Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 287

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 287 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 287); schäften kein zentrales Organ. Dieses soll als Deutsche Bauembank errichtet werden zur einheitlichen Lenkung und Kontrolle der Kredit- und Finanzpolitik bei den Genossenschaften und Unternehmungen bis in das einzelne Dorf hinein. Die Aufgabe der Deutschen Bauernbank ist es, als Geldausgleichs- und Finanzie-runigsstelle zu wirken, damit die Genossenschaften ihre Aufgaben im Interesse der gesamten Volkswirtschaft und des Volkswirtschaftsplanes erfüllen können. Durch die Errichtung der Deutschen Bauembank soll vor allen Dingen den kleinen und mittleren Bauern geholfen werden. Die landwirtschaftlichen Kredite werden zentral gelenkt werden. Im Rahmen unseres Wirtschaftsaufbaues und zur Erfüllung unserer Pläne ist es notwendig, den Geldumlauf in der Landwirtschaft so zu steuern, daß er im bäuerlichen Sektor freizügiger wird. Das heißt, das Geld soll zur Bank, und der Bauer soll bei einer Kreditgenossenschaft freizügiger als bisher über sein Geld verfügen können. Die Bauembank soll finanzielle Hilfe nach Aufstellung von Kreditplänen leisten, wie das auch auf dem landwirtschaftlichen Genossenschaftskongreß zum Ausdruck gekommen ist. Sie soll den Aufbau der bäuerlichen Wirtschaften, wie ihn der Volkswirtschaftsplan .1950 vorsieht, auf ein entsprechendes Fundament stellen und die Hektarertragssteigerung als übergeordnetes Ziel haben. Diese Aufgaben werden in der Präambel des Gesetzes und in der Begründung klar angesprochen. Bisher bestand nur die Möglichkeit, in den Landesgenossenschaftsbanken den Geldumlauf der Landwirtschaft im Lande zu regeln, wobei Kreditgenossenschaften auf der Stadt-, Gemeinde- und Kreisebene arbeiteten. Die Bauernbank gibt in Zukunft zentrale Anweisungen, wobei nach den Ausführungen des Regierungsvertreters die Eigenständigkeit der Landeskreditgenossenschaften erhalten bleibt. Im § 1 des Gesetzes wird eine zentrale Bank unter dem Namen „Deutsche Bauernbank“ errichtet. Der § 2 legt das Grundkapital der Bank fest, und in § 3 wird der Zweck dieses Gesetzes klar bestimmt, nämlich finanzwirtschaftliche Lenkung der landwirtschaftlichen Genossenschaften nach einheitlichen Gesichtspunkten in der Republik mit dem Zweck, einmal die freien Geldmittel der Landwirtschaft heranzuziehen und darüber hinaus über die Landesgenossenschaftsbanken im Wege des Kredits die vorher von mir schon bezeich-neten Aufgaben zu fördern. Die Aufgaben der Landeskreditbanken werden daher auf dem Sektor der Landwirtschaft auf die Bauernbank verlagert. Die Landeskreditbanken sollen sich vor allen Dingen mit den Geldgeschäften der gewerblichen Wirtschaft in Zukunft bevorzugt befassen. Der § 4 gibt der Bauernbank das Weisungsrecht und das Kontrollrecht und sichert der Bauernfoank die Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch alle Behörden zu. In § 5 sind die Organe der Bank bestimmt, wobei nach dem Satzungsentwurf der Regierung der Verwaltungsrat sich zusammensetzen soll a) aus zwei Vertretern der Aufsichtsbehörde, b) je einem Vertreter des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Ministeriums für Planung der Deutschen Demokratischen Republik, c) je einem von der Aufsichtsbehörde ernannten Sachverständigen auf dem Gebiet des Genossenschaftswesens und auf dem Gebiet der Landwirtschaft, d) den Präsidenten der Deutschen Notenbank, der Deutschen Investitionsbank und des Zentralverbandes landwirtschaftlicher Genossenschaften Deutschlands, und e) drei weiteren Vertretern des Zentralverbandes der landwirtschaftlichen Genossenschaften Deutschlands und drei Vertretern der Zentralvereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe sowie zwei Vertretern des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. Unter diesen acht Vertretern müssen sich mindestens zwei werktätige Bauern und ein Landarbeiter befinden. Die Tätigkeit der im § 5 bestimmten Organe der Bank und ihre Rechte und Pflichten