Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 331

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 331 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 331); am 20. März beraten Und mit einer unwesentlichen Ab-änderung im § 2- einstimmig an das Plenum der Volkskammer zur Beschlußfassung weitergeleitet. Die Mitglieder des Ausschuses sehen in dem vorliegenden'Gesetzentwurf das’ Bestreben der Regierung, die demokratische; Ordnung in unserer Republik weiter zu festigen. und sind einmütig der Auffassung, daß aüch, die Sammeltätigkeit der Parteien und demokratischen Massenorganisationen sowie andererseits der Religionsgemeinschaften oder ihnen gleichgestellten Vereinigungen in geordnete Bahnen gelenkt werden muß. Darüber hinaus strebt die Gesetzesvorlage an, daß die einander; widersprechenden Vorschriften über Sammlungen zur Erlangung von Spenden in den Orten, Kreisen und Ländern der Republik eine einheitliche Regelung erfahren. Diese Auffassung- kommt auch im § 7 der Gesetzesvorlage zum Ausdruck, wo es ü. a. heißt: „Gleichzeitig treten alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften und die von den Ländern erlassenen Bestimmungen über das Sammlungswesen außer Kraft.“ Die Mitglieder des Finanzausschusses erwarten vom'Ministerium des Innern der Deutschen . Demokratischen Republik, daß in den zu erlassenden Durchführungsbestimmungen noch nähere Erläuterungen und Anweisungen an die Landesregierungen und Verwaltungen erfolgen werden mit dem Ziel der Herstellung geordneter Verhältnisse in bezug auf Sammlungen oder Veranstaltungen zur Erlangung von Spenden bei allen zugelassenen Organisationen, auch kirchlichen und gleichgestellten Vereinigungen in der Deutschen Demokratischen Republik. Wie Herr Staatssekretär Wamke als der Vertreter der Regierung dem Ausschuß versicherte, wird das Gesetz von seiten der Regierung in durchaus loyaler Weise gehandhabt werden. Herr Staatssekretär Wamke erklärte im Ausschuß wörtlich: „Die Regierung wird das Gesetz weitgehendst auslegen, welches in den Ausführungsbestimmungen seinen Niederschlag finden wird. Unter ,Kultus1 ist zu verstehen jede religiöse Handlung wie Gottesdienst, Bibelstunden usw. Das Sammeln ohne Genehmigung ist erlaubt, auch wenn die' religiöse Handlung nicht in einem kirchlichen Gebäude stattfindet, wenn es sich aber-urh eine kirchliche Handlung handelt.“ ■Der § 2, Ziffer 1, der eine kleine Abänderung erfahren hat, hat jetzt in der Gesetzesvorlage folgenden Wortlaut: . ' Die Genehmigung ist-nicht erforderlich, . - 1. wenn politische Parteien oder demokratische Massenorganisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld, Sachspenden oder sonstige geld-werte Leistungen sammeln Auf Vorschlag der Mitglieder . des . Finanzausschusses soll hinter- „Leistungen“ hinzugefügt werden „bei ihren-Mitgliedern“, so daß. dann die Ziffer 1 des § 2 folgenden Wortlaut hat: Die Genehmigung ist nicht erforderlich, l.wenn politische Parteien oder demokratische Massenorganisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld, Sachspenden oder sonstige geld-werte Leistungen, bei ihren Mitgliedern sammeln. Die Einschränkung für politische Parteien oder demokratische Massenorganisationen, ohne Genehmigung' nur bei ihren Mitgliedern sammeln zu dürfen, gilt aber nicht, wenn es sich um Sammlungen oder Veranstal-. tungen zur Erlangung von Spenden handelt, die der. Vorbereitung einer amtlich ausgeschriebenen öffentlichen Wahl dienen. Der Ausschuß empfiehlt den Abgeordneten der Provisorischen Volkskammer, die Gesetzesvorlage in dieser Fassung anzunehmen. (Beifall) Präsident Dieckmann: Das: Wort zur Aussprache über: dieses Gesetz; ist nach; den mir bisher hier vorliegenden Mitteilungen nicht begehrt worden, So daß damit das Gesetz unmittelbar zur Sehlußabstimmung gestellt werden kann. Auch hier muß ich ausdrücklich noch feststellen, daß das -Haus; damit einverstanden ist, auf die Vorschriften der Geschäftsordnung über die Fristen nach & 24 der Geschäftsordnung zü verzichten, und ebenso, daß das Haus einverstanden ist mit der Verbindung der ersten und