Dokumentation Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (1949-1950), Dokument 1-858DDR Deutsche Demokratische -

Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1949-1950, Dokument 334 (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 334); ?gemeint, sondern der Miet- oeder Pachtzins muss schoen fnonailioeh einen Betrag von 250 DM ueberschreiten. Tst dies der Faell,- so soll die Koehtenfuehningspflicht ein-gefuehrt woerden. v r- .: r:.: Als letzte Kategorie nenne ich die Angehoerigen der freien Berufe, allerdings ebenfalls mit einer gewissen Einschraenkung, naemlich mir dann, wenn drei Oder mehr Arbeiter ? oder Angestellte beschaeftigt werden. Ueber die Einbeziehung dieser Gruppe in die Konten-fuehrurtgspflicht sind verschiedene Meinungen geaeussert worden. Ich darf Sie jedoch darauf hinweiseri, meine Damen und Herren, dass ein Rechtsanwalt mit drei Angestellten heute gelegentlich einen Zahlungsverkehr taetigt,- der einen aussergewoehnlichen Umfang annimmf. Man musste daher auch diese Personen verpflichten, ein Bankkonto- zu fuehren. Das Gesetz macht nun jedoch einen Unterschied insofern: Es ist Angehoerigen der freien Berufe gestattet, entweder bei einem Kreditinstitut oder bei einem Postscheckamt ein Konto zu unterhalten. Alle uebrigen Kontenfuehrungspflichtigen muessen jedoch Bankkonten fuehren, da es eben nur dann eine planmaessige Kontrolle gibt. . Es koennte eingewendet werden, dass hierdurch der Zahlungsverkehr. sich auf Ueberweisungen von Bank zu Bank verschieben wuerde und damit eine gewisse Schwerfaelligkeit gegeben waere. Dem ist vorgebeugt, indem den. Kreditinstituten selbst aufgegeben wird, ihrerseits Postscheckkonten zu fuehren. Technisch wird sich also der Zahlungsverkehr zum allergroessten Teil durch den Postscheck abspielen. Die Eingaenge auf den Postscheckkonten werden jedoch stets sofort den entsprechenden Banken gemeldet so dass die gewuenschte Uebersicht jederzeit gegeben ist. Um-indessen den Postscheckverkehr auch von Kunden zu Kunden, also ohne Einschaltung der Banken zu ermoeglichen, geht das Gesetz dazu ueber, eine neue Art von Postscheckkonten zu entwickeln. Es duerfen naemlich von. den. Kontenfuehrungspflichtigen neben den erwaehnten Bankkonten auch Verrechnungskonten bei Postscheckaemtern gefuehrt - werden, und zwar Verrechnungskonten, die ausschliesslich fuer den ?bargeldlosen-Zahlungsverkehr benutzt werden, koennen. Auf diese Weise kann bei diesen neu einzurichtenden -Postscheckkonten, weder Bargeld durch Zahlkarte eingezahlt werden, noch kann und darauf kommt es an ? Bargeld durch Barscheck von einem Postscheckkonto" abgerufen werden, sondern diese neuen. Postscheckkonten funktionieren eben ausschliesslich bargeldlos, also von . Konto zu Konto. Der Bargeldumlauf kann also hierdurch nicht tangiert werden Der Vorschlag zur Einrichtung dieser neuen Postscheckkonten ist vom Ministerium fuer Post- und Fernmeldewesen ausgegangen. Er .ist geprueft worden und verspricht den gewuenschten Erfolg. Das Postministerium wird daher durch das vorliegende Gesetz angewiesen, die erforderlichen Bestimmungen herauszugeben. Entscheidend ist, nun natuerlich nicht nur, dass die. dafuer vorgesehenen Kategorien ihre Bankkonten ein-, richten, sondern dass tatsaechlich der Geldverkehr unter Benutzung dieser Konten in den Bankinstituten sich bargeldlos abwickelt. Der Zahlungsverkehr ueber die Banken oder das Postscheckverrechnungskonto wird eben zur Pflicht gemacht. Um jedoch keine Stockungen im Handel und Gewerbe eintreten zu lassen, muesste natuerlich eine entsprechende Bestimmung aufgenom-men werden, dass natuerliche Personen ueber ihr Privatguthaben auf den Konten jederzeit durch Barabhebung frei verfuegen koenne. Dies war ja eines der Probleme, das eine Zeitlang grosse Kreise der Bevoelkerung von der Benutzung eines Bankkontos abhielt. Die vorgeschlagene Bestimmung ueber das freie Verfuegungsrecht kommt somit einem dringenden Beduerfnis entgegen. 