Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1949-1950, Dokument 250

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 250 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 250); schiedenen Gebietskörperschaften in der ehemaligen sowjetisch besetzten Zone verschiedene Entwicklungsstufen durchgemacht hat. 1945, nach der Kapitulation, befanden war uns in den Gemeinden und Ländern im Zustand eines finanzpolitischen Chaos. Jede Gemeinde, jeder Kreis, jedes Land versuchte zunächst auf eigene Faust, sich Einnahmen zur Bestreitung der anfallenden Verwaltungs- und Aufbaukosten zu beschaffen. Sehr bald wurde durch den Befehl Nr. 1 des Marschalls Shukow vom 25. Juli 1945 Ordnung geschaffen. Es wurde angeordnet, daß für die weggefallene Reichsfinanzverwaltung in den Stadt- und Landkreisen, in den Landesverwaltungen Finanzabteilungen einzurichten sind. Zugleich wurde bestimmt, daß die Weitererhebung der Steuern in dem Ausmaß zu erfolgen hat, wie dies bis zum Einmarsch der Roten Armee geschehen war. Die Entwicklung im Abgabewesen führte gar bald zu einer Koordinierung innerhalb der Länder durch die Deutsche Zentrale Finanzverwaltung. Doch erst mit der Errichtung der Deutschen Demokratischen Republik und der Inkraftsetzung der Verfassung wurden gesetzgeberisch die Voraussetzungen geschaffen, die in Verbindung mit dem Haushaltsplan 1950 das Ihnen vorliegende Gesetz über die Abgaben der Republik und der übrigen Gebietskörperschaften sowie über die Errichtung einer Abgabenverwaltung der Republik ermöglichten. Meine Damen und Herren! Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik regelt das Abgabewesen in ihrem Artikel 119 nach drei Grundsätzen: 1. Die Abgabehoheit steht grundsätzlich der Republik zu. 2. Die Zölle und die durch Gesetz der Republik geregelten Steuern werden durch die Republik verwaltet. 3. Die Republik errichtet eine eigene Abgabenverwaltung. Diese Verfassungsbestimmungen finden ihren Niederschlag in dem vorliegenden Gesetzentwurf. Ich bitte, denselben zur Hand zu nehmen und die Ihnen vom Ausschuß vorgeschlagenen Abänderungen nach der Ihnen ebenfalls zugegangenen Drucksache Nr. 43 zu beachten. Der gedruckte Antrag ist dahingehend zu ergänzen, daß die Überschriften der einzelnen Gesetzesabschnitte nicht mit „Artikel“ zu bezeichnen sind, sondern als Paragraphen gekennzeichnet werden. Zu § 1 stellt der Ausschuß fest, daß eine klare Definition des Abgabebegriffes fehlt, und zwar insofern, als die Gebühren nicht genannt werden, die aber zweifellos nach der bisherigen Rechtslage und nach der Auffassung unserer Regierung der Republik weiter zustehen und erhoben werden. Die Regierung hat erklärt, daß eine Neuregelung des gesamten Gebührenwesens durch ein besonderes Gesetz beabsichtigt ist. In § 2 sind nun im einzelnen die Besitz- und Verkehrssteuern sowie die Verbrauchssteuern aufgeführt. Mit diesem Paragraphen werden die hier aufgeführten Steuern auf die Republik übergeleitet. Die hier nicht genannten Steuern verbleiben, sofern im Gesetz nichts anderes gesagt ist, den bisherigen Gebietskörperschaften, die diese Steuern, z. B. die Realsteuern, Ver-gnügungs-, Getränke-, Hundesteuer usw., erhoben haben. Da aber auf diesem Gebiet der Abgaben sehr große Unterschiede bestehen und nicht einzusehen ist, warum z. B. das in Finanznot befindliche Land Mecklenburg bedeutend höhere Steuern erheben muß, um seine Ausgaben einigermaßen bestreiten zu können, und finanzstarke Länder wie z. B. Sachsen oder Anhalt geringe Steuern erheben, wird hier angestrebt und auch von der Regierung der Standpunkt vertreten, daß eine einheitliche Regelung im gesamten Steuerwesen zu schaffen ist, (sehr richtig!) dergestalt, daß die jetzt verhältnismäßig hohen Steuern gesenkt und in den Ländern, in denen verhältnismäßig niedrige Steuern für die einzelnen Gebietskörperschaften erhoben werden, also für die Gemeinden insbesondere, eine Erhöhung stattfinden muß. Der § 3 bringt die den Gebietskörperschaften verbleibenden Steuern und Abgaben besonders klar zum Ausdruck. Der § 4 behandelt die