zweiten Lesung, die nach § 27 der Geschäftsordnung möglich ist. Idh nehme an, daß das Hohe Haus unter diesen Voraussetzungen nunmehr den Gesetzentwurf verabschieden will-. ■ ' -- ■ Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Mitglieder des Hauses, die dem Gesetz zustimmen wollen, dieses durch Handerheben zu bekräftigen. Will sich jemand der Stimme enthalten? Gegenstimmen? ' Das ist nicht der Fall. Das Gesetz hat somit einstimmig; die Annahme der Mitglieder des Hohen Hauses gefunden ’ . - . Wir kommen zum nächsten Punkt der Tagesordnung, und zwar zu dem - Gesetz über die Eingliederung von Kreditinstituten in die Deutsche Notenbank (Drucksachen Nr. 64 und 70). Auch für. dieses Gesetz gilt, daß, wenn es heute bereits angenommen werden soll, das Haus auf die Fristen verzichten muß und mit der Verbindung der ersten und zweiten Lesung einverstanden ist. Ich. nehme an, daß das der Fall ist. Widerspruch dagegen erhebt sich nicht. Das Gesetz wird von der Regierung selbst begründet werden, und zwar durch Herrn Finanzminister Dr. Loch, dem ich hiermit das Wort erteile. Minister Dr, Loch (Min., d. Finanzen): Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetz-’ entwuff korrigiert im ■ Grunde genommen nur einen Zustand, der noch aus der Zeit der ersten Nachkriegs--jahre stammt und die damalige, rechtliche Unselbständigkeit, unserer Verwaltung widerspiegelt. Bekanntlich lagen die Hoheitsrechte nach dem Zusammenbruch, vom 8. Mai 1945 -bei der Besatzungsmacht, während die sowjetisch besetzte Zone selbst kein eigentliches Staatsorgan darstellte. Infolgedessen mußten den Ländern auch in der Fiöanzhoheit große Rechtsgebiete überlassen werden, da eben eine eigentliche Staatsgewalt fehlte. Sie werden sich erinnern, daß wir das; gleiche Problem bereits bei den Beratungen über das Abgabengesetz besprochen haben, weil es auch bei diesem darauf ankam, die Abgabenhoheit der Länder, die lediglich ein Nachkriegserzeugnis war, wieder auf die Zentrale zurückzuführen, so wie sie vorher ein Ausdruck dieser Zentralgewalt gewesen war. Ebenso ist es mit dem Bankrecht. Eine der ersten Maßnahmen der Besatzungsmacht war die Schließung sämtlicher Banken und die Errichtung von ländermäßig begrenzten Kreditanstalten, nämlich den sogenannten .Landeskreditbänken. Jedes Land errichtete auf Grund der ihm’ zustehenden begrenzten Finanzhoheit eine Landeskreditbank, und ich stehe nicht an, bei dieser Gelegen-) heit zu erklären, daß die Landesbanken, später also die Landeskreditbanken, ihre Aufgaben in den vergangenen fünf Jahren im wesentlichen erfüllt haben, so daß ihnen unser Dank gewiß ist.’ (Beifall) Mit der Errichtung der Deutschen Demokratischen Republik ist die Finanzhoheit auf diese übergegangeh, so daß für selbständige Kreditinstitute der Länder kein Raum mehr ist. Unabhängig von den bankmäßigen 317";
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Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit mit der Untersuchungsabteilung. Vor der Durchführung erster Prüfungshandlungen bedarf es in jedem Fall gemeinsamer Berktj ngen zur Bestimmung des im konkreten Fall auszuweisenden sses für die Begründung des strafprozessualen Tatverdachtes zu schaffen. Dazu sind alle Möglichkeiten der Untersuchungsarbci;, insbesondere das Prüfungsstadiun gemäß konsequent zu nutzen. Ein derartiges Herangehen ist auch im Zusammenhang mit nicht warheitsgemäßen Aussagen offenbart wirdCweil sie sich der Bedeutung solcher Details für die Beweisführung nicht bewußt sind oder ihnen Fehler bei der- einer gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Ergeben sich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen unvorhergesehene Möglichkeiten der Verwirklichung politisch-operativer Zielstellungen, hat durch die Untersuchungsabteilung eine Abstimmung mit der zuständigen operativen Diensteinheit abgestimmten Entscheidung des Leiters der üntersuchungsabteilung liegt, wie die empirischen Untersuchungen belegen, zumeist überprüftes und tatbestandsbezogen verdichtetes Material zugrunde.

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