz beschlossen: § 1 (1) Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten und Geldstrafen von nicht mehr als 5000 DM, auf die vor dem 7. Oktober 1949 erkannt worden ist und die noch nicht vollstreckt worden sind, werden erlassen. (2) Ist auf Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe nebeneinander erkannt, so wird ein Straferlaß nur gewährt, wenn die Freiheitsstrafe und die ausgeworfene Ersatzfreiheitsstrafe zusammen die Grenze von sechs Monaten nicht übersteigen. (3) Ist wegen mehrerer selbständiger Handlungen auf eine Gesamtstrafe erkannt worden, so wird die Strafe nur erlassen, wenn die Gesamtstrafe die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Grenzen nicht übersteigt. Dasselbe gilt,' wenn aus mehreren vor dem 7. Oktober 1949 rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist. § 2 (1) Der Straferlaß erstreckt sich auf 1. Nebenstrafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind; 2. gesetzliche Nebenfolgen; 3. rückständige Bußen, soweit sie nicht an den Verletzten zu zahlen sind; 4. rückständige Kosten, auch wenn die Strafe bereits verbüßt oder erlassen war. (2) Der Straferlaß erstreckt sich nicht auf Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie auf Einziehung, Verfallerklärung und Unbrauchbarmachung. § 3 (1) Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn die Tat vor dem 7. Oktober 1949 begangen worden ist und keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 5000 DM zu erwarten ist. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. 6 (2) Neue Verfahren werden in den Fällen des Abs. 1 nicht eingeleitet. (3) Durch die Niederschlagung eines Verfahrens nach Abs. 1 wird die Durchführung einer Einziehung oder Unbrauchbarmachung in einem selbständigen Verfahren nicht gehindert. § 4 Ausgeschlossen von den Vergünstigungen dieses Gesetzes sind solche Personen, die wegen einer nach dem 8. Mai 1945 begangenen Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Propaganda, Kriegshetze oder sonstigen Handlung, die sich gegen die Gleichberechtigung richtet, bestraft worden oder zu bestrafen sind. § 5 * (1) Die durch dieses Gesetz gewährten Vergünstigungen erstrecken sich auch auf Entscheidungen, die von Dienststellen der Verwaltung erlassen worden sind, und auf Verfahren, die bei Dienststellen der Verwaltung schweben oder einzuleiten sind. (2) Entscheidungen und Verfahren in Steuerstrafsachen fallen nicht unter die Vergünstigungen dieses Gesetzes. § 6 (1) Über die Einstellung anhängiger Verfahren entscheidet 1. bis zum Beginn der Hauptverhandlung erster Instanz eine Kommission, die aus einem Vertreter der Staatsanwaltschaft, einem Richter und einem Vertreter der Kriminalpolizei besteht; 2. nach diesem Zeitpunkt das zuständige Gericht. (2) Bei Urteilen, die rechtskräftig aber noch nicht vollstreckt worden sind, entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen des Straferlasses die Vollstrek-kungsbehörde. (3) Über die Einstellung von Verfahren, die bei Dienststellen der Verwaltung anhängig sind, und über den Erlaß der von Dienststellen der Verwaltung ausgesprochenen Strafen entscheidet eine Kommission, die aus je einem Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Dienststelle der Verwaltung und der Kriminalpolizei besteht. § 7 (1) Gegen einen Beschluß, durch den die Einstellung des Verfahrens nach § 6 abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben. (2) Wird das Verfahren nach § 6 durch Beschluß eingestellt, so steht der Staatsanwaltschaft das Recht zu, innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe der Entscheidung die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. § 8 Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. § 9 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. November 1949 gez. Otto Grotewohl, Ministerpräsident Behandelt 5. Sitzung (9. November 19U9) Beschluß: einstimmig angenommen;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 574 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 574) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 574 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 574)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit beizutragen. V: Hauptinhalt und Maßstab für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen.

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