Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 8

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 8 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 8); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ Die Beschlüsse der Partei als Ausdruck der erkannten und bewußtgemachten objektiven Erfordernisse unserer revolutionären Umgestaltung sind das feste Fundament, auf dem das sozialistische Recht gegründet ist. Die Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nicht von der Durchsetzung der führenden Rolle der Partei der Arbeiterklasse beim Aufbau der sozialistischen Gesellschaft zu trennen.“ Quelle: Jahn und Petzold, „Die weitere Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege erfordert eine höhere Qualität der Rechtsprechung" in „Neue Justiz", 1961, S. 118 NS-Volksordnung bestimmt Inhalt des Strafrechts „ Gegenstand des Strafgesetzes soll und kann im Dritten Reich nur sein, was normgemäß vorher die NSDAP als im Wege des Strafverfahrens notwendig zu verfolgen bezeichnet hat. Die Norm für das Gesamtverhalten der deutschen Menschen im deutschen Lebensraum wird anerkennend und verwerfend, billigend und versagend von der grandiosen Volksführungsorganisation der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei bestimmt. Sie vermittelt dem Staat ihren Auftrag, entsprechend ihrer Anschauung das oder jenes Verhalten so oder so unter strafgesetzliche Ahndung zu stellen. Im nationalsozialistischen Strafrecht kann daher Gesetzesinhalt nur sein, was vorbestimmt in dem Normenbereich der nationalsozialistischen Volksordnung ihm zugeteilt ist. Da es nur eine einheitliche nationalsozialistische Weltanschauung und aus dieser folgend nur eine sich total auswirkende Normenaufstellung für das Gemeinschaftsleben gibt, kann auch das allgemeine Strafrecht nur aus dieser Einheitsbasis hervorgehen " Quelle: Freisler, „Eine entscheidende Rechtsfrage des Kriegsstrafrechts" in „Deutsche Justiz", 1940, Band II, S. 885 ff. Wille der Partei bestimmt Inhalt des Rechts „ Unser sozialistisches Recht ist als Instrument der staatlich herrschenden Arbeiterklasse ein spezifischer Ausdruck der führenden Rolle der Partei. Der Wille der Partei wird in unserem sozialistischen Recht fixiert. Verletzung oder Mißachtung unserer Gesetzlichkeit bedeutet daher letztlich Verletzung bzw. Mißachtung von Parteibeschlüssen " Quelle: Buchholz, „Legalität und Gleichheit" in „Neue Justiz“, 1961, S.47 „ Das sozialistische Recht ist wie die sozialistische Staatsmacht überhaupt entscheidendes Instrument und bestimmendes Moment der Kraft, die die gesellschaftlichen Entwicklungsgesetzmäßigkeiten richtig erfaßt und ausnutzt, indem sie ihre Durchsetzung organisiert. Nur wenn das sozialistische Recht die von der Partei der Arbeiterklasse in ihren Beschlüssen erarbeiteten Erkenntnisse der Wege der gesellschaftlichen Entwicklung zu seinem festen Fundament macht, ist es sozialistisches Recht, ist es politisch-organisatorisches Instrument zur Durchsetzung der bewußten Vergesellschaftung, zur Entfaltung der gesellschaftlichen Praxis und damit der Kraftentfaltung der Menschen." Quelle: Polak, „über die weitere Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege in der Deutschen Demokratischen Republik“ in „Staat und Recht", 1961, S. 607 „Unser sozialistisches Recht bringt den Willen des werktätigen Volkes unter Führung der Arbeiterklasse zum Ausdruck. Es entspricht den objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und ist auf ihre Durchsetzung gerichtet. Unser Recht hat die Aufgaben dieser Entwicklung und die staatlichen Grundregeln des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen zum Inhalt. Es dient dazu, die Produktivkräfte und die sozialistischen Produktionsverhältnisse planmäßig zu entfalten, alle Bürger im Geiste des Sozialismus zu erziehen und unsere Ordnung gegen die Anschläge der Feinde zu schützen." Quelle: Programm der SED, beschlossen auf dem VI. Parteitag im Januar 1963, Sonderbeilage zu „Neues Deutschland" vom 25. Januar 1963 Das nationalsozialistische „Willensstrafrecht" stellte in erster Linie auf die Persönlichkeit des Täters und seine Stellung zur „Volksgemeinschaft" ab. Das bedeutete praktisch für die Gerichte, daß es bei der Würdigung einer Straftat vor allem darauf ankam, welche Einstellung 8;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 8 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 8) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 8 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 8)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland, die in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen.

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