Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 496

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 496 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 496); Viel schlimmer aber wirkte sich aus, daß der gesamte individuelle Ertrag des Handwerkers tatsächlich versteuert werden mußte. Damit wurde eben der Handwerker, der entweder mengenmäßig über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus tätig war oder qualitätsmäßig besser als seine Fachkollegen arbeitete, für den erzielten höheren Gewinn rückhaltlos und rücksichtslos höher besteuert, wobei die Erhöhung sich sogar von Stufe zu Stufe steigerte. Bekanntlich ist das Handwerk auch der geeignete Nährboden für den Nachwuchs von Lehrlingen. Aber auch die Leistung des Lehrlings wurde steuerlich erfaßt. Das Interesse des Handwerkers an der Ausbildung dieser jungen Menschen mußte daher, objektiv gesehen, notwendig sinken, selbst wenn das persönliche Wohlwollen des Handwerksmeisters noch so stark war. Wenn ich schließlich von meiner eigenen Behörde, nämlich der Finanzverwaltung der Republik, sprechen darf, so werden Sie verstehen, daß das eben skizzierte System einen großen Apparat und von diesem eine umfangreiche Arbeit erforderte. Neben der normalen Veranlagung mußten laufend Kontrollen durchgeführt werden, die erhebliche Kosten verursachten, so daß das verhältnismäßig niedrge Steueraufkommen oft in gai keinem Verhältnis zu den aufgewandten staatlichen Mitteln stand. Worauf sollte nun eine neue und gerechte Handwerkssteuer basiert werden? Man mußte ausgehen von dei Steuer des Handwerkers als Alleinmeister im Gesamtprozeß unserer Wirtschaft. Es galt, seine Produktionskapazität so stark wie möglich auszunutzen, ihn auch dazu anzureizen, seine Frau zur Mitarbeit einzusetzen und dafür nach Möglichkeit andere Arbeitskräfte freizustellen, ferner aber, mehr Lehrlinge einzustellen und auch wirklich auszubilden. In der Verwaltung galt es, eine Vereinfachung und damit auch eine Senkung der Verwaltungskosten zu erzielen. Diesen Aufgaben soll das Gesetzgebungswerk dadurch gerecht werden, daß es von dem Handwerker als Alleinmeister mindestens die gleichen Steuerleistungen fordert, wie sie der Meister im volkseigenen Betrieb der gleichen Branche und am gleichen Ort erbringt. Dazu muß natürlich der Betrag kommen, der sonst als Umsatz- und Gewerbesteuer aufkam und als sogenannte Kostensteuer in den Preisen der Handwerksproduktion eingerechnet, also vom Kunden bezahlt wurde. Diese gesamte Steuerleistung des handwerklichen Alleinbetriebes muß in Normen erfaßt werden. Meine Damen und Herren! Das Normenwesen, ohne ■welches selbst eine wirkungsvolle Finanzplanung nicht durchführbar ist, hat sich bereits mehr und mehr durchgesetzt. Ich erinnere Sie an die technischen Arbeitsnormen, die unseren Leistungslöhnen zugrunde liegen. Ich erinnere Sie konkret für die vorliegende Frage insbesondere an die Handwerkspreise, die bekanntlich jetzt ebenfalls nach sogenannten Regelleistungen des Handwerks berechnet werden. Für die Handwerkssteuer kommt es also darauf an, auch hier Normativsätze aufzustellen, und Sie werden verstehen, daß mein Ministerium hier nicht vom grünen Tisch aus etwas dekretieren konnte, sondern sich mit den Vertretern der Handwerkskammern zusammensetzen mußte. Das ist geschehen, und die Normativbesteuerung wird auf Grund dieser Besprechungen nach Branchen differenziert werden. Es wird ein besonderes Gesetz über Steuertarife des Handwerks geschaf-fep, in welchem die Tarife für jede Berufsgruppe besonders festgelegt werden. Wie ich bereits andeutete, werden die preisrechtlichen Bestimmungen über die Regelleistungen hierbei zur Grundlage genommen werden. Außerdem werden mehrere Ortsklassen nach dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag festgelegt, so daß also die Norm sich in jeder Beziehung der besonderen branchenmäßigen und ört- lichen Lage anpaßt. Es ist selbstverständlich nicht leicht, diese Normierung