Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 491

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 491 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 491); widersprochen hätte. Hierfür gibt es unzählige Beispiele. Ein soldies Vorgehen hat trotz der gezahlten Vergütung in keinem Falle dem Interesse des Erfinders gedient. Seine wirtschaftliche Abhängigkeit machte es ihm jedoch unmöglich, sein Recht auf Auswertung der Erfindung mit Erfolg zu vertreten. Heute jedoch würde er, wenn ein volkseigener Betrieb auf einen solchen absurden, den persönlichen und gesellschaftlichen Interessen zuwiderlaufenden Gedanken käme, mit Recht dagegen Stellung nehmen und könnte des vollen Erfolges seines Protestes sicher sein. Er weiß, daß die allgemeine Hebung der Lebenshaltung des Volkes auch für seine Existenz die sichere Grundlage schafft. Diese enge Verflechtung zwischen persönlichem und gesellschaftlichem Interesse führt dazu, daß nicht nur der Erfinder an der besten Ausnutzung des Ergebnisses seiner mühevollen Arbeit interessiert ist,' sondern daß gleichzeitig die Gesellschaft auf die Entwicklung aller erfinderischen Fähigkeiten größten Wert legen muß. Durch die Entwicklung neuer Fabrikationsmethoden und -verfahren, durch die Entwicklung besserer und neuer Maschinen und Werkstoffe wird die weitere Entfaltung unserer Wirtschaft entscheidend gefördert. Die hiermit gegebenen Möglichkeiten zur Steigerung der Arbeitsproduktivität werden helfen, die Voraussetzungen für eine ständige Hebung unseres Lebensniveaus zu schaffen. Es ist notwendig, alle in den volkseigenen Betrieben, in den staatlichen Laboratorien und Instituten tätigen Menschen zur Entfaltung ihrer Fähigkeiten und Kräfte anzuregen. Hierzu muß in wesentlich stärkerem Umfange als bisher das Interesse, für das Volkseigentum zu arbeiten, mit dem persönlichen materiellen Interesse verbunden werden. Auf dem Gebiete des Erfindungswesens ist bisher die Frage der finanziellen und materiellen Befriedigung der Erfinder vernachlässigt worden. Einen ersten Schritt zur Beseitigung dieses Zustandes stellt die auf Grund des Gesetzes der Arbeit geschaffene Verleihung des Ehrentitels „Verdienter Erfinder" dar. Die Verleihung dieser Auszeichnung ist mit der Zahlung einer Geldprämie in Höhe von 2000 bis 5000 Mark verbunden. Im Interesse der generellen Sicherstellung der Erfindervergütung ist es jedoch notwendig, die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Erfinder, welcher seine Erfindung der Nutzung durch die volkseigene Wirtschaft zur Verfügung stellt, gesetzlich zu regeln. Das Ergebnis der bisher geschilderten Überlegungen ist das im Patentgesetz festgelegte Wirtschaftspatent. Es sieht vor, daß das Recht auf das Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht. Er wird nach den Paragraphen des Gesetzes dieses Recht nicht nur formal, wie es bei der Handhabung des Patentrechtes in der Vergangenheit der Fall war, sondern auch real besitzen und ausüben können. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erfindung bei der Ausführung eines Auftrages gemacht wurde, der im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erfinders in einem volkseigenen Betrieb, einem staatlichen Institut oder mit staatlicher Unterstützung durchgeführt wurde. Jeder Benutzer einer zum Wirtschaftspatent angemeldeten Erfindung ist verpflichtet, dem Patentinhaber eine Vergütung zu zahlen, deren Höhe sich unter Würdigung der erfinderischen Leistung nach dem Nutzen der Erfindung und nach den Aufwendungen richtet, die für die Entwicklung der Erfindung notwendig waren. Im Gesetz ist festgelegt, daß über die dem Erfinder zustehende Vergütung besondere Bestimmungen zu erlassen sind. Es wird bei dem Wirtschaftspatent somit keine in der Natur des Gesetzes liegenden Gründe mehl geben, welche die Zahlung einer angemessenen Vergütung für den Erfinder behindern. Das Recht, die Nutzung einer Erfindung zu gestatten, wird