Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 65

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 65 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 65); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ 5. den Schlosser M. D. 6. die Stütze R. St. wegen Vergehens gegen § 4 der Verordnung vom 28. Februar 1933. Das Sondergericht I hat in der Sitzung vom 6. März 1937 für Recht erkannt: Es werden wegen Vergehens gegen § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verurteilt: Der Angeklagte W. zu 10 zehn Monaten Gefängnis, wovon 6 sechs Monate durch die Untersuchungshaft verbüßt sind. Der Angeklagte O. K. zu 6 sechs Monaten Gefängnis. Die Angeklagte M. K. zu 5 fünf Monaten Gefängnis. Die Angeklagten D. und R. St. zu je 3 drei Monaten Gefängnis. Die bei den verurteilten Angeklagten beschlagnahmten Schriften der Internationalen Bibelforscher-Vereinigung werden eingezogen. Aus den Gründen: Die Internationale Bibelforscher-Vereinigung (I. В. V.) ist auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 durch die Anordnung des Preußischen Ministers des Innern vom 24. Juni 1933 (II. 1316 a) im Gebiet des Freistaates Preußen aufgelöst und verboten worden. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind nach § 4 der Verordnung vom 28. Februar 1933 strafbar. Sämtlichen Angeklagten, die früher Mitglieder der I. В. V. gewesen sind, wird zur Last gelegt, dem Verbot dieser Vereinigung in irgendeiner Weise zuwidergehandelt zu haben. Bei dem Angeklagten Krüger hat die Hauptverhandlung keinen hinreichenden Beweis dafür ergeben, daß er sich nach dem Verbot der I. В. V. weiter im Sinne dieser Vereinigung betätigt hat. Der Angeklagte Krüger war daher mangels Beweises freizusprechen. Alle Angeklagten, die sämtlich das im Jahre 1933 ergangene Verbot der I. В. V. genau kannten, haben in mehr oder minder großem Umfang dem Verbot der I. В. V. zuwidergehandelt und sich so nach § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 strafbar gemacht. Durch den fortlaufenden Bezug der Auszüge des „Wachtturms", der Zeitschrift der Bibelforscher, und durch die Entrichtung des Beitrages hierfür haben die Angeklagten W., O. und M. K., D. und St. den Zusammenhang und das Gefühl der Zusammengehörigkeit unter den Bibelforschern aufrechterhalten und gestärkt und der verbotenen I. В. V. durch die Zahlung der Geldbeiträge die Mittel zum Wiederaufbau und zur Unterhaltung ihrer Organisation zugeführt. Darüber hinaus haben die Angeklagten O. und M. K., D. und St. die verbotene Organisation durch den Ankauf der von ihr herausgegebenen Broschüren und die Angeklagten K. ferner durch den Erwerb der Jahreskalender 1935 unterstützt. Im stärksten Umfange hat sich der Angeklagte W. für die Aufrechterhaltung und finanzielle Stärkung der verbotenen Organisation und für die Lehre der Bibelforscher eingesetzt, indem er die „Wachttürme",Broschüren und Jahreskalender verteilte und verkaufte und die ein-gezogenen Geldbeträge an K. oder an den Reichsleiter W. wie der Verbreitung von tendenziösen Gerüchten, die angetan sind, den Frieden Deutschlands und der Welt zu stören und werden wie folgt kostenpflichtig verurteilt: Die Angeklagten: Klenke, Seyfert, Liebig zu Zuchthaus auf Lebenszeit, die Angeklagten: Schubert, Lickint zu je 12 Jahren Zuchthaus, die Angeklagten: Nietzschke, Schenk, Dreissig, Hempel, Lippmann, Schramek und Piokscha zu je 10 Jahren Zuchthaus, die Angeklagten: Fischer, Nestler, Heinzmann, Kumm zu je 8 Jahren Zuchthaus, der Angeklagte Haufe: zu 7 Jahren Zuchthaus, die Angeklagten: Heinke, Beschnitt zu je 5 Jahren Zuchthaus, die Angeklagten: Nagel, Lasske zu je 3 Jahren Zuchthaus Aus den Gründen: Alle Angeklagten haben durch ihre Tätigkeit die Tatbestandsmerkmale der Art. 6 und 144 der Verfassung der DDR und in Tateinheit damit die des Art. Ill AIII der Direktive 38 erfüllt Die im einzelnen festgestellten Handlungen der Angeklagten stellen eine Verletzung des Gesetzes in folgenden Formen dar: I. Spionage: Die mit dieser Bezeichnung gekennzeichneten Handlungen der Angeklagten enthalten einen Verstoß gegen Art. 6 der Verfassung, ohne daß es in der rechtlichen Beurteilung einer Anlehnung an aufgehobene Bestimmungen des StGBs bedarf und ohne daß eine solche in irgendeiner Weise, z. B. bezüglich des Inhalts des Vorsatzes, in Erfordernissen einer besonderen Absicht oder des Strafmaßes vorzunehmen ist. Die Angeklagten, deren Handlungen als Spionage bezeichnet werden, haben im Dienste des amerikanischen Imperialismus gehandelt. Die Bedeutung dessen, was sie getan haben, kann nur erfaßt werden, wenn die Rolle berücksichtigt wird, die die Vereinigten Staaten seit Jahren in der Weltpolitik spielen. Die letzten Ereignisse die Konferenz der Außenminister in New York , die unmittelbaren Kriegsvorbereitungen und Kriegsrüstungen im Gebiet Westdeutschlands lassen klar erkennen, wie der amerikanische Imperialismus den Krieg gegen die friedliebenden Völker der Welt, die Sowjet-Union, die Volksdemokratieen vorbereitet und wie nicht nur Westdeutschland, sondern ganz Deutschland Kriegsschauplatz werden soll. Es ist verständlich, daß 9 65;
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Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Ordnungsstrafen zu nehmen, Die Lösung der Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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