sonstigen Abgaben. Er teilt sie in zwei Gruppen ein, einmal in „Gewinnabführungen und sonstige Leistungen der volkseigenen Wirtschaft und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die durch die Haushaltspläne festgestellt werden“, zum zweiten die „durch die Wirtschaftsplanung bedingten Aufschläge, deren Erhebung auf Vorschlag des Ministeriums der Finanzen durch die Regierung beschlossen wird“. Diese zweite, für die gegenwärtige Wirtschaftsund Haushaltsplaniung besonders wichtige Gruppe enthält z. B. die Haushaltsaufschläge der HO und die Aufschläge auf eine Reihe von Waren. Diese Gruppe von Abgaben ist in der elastischen Anpassungsmöglichkeit ein finanztechnisch gut zu spielendes Instrument, damit die Erfüllung unseres Haushaltsplanes auf der Einnahmenseite unter allen Umständen gewährleistet wird. Wir wissen, daß die wirtschaftspolitische Zielsetzung unserer jungen demokratischen Republik von außerordentlicher Bedeutung ist und daß hierzu das Abgabengesetz mit seinen Spielregeln eine geeignete, ja, die einzig richtige Voraussetzung bildet. Die §§ 5 13 in dem Gesetz behandeln den Aufbau der Abgabenverwaltung. In § 5 ist das Wort „Abgabenverwaltungen“ zu ersetzen durch „Länderregierungen“. Der Paragraph heißt also: Die Abgaben der Republik und der übrigen Gebietskörperschaften werden von der Abgabenverwaltung der Republik und von den Länderregierungen verwaltet. Der § 17 wurde ebenfalls geändert. Hier sind die Worte „die Zulassung“ zu streichen, und der Paragraph lautet: Über das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde entscheidet das Zentralfinanzgericht. Über die in der Vorlage enthaltenen Kann-Bestimmungen zu § 20 ist im Ausschuß lebhaft debattiert worden. Die Erörterungen zeigten aber, daß die Vertreter aller Fraktionen der Volkskammer sich in der Auffassung einig sind, daß dieser § 20 keine Mißdeutungsmöglichkeiten enthalten darf. Die Abgabenhoheit der Republik ist unbestreitbar. Sie ist in der Verfassung fundiert. Wie nun die Republik nicht Kostgänger der Länder sein kann und darf, ebensowenig sollen die Länder ihnen zustehende Funktionen der Abgabenverwaltung durch die Republik wahrnehmen lassen. Der Dreiklang Gemeinden Länder Republik soll auch im Haushaltswesen und in der Abgabenverwaltung in echt demokratischer Harmonie bleiben. In § 20 ist in der Überschrift das Wort „Abgabenverwaltungen“ zu streichen und dafür das Wort „Aufgaben“ einzusetzen. Weiter ist nach der Ihnen vorliegenden Drucksache Nr. 43 der erste Satz dieses Paragraphen zu streichen und dafür zu setzen: „Den Landesregierungen obliegen:“. Der letzte Absatz „Die Regierungen der Länder bis „ Landesabgabenverwaltungen beauftragen“ ist ebenfalls ganz zu streichen. Meine Damen und Herren, der Haushalts- und Finanzausschuß der Provisorischen Volkskammer hat in seiner abschließenden Sitzung nach fünftägigen Beratungen festgestellt, daß die Angestellten unserer Regierung, insbesondere des Finanzministeriums, eine 236;
Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 250 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 250) Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 250 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 250)

Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären. Offensive und parteiliche Untersuchungsarbeit verlangt, gerade diese Aufgaben gewissenhaft zu lösen. Der Leiter der Hauptabteilung die Leiter der Bezirks-verwaltungen Verwaltung haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und ihre beabsichtigten Aktivitäten zu unterbinden und die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die führen verantwortlich. Sie haben diese Vorschläge mit den Leitern Abteilung der Abteilung Finanzen und des medizinischen Dienstes abzustimmen. Bei Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bestehen. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann gemäß den und Strafgesetzbuch geahndet werden. Genosse wird nach Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren.

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