Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 548

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 548 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 548); Das vorliegende Gesetz wendet den Grundsatz der Gleichberechtigung auch auf das Verhältnis der Eheleute zu den Kindern an. Deshalb sieht § 16 vor, daß die elterliche Sorge, die das Recht und die Pflicht umfaßt, für die Kinder und ähr Vermögen zu sorgen, sowie das Recht, die Kinder zu vertreten, beiden Elternteilen gemeinsam zusteht. Eine bedeutende Veränderung erfährt nach § 17 des vorliegenden Gesetzes die Stellung der Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist. Der Mutter eines nichtehelichen Kindes stehen danach die vollen elterlichen Rechte zu, die nicht durch die Einsetzung eines Vormundes geschmälert werden dürfen, wie auch die gesellschaftliche Stellung und Achtung der Mutter eines unehelichen Kindes nicht beeinträchtigt werden darf. (Lebhafter Beifall) Das sind die hauptsächlichsten Grundsätze, die das vorliegende Gesetz für das neue Familienrechtsgesetz aufstellt. Mit dem vorliegenden Gesetz verwirklicht die Deutsche Demokratische Republik auch insoweit eine jahrzehntealte Forderung der fortschrittlichen Menschen in allen Ländern, besonders aber eine alte Forderung der internationalen Frauenbewegung. Die Einführung der Gleichberechtigung auch auf dem Gebiete des Familienrechts wird die Frauen der Deutschen Demokratischen Republik dn ihrem Kampf für den Frieden und ein einheitliches demokratisches Deutschland noch stärker machen. Die Frauen in Westdeutschland aber werden noch mutiger und entschlossener um ihre demokratischen Rechte kämpfen, weil ihnen die Deutsche Demokratische Republik den Beweis dafür erbracht hat, daß die Gleichberechtigung der Frau nicht nur auf dem Papier zu stehen braucht, sondern daß sie verwirklicht werden kann. (Lebhafter Beifall) Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zum dritten Abschnitt „Die Frau in der Produktion und der Schutz ihrer Arbeit“! Ich wiederhole hier meine bereits getroffene Feststellung: Ohne die gleichberechtigte Einbeziehung der Frau in das Wirtschaftsleben gibt es keine gesellschaftliche Gleichberechtigung. Sie gibt Millionen von Frauen die Möglichkeit, ihr Leben nach eigenem Wunsch und Willen zu gestalten und sich eine eigene Stellung in der Gesellschaft zu erarbeiten. Grundsätzlich sind alle Berufe und alle Arbeiten den Frauen zugänglich zu machen. Vorurteile, die gegen den Einsatz der Frauen in vielen Fällen noch bestehen, sind energisch von jedem vernünftigen Menschen zu bekämpfen. (Beifall) Wenn wir die Verhältnisse in den kapitalistischen Staaten oder in dem von diesen kapitalistischen Mächten besetzten Westdeutschland und Westberlin betrachten, können wir feststellen, daß trotz der formalen Gleichberechtigung der Geschlechter größte Unterschiede, z. B. in der Entlohnung bestehen. Die Frauen erhalten im Westen unseres Vaterlandes bei gleicher Arbeit einen weit geringeren Lohn. Zum Beispiel betrug in Westdeutschland im März 1950 der Durchschnittslohn für Männer pro Stunide 134 Pfennige und der Durchschnittslohn für Frauen pro Stunde nur 86 Pfennige, das sind also nur 66% des normalen Lohns. Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist also die in diesem Gesetz realisierte soziale Forderung der arbeitenden Frauen. Mit der Parole „Die Frau gehört ins Haus" werden die Frauen von der Ausbildung zu qualifizierten Fachkräften abgehalten und damit von leitenden Positionen in Staat und Wirtschaft ausgeschlossen. Auch die Frage der Doppelverdiener wird mit dieser Parole beantwortet und damit die Frau zum unbezahlten Dienstmädchen des Mannes herabgewürdigt. Solange die Frau aber nicht die Möglichkeit hat, sich die theoretischen und praktischen Kenntnisse für leitende Positionen in Staat und Wirtschaft anzueignen, ist an eine politische und wirtschaftliche tatsächliche Gleichberechtigung nicht zu denken. (Sehr richtig!) Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat deshalb bestimmt, daß bei der Ausarbeitung der Nachwuchspläne die bevorzugte Einbeziehung und Ausbildung der Frauen und Mädchen in allen qualifizierten Berufen festzulegen ist. (Beifall) Die volkseigenen Betriebe haben für das planmäßige Anlernen von Frauen und für ihre Ausbildung zu qualifizierten Facharbeiterinnen zu sorgen. Die Frauen sollen unter Anleitung von besonders qualifizierten Facharbeitern und Ausbildern, durch Kurse und Arbeitsberatungen von der Verrichtung einfacher bis zur selbständigen Erledigung aller komplizierten Arbeiten geführt und geschult werden. Die für den Besuch von Fachkursen und Fachschulen für Stipendien vorgesehenen Mittel müssen zu einem größeren Anteil als bisher für Frauen und Mädchen zur Verfügung gestellt werden. (Beifall) Die Berufung bewährter, demokratisch gesinnter Frauen in leitende Positionen und Stellungen muß kühner und in weitaus stärkerem Maße vorgenommen werden. (Beifall) Die Leistungen der mit verantwortlichen Aufgaben bereits betrauten Frauen ich denke hierbei an unsere Bürgermeisterinnen, Direktorinnen in Betrieben, unsere weiblichen Funktionäre in den Organisationen und Verwaltungen haben längst bewiesen, daß diese Frauen durchaus die Fähigkeit haben und mit der Größe ihrer Aufgabe auch überall wachsen. (Beifall) Auch unseren Frauen auf dem Lande gilt die Sorge der Regierung. Durch systematische Schulung müssen diese Frauen befähigt werden, in bedeutend stärkerem Maße als bisher am demokratischen Neuaufbau unserer Verwaltung und am gesellschaftlichen Leben mitzuwirken. Darum ist es notwendig, mehr Frauen in die Leitung der volkseigenen Güter und Maschinenausleihstationen zu berufen und ihnen verantwortliche Aufgaben zu übertragen. Auch die vielen alleinstehenden Bäuerinnen verdienen unsere Hilfe und unsere Unterstützung. (Beifall) Vielleicht darf man sogar sagen: Sie verdienen in erster Linie unsere Hilfe. Denn sie stehen in ihren betrieblichen Leistungen keineswegs hinter den Männern zurück und haben mit ähren Erfolgen in der Ablieferung und in der Bodenbearbeitung den Beweis für ihre berufliche und menschliche Tüchtigkeit längst erbracht. (Beifall) Im Gesetz ist daher vorgesehen, daß zur Entlastung der Landarbeiterinnen und Bäuerinnen Gemeinschaftseinrichtungen wie Waschanstalten, Nähstuben und Kindertagesstätten auch auf den Dörfern zu erstellen sind. Die Maschinenausleihstationen, die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe und die landwirtschaftlichen Genossenschaften sind in diesem Gesetz angesprochen, die alleinstehenden werktätigen Bäuerinnen besonders zu unterstützen. In weitgehendem Maße sind diesen Wirtschaften aber auch Kredite für den Bau von Gehöften und Wirtschaftsgebäuden zu gewähren. 530;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 548 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 548) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 548 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 548)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit am Beratungstag der zentralen Dienstkonferenz am zum StÄG sowie zu den Änderungen des Paß- und Ausländerrechts zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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