werden im § 6 entsprechend erläutert und festgelegt. § 7 und § 8 bestimmen, daß die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Aufgaben und Organisation der Bank durch eine Satzung regelt und daß eventuell die Auflösung der Bank durch Beschluß der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik herbeigeführt werden kann. In § 9 wird das Finanzministerium der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik mit den Durchführungsbestimmungen beauftragt. Der vorliegende Gesetzentwurf ist, wie ich ausführte, von beiden zuständigen Ausschüssen eingehend beraten worden. Ich bitte namens dieser Ausschüsse als Berichterstatter das Hohe Haus um Annahme des Entwurfs. Im Namen der Fraktion der Liberal-Demokratischen Partei habe ich zu erklären, daß diese dem Gesetzentwurf ihre volle Zustimmung gibt. (Beifall) Präsident Dieckmann: Weitere Wortmeldungen zu dieser Gesetzesvorlage liegen nicht vor. Wir können dann zur Abstimmung schreiten. Wir befinden uns zur Zeit in der zweiten Lesung dieses Gesetzentwurfs, dessen erste Lesung in der letzten Sitzung der Provisorischen Volkskammer durch- geführt wurde. Danach hat die Ausschußberatung stattgefunden, und nunmehr erfolgt heute die abschließende zweite Lesung. Weitere Änderungen als diejenige, die dem Hause gedruckt vorliegt, sind im Laufe der Beratung nicht beantragt worden, so daß ich abstimmen lassen kann über die Drucksache Nr. 54, Antrag zum mündlichen Bericht des Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft. Der Berichterstatter Abgeordneter Kamps hat den Antrag soeben eingehend begründet. Die Zustimmung zu diesem Antrag Drucksache Nr. 54 bedeutet gleichzeitig die Zustimmung zum Gesetz, in dem eine Änderung nur im § 7 insofern vorgenommen wird, als dort das Wort „Provisorische“ einzufügen ist. Ich bitte diejenigen Mitglieder des Hauses, die diesem Antrag ihre Zustimmung geben wollen, um das Handzeichen. Bitte die Gegenprobe: Wer will sich der Stimme enthalten? Wer will gegen den Antrag stimmen? - Das Gesetz ist einstimmig angenommen worden. Wir treten nunmehr in eine kurze Verhandlungspause von genau 20 Minuten ein. Ich bitte die Mitglieder des Hauses, sich um 16.50 Uhr hier wieder einfinden zu wollen, damit wir dann die Tagesordnung zu Ende führen können. (Unterbrechung der Sitzung) Wir fahren in der Tagesordnung der heutigen Sitzung fort. Ich möchte zunächst den vorhin zurückgestellten Punkt 7 b der Tagesordnung vornehmen: Wahl weiterer Ausschüsse der Provisorischen Volkskammer b) Justizausschuß. Wie ich dem Hause bereits mitgeteilt habe, hat die Provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik als Mitglieder des Obersten Gerichtshofs vorgeschlagen: Oberrichter Maximilian Stegmann, Richter Elfriede Göldner und Staatsanwalt Dr. Karl Kohn. Aus dem Hause sind für die von der Provisorischen Volkskammer zu benennenden Mitglieder des Ausschusses in Vorschlag gebracht worden die Abge- 273;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 287 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 287) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 287 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 287)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer vertraut gemacht werden, und es beständen Möglichkeiten der zielgerichteten Prüfung ihrer Eignung für die Tätigkeit als Untersuchungsführer. lEine mit Hochschulabsolventen geführte Befragung eroab daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht über die für diese verantwortungsvolle Aufgabe erforderliche Befähigung, zum Teil auch nicht immer über die. notwendige operative Einstellung. Es sind in allen Diensteinheiten der Linie zu sichern, daß geeignete Tonaufzeichnungsgeräte zur Auswertung derartiger Telefonanrufe vorhanden sind und klug auf diese Anrufer reagiert wird. Grundlage für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung. Aus dem Wesen der Zersetzung geht hervor, daß die durc h-. geführten Maßnahmen nicht als solche erkannt werden dürfen.

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