mit der Anmeldung eines Wirtschaftspatentes auf das Patentamt übertragen, das seinerseits verpflichtet ist, die Erfindung auf ihre volkswirtschaftliche Nützlichkeit hinzu überprüfen und bei vorgenommener Nutzung die Vergütung des Erfinders sicherzustellen. Um eine Erfindung so schnell wie möglich ihrer umfassenden Nutzung zuzuführen, ist vorgesehen, daß nach Einreichung der Anmeldung auf ein Wirtschaftspatent parallel mit der Prüfung auf Patentfähigkeit die Prüfung auf die Möglichkeit der Nutzbarmachung vorgenommen wird. Es soll dadurch erreicht werden, daß die Auswertung nicht durch das Verfahren der Patenterteilung verzögert, sondern daß der Zweck der erfinderischen Leistung, der Produktion zu dienen, in kürzester Zeit erreicht wird. Die Prüfung auf Nutzbarmachung wird vom Patentamt gemeinsam mit den zuständigen Fachministerien vorgenommen. Die Fachministerien veranlassen, falls dies notwendig ist, eine Erprobung oder leiten unmittelbar die Nutzung ein. Sind die Voraussetzungen hierfür noch nicht vorhanden, so ist es Aufgabe der für die Forschung und Entwicklung verantwortlichen Stellen, volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen zur Produktionsreife zu bringen. Die Verantwortung, welche die Ministerien für die Produktion, für die Erfüllung und Übererfüllung ihrer Pläne haben, gibt ihnen ein unmittelbares Interesse an der Verwertung wertvoller Erfindungen. Die Nutzbarmachung einer der volkswirtschaftlichen Entwicklung dienenden Erfindung ist dadurch sichergestellt und wird nicht mehr wie früher verzögert durch einen Kampf um das Patent, in dem das Recht nur allzu häufig auf der Seite der wirtschaftlich Stärkeren lag. Der Charakter unserer Wirtschaft, in der neben dem volkseigenen Sektor zahlreiche private Betriebe und private Erfinder tätig sind, macht es notwendig, neben dem Wirtschaftspatent ein zweites Patent vorzuseheh, welches dem Patentinhaber das ausschließliche Recht zur Benutzung seiner Erfindung zuspricht. Dieser verfügt nach eigenem Ermessen über das Patent und bestimmt, in wessen Interesse die Verwertung erfolgen soll. Es ist jedoch jedem Anmelder einer Erfindung, die nicht in einem volkseigenen Betrieb oder einem staatlichen Laboratorium oder Forschungsinstitut, sondern ohne jegliche staatliche Unterstützung entwickelt wurde, freigestellt, nach eigenem Ermessen ein Ausschließungspatent oder ein Wirtschaftspatent zu erwerben. Erkennt er, daß durch ein Wirtschaftspatent seine persönlichen Interessen in stärkerem Maße gewahrt werden als durch ein Ausschließungspatent, so ist eine nachträgliche Umwandlung möglich. Nach Schilderung der beiden Patentarten, des Wirtschaftspatentes und des Ausschließungspatentes, gestatten Sie mir, noch kurz einige weitere, wesentliche Teile des Patentgesetzes zu berühren. Das Patentamt wird aus zwei Abteilungen, der Patentabteilung und der Wirtschaftsabteilung, bestehen. Bei der Patentabteilung, welche vorwiegend patentrechtliche Fragen zu bearbeiten hat, werden Stellen für die Prüfung von Patentanmeldungen und die Erteilung der Patente, Patentverwaltungsstellen, Spruchstellen für Pateütberichtigungen, Spruchstellen für Nichtigerklärungen und Löschungen sowie Spruchstellen für Beschwerden gebildet. Innerhalb der Patentabteilungen werden unter Hinzuziehung von Sachverständigen die patentrechtlichen Fragen nach einem Verfahren bearbeitet werden, welches jede Verschleppung der Patenterteilung verhindert. In der kapitalistischen Wirtschaft war das Verfahren der Patenterteilung ein wichtiges Mittel insbesondere der Monopolorganisationen, den technischen Fortschritt 473;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 491 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 491) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 491 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 491)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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