Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 69

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 69 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 69); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ Urteil des Sondergerichts I vom 20. März 1937 gegen die Ehefrau H. Sch. wegen Vergehens gegen § 4 der Verordnung vom 28. Februar 1933 „Im Namen des Deutschen Volkes! Die Angeklagte H. Sch. wird wegen Vergehens gegen § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 zu 10 zehn Monaten Gefängnis, wovon 3 Wochen durch die Schutz-und Untersuchungshaft verbüßt sind, und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Aus den Gründen: Die Angeklagte ist seit 1913 Anhängerin der Internationalen Bibelforscher und hat im Jahre 1914 die Großtaufe erhalten. Die Vereinigung Internationaler Bibelforscher ist durch Erlaß des Preuß. Ministers des Innern vom 24. Juni 1933 auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 für das Gebiet des Freistaates Preußen aufgelöst und verboten worden. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind in § 4 der genannten Verordnung unter Strafe gestellt. Die Angeklagte hat sich auch nach dem Verbot der Vereinigung Internationaler Bibelforscher längere Zeit hindurch in umfangreichem Maße für die verbotene Vereinigung betätigt. Ihre Tätigkeit lief auf die Aufrechterhaltung der Organisation der verbotenen Vereinigung durch Zusammenhaltung ihrer Anhänger und geldliche Unterstützung der Vereinigung selbst hinaus. Die Angeklagte hat sich daher des Vergehens gegen § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 schuldig gemacht und war demgemäß zu bestrafen. Bei der Strafzumessung ist zugunsten der Angeklagten berücksichtigt worden, daß sie eine alte, bisher unbestrafte Frau ist und schon seit über 20 Jahren der Lehre der Internationalen Bibelforscher anhängt. Strafschärfend mußte aber die in der Hauptverhandlung zutage getretene Halsstarrigkeit der Angeklagten, der erhebliche Umfang der von ihr noch nach dem Verbot entfalteten Tätigkeit und die Gefährlichkeit der Lehre der verbotenen Sekte für den Bestand des Staates ins Gewicht fallen. Das Gericht hat eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten." Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zuchthausstrafe von 15 Jahren erschien dem Gericht als dem Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten angemessen, unter Berücksichtigung der oben erwähnten Erwägungen rechtspolitischer Art. Bei der Angeklagten Seliger ist der religiöse Fanatismus nicht minder ausgeprägt. Mildernde Umstände waren auch bei ihr nicht zu finden und das Gericht hält die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zuchthausstrafe von 10 Jahren dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen und gerecht " Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 1950 llaSt.Ks. 3/50 6 AK 60/50 „Im Namen des Volkes! Strafsache gegen 1. den Prediger Erich Kühne, geb. am 20. November 1918, 2. den Prediger Manfred Teller, geb. am 16. Juni 1930, 3. den Prediger Heinz-Günter Buschbeck, geb. am 24. Dezember 1929, 4. den Prediger Erich Wenge, geb. am 31. Mai 1901, 5. den Prediger Karl-Heinz Hartung, geb. am 22. Januar 1927, 6. den Prediger Ernst Reingruber, geb. am 5. Februar 1894, 7. den Prediger Oskar Glandin, geb. am 10.Dezember 1882, alle seit dem 30. August 1950 in U-Haft, wegen Verbrechens nach Artikel 6 der Verfassung der DDR und nach Art. Ill A III der Direktive 38. Die nach Befehl 201 gebildete 6. Strafkammer des Landgerichts in Magdeburg hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1950 für Recht erkannt: Die Angeklagten werden wegen Verbrechens nach Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und nach Abschn. II Art. Ill A III der Kontrollratsdirek-tive 38 verurteilt, und zwar 1. der Angeklagte Hartung zu 10 Jahren Zuchthaus, 2. die Angeklagten Teller und Buschbeck zu je 9 Jahren Zuchthaus, 3. die Angeklagten Kühne, Wenge und Reingruber zu je 8 Jahren Zuchthaus und 4. der Angeklagte Glandin zu 5 Jahren Zuchthaus. Das Vermögen sämtlicher Angeklagter wird eingezogen. Aus den Gründen: Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen ist von den Angeklagten Kühne und Konsorten in verschiedenen Formen begangen worden. Sie liegt einmal in der Verbreitung der verbotenen hetzerischen Zeitschriften „Der Wachtturm" und „Erwache" sowie in der Verbreitung der Resolution, welche auf der Versammlung der Sekte in der „Waldbühne" in Berlin verfaßt wurde. Insbesondere haben dies Wenge und Reingruber getan, die selbst in der „Wald- 69;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 69 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 69) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 69 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 69)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Handlungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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