Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 546

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 546 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 546); mit 1000 Betten in den im Bau befindlichen Krankenhäusern und Kinderheime für Kleinstkinder mit insgesamt 16 000 Plätzen im Laufe der nächsten 5 Jahre für eine noch nie in Deutschland dagewesene, erstklassige gesundheitliche Betreuung der Kinder zu schaffen. (Beifall) Wenn wir außerdem eine Erhöhung der Zusatz-Lebensmittelnormen für schwangere Frauen und stillende Mütter um das Doppelte vornehmen, wie es dieser Gesetzentwurf vorsieht, besondere Erholungsheime für schwangere Frauen schaffen und das Netz der Entbindungsheime und die Anzahl der Betten in den Entbindungsanstalten erweitern, tragen wir durch Sicherung des Schutzes und der staatlichen Fürsorge für die Mutter und das keimende Leben, zu einer glücklichen Mutterschaft bei. Vergegenwärtigen wir uns noch einmal die Lage in Deutschland in der Entwicklung! Vor dem ersten Weltkrieg standen bereits 9,5 Millionen Frauen, davon fast 4 Millionen verheiratete, im Erwerbsleben. Lange Arbeitszeiten ließen den Müttern wenig Zeit für ihre Kinder. Kommunale oder betriebliche Kinderhorte gab es fast keine. Der Schwangerenschutz beschränkte sich auf das Verbot der Beschäftigung für zwei Wochen vor und sechs Wochen nach der Niederkunft. Die Krankenversicherung war nur zut Zahlung eines Wochengeldes für 6 Wochen verpflichtet. Schwangerenunterstützung, Hebammenhilfe, Stillgeld waren freiwillige Leistungen. Die Folge war, daß von 100 geborenen Kindern bereits im 1. Lebensjahr bei den ehelichen 15,2, bei den unehelichen aber 25,7 starben. In Berlin starb damals jedes fünfte geborene Kind bereits im 1. Lebensjahr. Daher fällt audi heute der Sozialversicherung eine besondere Aufgabe im Rahmen dieses Gesetzes zu. Seit 1947 wurden auf den Gebieten der Schwangeren- und Wöchnerinnenfürsorge von unserer vereinheitlichten Sozialversicherung laufend Verbesserungen vorgenommen. Nun aber zahlt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Sozialversicherung während der Zeit der Schwangerschafts- und Wochenhilfe an Versicherte einen Geldbetrag in Höhe eines durchschnittlichen Monatseinkommens. Auch wird an versicherte Mütter bei der Geburt eines Kindes zur Anschaffung einer Wäscheausstattung, für welche bereits die Produktion und die Versorgung des Handels durch dieses Gesetz die Auflage zu einer ausreichenden Bedarfsdeckung erhalten, ein Betrag von 50 DM gezahlt. Demgegenüber erhält eine Wöchnerin in Westberlin und Westdeutschland nur 10 DM Entbindungsbeihilfe. Auch die übrigen Leistungen der westdeutschen Sozialversicherung und in Westberlin liegen bedeutend niedriger und unterliegen gegenwärtig einem ständigen Leistungsabbau. Ich betonte schon an anderer Stelle, daß auch der alleinstehenden Mutter bei der Erziehung ihres Kindes einerseits und bei der Ausübung ihres Berufes andererseits geholfen werden muß. Der vorliegende Gesetzentwurf gibt einer alleinstehenden Mutter die Möglichkeit, ihre Kinder zur Erziehung in einem Kinderheim, völlig auf Staatskosten, unterzubringen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, daß die Mutter eine ständige Verpflichtung nicht eingeht und es ihr freisteht, das Kind wieder aus dem Heim zurückzunehmen und in ihre eigene Erziehung zurückzuholen. Ich komme nun dazu, einige grundlegende Bemerkungen zu Abschnitt II des Gesetzes über „Ehe und Familie" zu machen. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik hat mit den Bestimungen über Gleichberechtigung von Mann und Frau eine Rechtsstelle für die Frau geschaffen, wie sie bisher Deutschland nicht kannte. Die Verfassung hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, den Grundsatz der Gleichberechtigung nur zu proklamieren; sie hat vielmehr wie auch bei den übrigen den Bürgern verliehenen Rechten reale Garantien für deren Verwirklichung geschaffen. Der in der Verfassung aufgestellte Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau stand zunächst Im Gegensatz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, das auf dem Grundsatz der Bevorrechtung des Mannes beruht. Um sofort die weitere Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie sonstiger Gesetze, die dem Grundsatz der Gleichberechtigung entgegenstehen, zu verhindern, wurde in der Verfassung bereits ausdrücklich im Artikel 7 und im Artikel 30 die Bestimmung aufgenommen, daß alle Gesetze, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau beeinträchtigen, aufgehoben sind. Durch diese klare Entscheidung der Verfassung war es seit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr möglich, Gesetze anzuwenden, die die Frau in ihrer Rechtsstellung gegenüber dem Manne benachteiligen. Auch hier offenbart sich wieder der Unterschied zwischen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, die die demokratischen Rechte der Bürger tatsächlich garantiert, gegenüber der damaligen scheindemokratischen Verfassung der Republik von Weimar. Auch die Verfassung von 1919 proklamierte allerdings mit der Beschränkung auf die staatsbürgerlichen Rechte den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter. Tatsächlich aber wurden alle Gesetze, die die Frau in ihren Rechten beschränkten, weiterhin angewendet, und erst die Gründung der Deutschen Demokratischen Republik machte diesem Zustand ein Ende. Auch das sogenannte Grundgesetz des Bonner Marionettenstaates behauptet, Männer und Frauen seien gleichberechtigt. Aber die Wirklichkeit sieht wesentlich anders aus. Die Frau ist schon deshalb in diesem Bonner Staat zurückgesetzt, weil sie nicht die gleichen Möglichkeiten der beruflichen Ausbildung hat und weil sie nicht den gleichen Lohn für gleiche Leistungen erhält wie der Mann. Aber das Bonner Kolonialregime enthält der Frau auch die ihr gebührende familienrechtliche Gleichstellung vor. Während das sogenannte Grundgesetz in seinen ersten Artikeln die Gleichberechtigung der Frauen in Westdeutschland feierlich proklamiert, läßt es in seinen Schlußbestimmungen ausdrücklich zu, daß das entgegenstehende Recht noch bis zum 31. März 1953 in Kraft bleiben kann und infolgedessen auch heute noch angewendet wird. Die Verhältnisse in Westdeutschland bestätigen also erneut den schon von August Bebel aufgestellten Satz, daß die Befreiung der Frau nur in einer wirklich realen Demokratie möglich ist. (Beifall) Mit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik wurde in diesem Teil Deutschlands, vor allem auf dem Gebiete des Familienrechts eine völlig neue Lage geschaffen. Es ist deshalb erforderlich, ein neues Familienrechtsgesetz zu erlassen. Das vorliegende Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau beauftragt in seinem § 18 mit dieser Aufgabe das Ministerium der Justiz. Dieses Ministerium hat seine Arbeiten so zu beschleunigen, daß die Regierung noch in diesem Jahr die Vorlage der Volkskammer einreichen kann. Welchen Charakter sollen nun die Bestimmungen des neuen Familienrechts erhalten? Auch dafür stellt das vorliegende Gesetz bereits konkrete Richtlinien auf, die vom alten Bürgerlichen Gesetzbuch völlig abweichen. Das Bürgerliche Gesetzbuch spiegelt in seinen Bestimmungen über Ehe und Familie die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse wider, wie sie vor seiner Ausarbeitung also etwa in der Mitte des vorigen 528;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 546 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 546) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 546 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 546)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

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