Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 457

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 457 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 457); Diese Vorschrift ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil in ihr das in der Verfassung unserer Republik festgelegte Recht auf Arbeit auch für den Handwerker verankert ist. Die Verwirklichung dieser Bestimmung wird garantiert durch die Wirtschaftsplanung und durch unsere sich in voller Entwicklung befindende Wirtschaft. Die Realität dieser Bestimmung bringt der kommende Fünfjahrplan, der eine Steigerung der handwerklichen Produktion auf 160 Prozent vorsieht, in besonderer Weise zum Ausdruck. Unter den heute noch gegebenen Bedingungen erlauben wir uns jedoch darauf aufmerksam zu machen, daß zur Ausnutzung der noch reichlich vorhandenen Kapazitäten im Handwerk Investitionen zur Ausdehnung der handwerklichen Kapazität möglichst vermieden werden sollten. So sind wir der Meinung, daß die Errichtung von Handwerksbetrieben durch volkseigene Betriebe, kommunale Wirtschaftsunternehmen, die Handelsorganisation und die Konsumgenossenschaften in bestimmtem Umfange für innerbetriebliche Zwecke notwendig ist. Es kann unseres Erachtens jedoch nicht zu den eigentlichen Aufgaben jener Betriebe gehören, die handwerkliche Produktion auch für die Belieferung der Bevölkerung aufzunehmen. Uns scheint, daß solche Investitionen unter den gegebenen Bedingungen den Zweck dieses Gesetzes beeinträchtigen und einer vorherigen Prüfung unter dem Gesichtspunkt vermeidbarer Investitionen unterzogen werden sollten. Eine der wichtigsten Fragen für die Verwirklichung des § 1 ist fernerhin die Materialversorgung des Handwerks. Sie ist jene Frage, die am deutlichsten die enge Verbindung des Handwerks und seine Abhängigkeit von der Entwicklung unserer Gesamtwirtschaft, vor allem von den Grundstoffindustrien, offenbart. Mit Recht hat einer unserer Freunde einmal vor Handwerkern erklärt und dargelegt, daß das Handwerk heute nicht mehr den so unsicher gewordenen goldenen Boden hat, sondern einen eisernen Boden, nämlich jenen Boden unseres Kohlen- und Erzbergbaus, unserer Hütten- und Verarbeitungsindustrie, der aber auf der Grundlage einer demokratischen und planvoll gelenkten Wirtschaft ungleich fester und sicherer ist. Er zeigt aber auch, daß nur durch die schnelle Entwicklung jener vornehmlich in den volkseigenen Betrieben zusammengefaßten Produktionszweige die Materiallage insgesamt verbessert werden kann und durch die Erfüllung unserer Pläne und unsere friedliche Außenhandelspolitik immer mehr verbessert werden wird. Es wird niemand erwarten können, daß mit Erlaß dieses Gesetzes die Frage der Materialversorgung mit einem Schlage ihre Lösung finden kann. Aber wir sehen in der verpflichtenden Fassung des § 5 eine bisher nicht vorhandene feste Garantie für die höchstmögliche Versorgung des Handwerks mit Material: so in der Festlegung der Verpflichtung der Landesregierungen zur Bereitstellung von Material, in der Festlegung des Handwerks als Kontingentsträger, insbesondere auch von Reparaturmaterial, in der Verpflichtung der Landesregierungen, die örtlichen Material- und Rohstoffquellen zu entwickeln und zusätzliches Material aus Uberplanmengen zuzuweisen, von denen allein dem Handwerk in den nächsten Wochen, wie bereits angekündigt, Material in Höhe von 50 Millionen DM zufließen wird. Wie der Regierungsvertreter erklärt hat, werden die Durchführungsbestimmungen zum § 5 festlegen, daß das Kontingent für Reparaturmaterial auch Material zur Produktion des Handwerks für den unmittelbaren Bedarf der Bevölkerung enthält. Damit sehen wir nicht nur unsere Vorschläge weitgehend berücksichtigt, sondern wir meinen auch, daß das Handwerk aus allen diesen Bestimmungen im einzelnen entnehmen kann, daß seine Materialversorgung