Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 81

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 81 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 81); VII. SCHLUSSBETRACHTUNG Zur Gleichartigkeit beider Systeme Aus allen hier abgedruckten Dokumenten geht die Übereinstimmung auf rechtlichem Gebiet zwischen dem NS-System vergangener Zeit und dem heute in der Sowjetzone Deutschlands herrschenden SED-System deutlich hervor. Interessant ist aber noch eine Würdigung, die die NS-Justiz durch das Oberste Gericht der „DDR" in einem Urteil vom 13. 6. 1950 („Neue Justiz", 1950, S. 348) erfahren hat: . Zur Aufrechterhaltung seiner brutalen Herrschaft bediente sich der Nazismus aller Machtmittel. Eines der stärksten und1 furchtbarsten Machtmittel dieses Regierungssystems war die Strafjustiz. Zutreffend führte das Landgericht Dresden in einem Urteil aus, daß unter dem Vorwände richterlicher Handlungen in einer beispiellosen Vergewaltigung der Justiz alles verfolgt wurde, was dem Nazismus feindlich oder auch nur ablehnend gegenüberstand " Gegen diese Würdigung ist nichts einzuwenden. Sie kommt zu dem richtigen Ergebnis, daß im NS-Staat schlechthin jeder von Verfolgung bedroht war, der dem Nazismus feindlich oder auch nur ablehnend gegenüberstand. Aus dieser richtigen Erkenntnis haben aber die kommunistischen Machthaber in Mitteldeutschland keine Konsequenzen gezogen. In dem für die Zonen-Justiz besonders wichtigen „Erlaß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege" vom 30. 1. 1961 (GBl. I, 1961, S. 2) ist ausdrücklich bestimmt: „Im Kampf gegen die Kriminalität wendet der Staat gegenüber Feinden der Arbeiter-und-Bauern-Macht und solchen Personen, die schwere Verbrechen im Aufträge oder unter dem Einfluß imperialistischer Agenturen begehen, die Gesetze mit aller Härte an, die zum Schutz der sozialistischen Gesellschaft notwendig sind." Auch für die heutige Strafjustiz der SBZ kommt es also, das geht aus dem Staatsratserlaß unzweifelhaft hervor, in erster Linie auf die Gesinnung an; auch hier soll den „Feinden" mit aller Härte begegnet werden. von der aber nicht gesprochen werden darf. Wie empfindlich die Sowjetzonenmachthaber mit Freiheitsstrafen reagieren, wenn die von ihnen unterdrückten Menschen ihrem Unmut über das Fortbestehen rechtloser Zustände durch naheliegende Vergleiche der beiden totalitären Regime Luft machen, zeigen die beiden folgenden Urteile: Sitzungsbericht vom 7. Mai 1951 (4. gr. Strafkammer LG Berlin) Strafsache gegen F. Z.f geh. 3. Juni 1928, Berlin, wohnh.: Berlin N 58. Tatzeit: September 1949 35 KMs 13/50 „Der Angeklagte hat in einem Zigarettenladen anläßlich einer Diskussion gesagt: ,es wäre heute nicht besser als bei den Nazis, denn es gibt ja heute auch noch KZ's.' Antrag: 2 Jahre Gefängnis Kontr. Dir. 38 III A III u. oblig. Sühnemaßnahmen. Urteil: 1 Jahr Gefängnis. Die 4. gr. Strafkammer ist bei ihrem Urteil davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Hilfsschule besuchte und dort das Schulziel nicht erreichte. Viertel Staatsanwalt" 81;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 81 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 81) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 81 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 81)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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