durchzuführen. Ich freue mich jedoch, mitteilen zu können, daß es dabei zu einer erfreulichen Zusammenarbeit mit den Handwerkskammern gekom men ist, die sich bei der Erstellung der Tarife noch weiter ausdehnen wird. Ich möchte den Vertretern des Handwerks auch an dieser Stelle nochmals meinen herzlichen Dank für ihre verständnisvolle und fortschrittswillige Mitarbeit aussprechen. Man muß natürlich unterscheiden zwischen denjenigen Handwerksbetrieben, die keine Handelstätigkeit ausüben, und jenen anderen, bei denen Handwerk und Handel nicht voneinander zu trennen sind. Für die bloßen Handwerksbetriebe soll eine sogenannte Handwerkssteuer erhoben werden, während die Handwerksbetriebe mit Handel einer Handelssteuer des Handwerks unterliegen sollen. Die Handwerkssteuer hat als Grundlage die eben von mir skizzierte Norm. Das ist ein Grundbetrag, wie ei aus einer bestimmten Branche des Handwerks erfahrungsgemäß steuerlich herausgewirtschaftet wird. Beschäftigt der Handwerker Lohnarbeiter, so muß man davon ausgehen, daß deren Arbeit diesen selbst in Form des Lohnes, dem Meister aber in Form der mehrerzeugten Arbeit zugute kommt. Natürlich wächst diese Mehrleistung bei einer größeren Zahl von Arbeitskräften nicht etwa nur mechanisch, sondern progressiv; denn es setzt nun eine Arbeitsteilung ein, welche es ermöglicht, große Einsparungen zu machen und bedeutende Erhöhungen der Arbeitsleistungen zu erzielen. Die Handwerkssteuer berechnet daher zu dem vorhin erwähnten Normalgrundbetrag einen Zuschlag, der der Arbeit der Beschäftigten entspricht, also aus der Bruttolohnsumme oder dem Materialeinsatz eines Kalenderjahres abgeleitet wird. Ob die Bruttolohnsumme oder der Materialeinsatz maßgebend sind, richtet sich danach, welche Kategorie bei dei Kalkulation eingesetzt wird, und das wiederum ist abhängig von den jeweiligen Besonderheiten des betreffenden Handwerks. Als Sonderbestimmung ist vorgesehen, daß der Grundbetrag selbst nur mit der Hälfte erhoben wird, wenn dei Inhaber des Handwerksbetriebes überhaupt keine Lohnempfänger beschäftigt und selbst schwerbeschädigt odei über 65 Jahre alt ist. Bei weiblichen Handwerkern genügt das 50. Lebensjahr. Sehr wesentlich ist, daß die Ehefrau nicht zu den Lohnempfängern gerechnet wird und ebenfalls nicht die Beschäftigten, die in einem Lehr Verhältnis stehen. Sie sehen, wie damit den beiden Grundsätzen Rechnung getragen wird, die ich vorhin erwähnte. Wegfallen soll künftig auch die Buchführungspflicht des Handwerkers. Er hat nur noch ein Lohnkonto zu führen und zahlt nur nodi eine Steuer für den Handwerksbetrieb. Es wird also keine Veranlagung durch die Abgabenverwaltung durchzuführen sein. Dadurch entsteht naturgemäß eine bedeutende Kostensenkung. Ich sagte schon, daß rein handwerkliche Betriebe und handwerkliche Handelsbetriebe voneinander unterschieden werden müssen. Sie wissen, daß zahlreiche Handwerksbetriebe nur in Verbindung mit einer gewissen handelsmäßigen Tätigkeit denkbar sind. Das gibt natürlich dem Handwerker eine andere wirtschaftliche Stellung, als wenn er nur auf seiner Hände Arbeit angewiesen wäre. Man mußte daher die Handelssteuer des Handwerks anders gestalten als die eigentliche Handwerkssteuer. Grundlage mußten die Verkaufspreise sein, und zwar für diejenigen Waren, die der Handwerker käuflich erwirbt, um sie unverarbeitet an seine Kundschaft zu verkaufen. Hier ist natürlich die Führung eines Wareneingangsbuches unerläßlich, und es mußte eine gewisse Nachweispflicht für den Verkaufspreis vorgesehen werden; die aber nach Art, Umfang und Schwierigkeit außerordentlich gering ist. Das, was der Handwerkei 478;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 496 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 496) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 496 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 496)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

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