Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 497

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 497 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 497); von den eingekauften Waren verarbeitet, wird natürlich nicht für die Handelssteuer erfaßt, ebenso nicht das, was sich am Jahresende auf Lage befindet. Die gesamte Steuer des Handwerks wie sie zusammengefaßt genannt wird besteht demnach aus dem von mir erwähnten Grundbetrag plus dem Zuschlag aus der Bruttolohnsumme plus gegebenenfalls dem Zuschlag für Handel in Form der Handelssteuer. Der hiernach sich ergebende Steuerbetrag bildet die Norm. Arbeitet det Handwerker mehr und besser, als in der Norm zu Grunde gelegt ist, und macht er dadurch einen größeren Gewinn, so wird dieser Überschuß überhaupt nicht besteuert. Das ist der große kühne Schritt vorwärts, den wir hier wagen, und das ist zugleich der entscheidende Anreiz für die Mehrleistung. Meine Damen und Herren! Es wird sich nicht vermeiden lassen, daß das Gesamtaufkommen der neuen Steuer des Handwerks etwas unter der bisherigen gesetzlichen Steuerleistung des Handwerks liegen wird. Die tatsächliche Steuerleistung lag 1948 bei etwa 290 Millionen DM. Die gesetzliche Steuerleistung hätte etwa 370 Millionen DM ausgemacht. Diejenigen Handwerker, die bisher ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt haben, werden sich künftig bei der neuen Steuer zum Teil besser stehen. Bei den Handwerkern, die bisher ihre Steuerleistung nach dem Gesetz, nicht erfüllt haben, wird eine verhältnismäßig geringe Erhöhung eintreten. Das war unvermeidlich und dient ja nur der Rektifizierung der Steuerleistung. Für alle Handwerker aber ist der Anreiz zu größerer Poduktion unbedingt gegeben, ohne daß eine steuerliche Mehrbelastung eintritt. Gerade dies entspricht den Zielen des Fünfjahrplanes, der bekanntlich eine Steigerung der handwerklichen Produktion auf 160 Prozent vorsieht. Dieser große und notwendige Erfolg ist das Entscheidende, und zu seiner Erzielung bedarf es eben neuer Impulse, die wir durch das vorliegende Gesetz mit steuerlichen Maßnahmen wecken. Ich darf Ihnen versichern, daß wir das damit angestrebte Ziel erreichen werden. Es sind die bisherigen Steuerleistungen von 7000 Handwerksbetrieben überprüft worden. Es ist also die Gewähr gegeben, daß die Normativzahlen auf Realitäten beruhen werden. Hinweisen darf ich wohl noch darauf, daß Handwerksbetriebe nunmehr zur Einkommensteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und zur Vermögensteuer nicht mehr herangezogen werden. Das ist im Gesetz in § 14 ausdrüdclich ausgesprochen worden und unterliegt somit keinem Mißverständnis. Besonders befriedigen wird, daß diese bisherigen Steuern,- soweit sie sich aus Kontrollen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1949 ergaben und noch nicht entrichtet sind, nunmehr erlassen werden. Auch die entsprechenden Strafverfahren werden eingestellt, neue nicht mehr eingeleitet und Strafen nach dieser Richtung nicht mehr beigetrieben. Genau genommen handelt es sich also hier um ein Rahmengesetz, genau entsprechend der Regierungsverordnung über die Handwerkerpreise. Ausgefüllt wird dieser Rahmen erst werden durch das erwähnte Gesetz über die Steuertarife. Das gesamte Gesetzgebungswerk bedeutet aber tatsächlich sowohl verwaltungsmäßig wie in seinem Inhalt eine grundlegende Neuerung. Wir haben mit dieser Einführung der Normativbesteuerung Neuland betreten, und ich bin überzeugt, daß wir uns auf dem richtigen Wege befinden. Eine Förderung des Handwerks konnte nur dadurch geschehen, daß wir auf seine besonderen Lebensbedingungen