bei der Abfassung des Gesetzes die Aufmerksamkeit gefunden hat, die sie als eine entscheidende Frage des Handwerks verdient. Ich möchte an dieser Stelle nur noch darauf hinwei-sen, daß die Regierung bei der Verwirklichung des Gesetzes vor allem auch der Plandisziplin in dieser Frage ihre volle Aufmerksamkeit zuwendet, damit das Handwerk die ihm zugewiesenen Materialmengen auch erhält. Die Bestimmungen über die Preiskalkulation unter Beteiligung des Handwerks und die Bestimmungen über die Besteuerung haben im Gesetz eine Regelung in unserem Sinne gefunden. Wir haben den Wunsch, daß möglichst schnell für alle Handwerkssparten die Verordnungen über die Neuregelung der Preiskalkulation erlassen werden. Wir möchten im Zusammenhang mit der Besteuerung des Handwerks an dieser Stelle auch darauf hinweisen, daß es unserer Meinung nach an der Zeit ist, eine Steueramnestie zu erwägen, die dazu beitragen wird, das Gefühl der Sicherheit, das dieses Gesetz dem Handwerk gibt, zu festigen. Besondere Bedeutung legen wir dem Paragraphen über die Lehrlingsausbildung bei. Diese Frage betrifft nicht nur das Handwerk allein, sondern sie spielt eine große Rolle für die Heranbildung der Arbeitskräfte überhaupt und insbesondere für die Durchführung des Fünfjahrplanes. Die hier dem Handwerk zufallenden Aufgaben rechtfertigen durchaus die weitgefaßte Formulierung des § 9, wonach die Umstände, die die Ausbildung hindern, soweit als möglich zu beheben sind. Wir verstehen hierunter sowohl die Versorgung mit Material, eine gesunde Preiskalkulation wie neben anderen Hindernissen vor allem aber auch die Befreiung des Handwerksmeisters von der Lohnzahlung für zwölf Wochen bei Erkrankung von Lehrlingen und Übernahme der Krankengeldzahlung durch die Sozialversicherungsanstalt wie bei den übrigen Beschäftigten. Mit Genugtuung haben wir daher aus der Regierungserklärung entnommen, daß diese Frage entsprechend unseren Vorschlägen in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden soll. Unter den Rechten und Pflichten des einzelnen Handwerkers verdient besondere Hervorhebung einmal die Bestimmung, wonach der Handwerksmeister und seine Familienangehörigen in gleicher Weise wie die Empfänger von Arbeitsentgelt den vollen Schutz der Sozialversicherung erhalten, zum anderen die Vorschrift, daß die Ausübung eines selbständigen Handwerksbetriebs auch an die Ablegung der Meisterprüfung vor der Handwerkskammer gebunden ist. Beide Vorschriften betrachten wir als ausgesprochene Schutzbestimmungen für das Handwerk. Die Bestimmung über die Ablegung der Meisterprüfung trägt der Eigenart des Handwerks Rechnung. Sie schützt den Handwerker vor der Schwarzarbeit, die weder an Preise gebunden ist, noch Steuern zahlt und wie wir es an dem Beispiel in Westdeutschland erleben das Ansehen des Handwerks untergräbt und dem ehrlichen Handwerker die Arbeitsmöglichkeiten raubt. Gerade die ehrliche und hochwertige handwerkliche Qualitätsarbeit verdient aber Schutz und Anerkennung. In unseren Vorschlägen hatten wir für die Anerkennung handwerklicher Leistungen den Titel „Verdienter Handwerker" vorgesehen. Die Diskussion mit dem Handwerk hat ergeben, daß die Auffassungen darüber geteilt sind. Jedoch waren die Handwerker in vielen hundert Versammlungen einheitlich der Meinung, daß die Qualität der Arbeit dem deutschen Handwerk seinen guten Ruf verschafft hat. Wir haben daher geglaubt, unserem Gedanken der Anerkennung besonderer handwerklicher Leistungen dadurch Rechnung zu tragen, daß 439;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 457 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 457) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 457 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 457)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

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