320: Wichtig ist nun, gleichsam die Nahtstelle zue: finden, wo der Baergeldumlauf in die vorgeschriebenen Kanaele der Konten einzuemuenden Hat.Hierzu gibt das Gesetz die Bestimmung, dass die Kontenfuehrungspflichtigen alle Baergeldeingaenge unverzueglich auf ihrKontoeln-ztizaehlen Haben. Was nun fuer Bargeldausgaben jeweils von den Konten abgehoben werden darf, darueber muessen die Kontenfuehrung?spflichtigen mit den Kreditinstituten Vereinbarungen treffen, welche dann fuer beide Teile verbindlich sind und somit unter den Schutz dieses Gesetzes gestellt werden. Fuer Lohn- und Gehaltszahlungen beispielsweise soll das erforderliche Bargeld bereitgestellt werden, ebenso fuer laufende kleine Ausgaben, die nicht bargeldlos aebgewickelt werden koennen. Hierfuer werden von Fall zu Fall Paeueschbetraege festzusetzen sein, welche ebenfalls mit den Kreditinstituten zu vereinbaren sind. Eine gewisse Beweglichkeit muss den Kreditinstituten jedoch wohlgemerkt natuerlich nur ihnen belassen bleiben, -um den Antraegen, der Kontenfuehrungspflichtigen fuer eine ausnahmsweise Mehrabhebung, gerecht werden, zu koennen. Aber nur die Kreditinstitute koennen diese gelegentliche Durchbrechung, der Bestimmung vornehmen, nicht etwa der kontenfuehrungspflichtige selbst Damit ist Gewaehr fuer eine .Beruecksichtigung zentraler Gesichtspunkte gegeben, da ja die Landeskreditbanken Organe der Deutschen Notenbank werden und die landwirtschaftlichen Genossenschaftsbanken durch dieDeutsche Bauernbank und die Genossenschaftsbanken und Sparkassen durch ihre -Vorgesetzten Zentralinstitute kontrolHert werden. -Sie wissen, -meine Damen und Herren; dass die Deutsche Wirtschaftskommission am 12. Mai 1948 die Verordnung ueber die Finanzwirtschaft der volkseigenen .Betriebe, das sogenannte Finanzstatut der volkseigenen Wirtschaft, erlassen hat. -Um Zweifel zu beseitigen, sagt das vorliegende -Gesetz,, dass die- Bestimmungen dieses Finanzstatutes selbstverstaendlich dureh unser Gesetz nicht.beruehrt werden. - , - -j Der? bargeldlose Zahlungsverkehr ist" ja nicht erst seit heute ein dringendes Anliegen der Wirtschaft, Die" Geldinstitute haben sich bemueht, alle noetigen-- Massnahmen zu treffen, um den bargeldlosen Verkehr zu foerdern. Soweit dies noch nicht geschehen ist, gibt das Gesetz hierfuer nunmehr die ausdruecklichen Anweisungen. . . Die Kreditinstitute sind also streng gehalten, alle technischen Moeglichkeiten auszuschoepfen, dm dem Publikum die Durchfuehrung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermoeglichen. Umgekehrt musste auch den Geldinstituten das Recht gegeben werden, die Durch- fuehrung der erwaehnten Bestimmungenzu kontrollieren. Wenn ich beispielsweise vorgetragen habe, dass die Kontenpflichtigen bei ihrem Geldverkehr die Bankkonten benutzen sollen, so ist es eine Pflicht der Banken, hierueber zu wachen; Konteninhaber und Banken treten somit beide unter eine gesetzlich begruendete Aufsicht. Diese Massnahme ist notwendig, um die Finanzdisziplin wirklich auch bis-in die letzten Kreise unserer Wirtschaft zu-tragen und allen Beteiligten zur-Pflicht-zu, machen. -- - - Ich sagte Schon zu Anfang, dass das Gesetz nicht nur zivilrechtlichen Charakter haben soll, sondern ausdruecklich auch einen Straf schuetz erhalten musste. Diel Wirtschaeftsstrafverordnung, die die DWK am "23. September 1948 erliess, ist in ihrer umfassenden Bedeutung leider noch immer nichtvon allen Seiten erkannt worden. Sie enthaeltdie Moeglichkeiten, ja sogar Verpflichtungen zum Eingreifen, auf die immer wieder hin--gewiesen werden muss. Ausserdem aber gibt bekanntlich; ? 9 derWirtschaftsstraefverordnung die Moeglichkeit, ein Gesetz unter den Strafschutz der Wirtschaftsstrafver-ordnung zu stellen. Von dieser Moeglichkeit bitte ich Sie,;
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Dokumentation: Provisorische Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Dokumente 1949-1950. Protokolle der Sitzungen 1 bis 21 der Provisorischen Volkskammer der DDR vom 7.10.1949-27.9.1950, Seite 1-548. Sammel-Drucksachen der Provisorischen Volkskammer der DDR (Anfragen, Gesetzesvorlagen und Anträge) Nummer 1-150, Seite 1-241. Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Rednerverzeichnis (Prov. VK DDR 1949-1950, Dok. 1-858).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit gefährdenen Handlungen führen. Der Untersuchungsführer muß deshalb in der Lage sein, Emotionen richtig und differenziert zu verarbeiten, sich nicht von Stimmungen leiten zu lassen, seine Emotionen auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung von Einzuarbeitenden, die Reihenfolge der Einbeziehung des einzuarbeitenden Angehörigen in die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sowie der Umfang zu vermittelnder Kenntnisse und Erfahrungen reglementiert werben sollen.

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