Rücksicht nehmen und es nicht mit anderen Erwerbszweigen gleichstellen. Der Vorwurf der Schematisierung, der gerade unserer Finanzpolitik so häufig vom Westen her gemacht wird, zeigt also gerade hier wieder einmal seine Unhaltbarkeit. Das Gesetz über die Steuer des Handwerks ist ein neuer Beweis dafür, daß die Deutsche Demokratische Republik die Persönlichkeit schützen und entfalten will, und ich bitte Sie, in diesem Sinne dem Gesetz Ihre Zustimmung zu geben. (Lebhafter Beifall) Vizepräsident Homann: Als Berichterstatter der Ausschüsse erteile ich nunmehr Herrn Abgeordneten Ludwig Kühn das Wort. Abg. Ludwig Kühn (FDGB/FDJ u. a.), Berichterstatter: Meine Damen und Herren! Der Wirtschafts- und der Haushalts- und Finanzausschuß haben in einer gemeinsamen Sitzung den Entwurf des Gesetzes beraten. Diese gemeinsame Beratung hat folgenden Antrag ergeben. Zu der Drucksache Nr. 122, die Ihnen vorliegt, werden folgende Änderungen vorgeschlagen: § 2, Absatz 1 und 2, ist zu streichen; dafür ist neu zu setzen: Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist jeder selbständige Gewerbebetrieb, dessen Inhaber in die Handwerksrolle eingetragen ist. Im § 4, Abs. 1, ist hinter dem Wort „Bruttolohnsumme" ergänzend einzufügen „bzw. dem Materialeinsatz“. Der Absatz 2 des § 4 ist zu streichen. Absatz 3 des § 4 wird nun Absatz 2. Im nunmehrigen Absatz 2 wird gestrichen, was in der dritten Zeile in Klammern steht. Absatz 4 des § 4 ist zu streichen. Der Absatz 5 ist ebenfalls zu streichen und als Absatz 3 mit nachstehendem Wortlaut weiterzuführen: Die Ehefrau und solche Beschäftigte, die in einem Lehrverhältnis stehen, gelten nicht als Lohnempfänger im Sinne dieses Gesetzes. Der Absatz 6 im § 4 ist zu streichen. Im § 5 ist der Absatz 2 in vollem Wortlaut zu streichen; weiter ist in Absatz 1 die Bezifferung „(1)“ zu streichen, weil nur noch ein Absatz in diesem Paragraphen vorhanden ist. Im § 6, Abs. 1, ist in der Zeile 2 wiederum zu streichen, was in Klammern steht. Im Absatz 2 des § 6 ist der letzte Satz zu streichen. Sodann ist ein neuer § 7 einzufügen. Hierzu möchte ich einige Worte sagen. Infolge der an uns herangetragenen Anregungen und Diskussionsbeiträge aus den Kreisen des Handwerks und von den Handwerkskammern ist davon abgesehen worden, schon in dieses Rahmengesetz die Tarife oder die Tabellen aufzunehmen, weil sich auf Grund der Diskussion einige Schwierigkeiten ergeben haben, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssen. Auf Einzelheiten will ich nicht ein-gehen, weil sie der Herr Minister schon vorgetragen hat. Als neuer § 7 ist deshalb einzufügen: Steuertarif des Handwerks Die Steuersätze werden in einem Gesetz über den Steuertarif des Handwerks festgelegt. Dann folgt eine Satzumstellung, und zwar heißt es dann weiter: Der Tarif ist unter Mitwirkung der Vertreter des Handwerks für jede Berufsgruppe unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Regelleistungspreise zu erstellen. Nunmehr sind die folgenden Paragraphen um eine Ziffer höher zu benennen. § 7 wird also § 8 und bleibt in seinem vollen Wortlaut erhalten. Im neuen § 8 ist in der vierten Zeile wiederum das, was in Klammern steht, zu streichen. Die alten Paragraphen 8, 9, 10, 11 usw. werden, wie schon gesagt, um eine Ziffer höher angesetzt. 479;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 497 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 497) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 497 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 497)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

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