Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 58

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 58 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 58); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ erlassen. Er hat sich aber dieses Entgegenkommens nicht würdig erwiesen. Die milden Strafen und die schonende Behandlung haben dem Angeklagten nicht den erforderlichen Rückhalt gegeben, in Zukunft weitere Straftaten zu vermeiden. Das Gericht hat bei diesem unverbesserlichen Rechtsbrecher bei seinen einschlägigen Vorstrafen eine empfindliche Strafe für erforderlich angesehen, obwohl die diesmal gefallene Äußerung nicht so schwerwiegend angesehen wurde, als die übrigen Äußerungen, die er nach den früheren Feststellungen des Sondergerichts abgegeben hatte. Immerhin stellt es eine erhebliche Dreistigkeit dar, in einem gutbesetzten Lokal eine derartige Äußerung in den Schankraum zu rufen. Unter Abwägung dieser Umstände hat das Gericht eine Gefängnisstrafe von 2 Jahren als die angemessene Sühne angesehen. Außerdem war die Unterbringung des Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt anzuordnen gewesen. Der Angeklagte ist ein Gewohnheitstrinker und hat wie frühere Straftaten auch diese Straftat im Rausch begangen. Es ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß der Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe dann wieder straffällig wird, wenn er erneut unter den Einfluß von Alkohol gerät. Davon ist aber auszugehen, solange nicht durch den Aufenthalt in einer Trinkerheilanstalt die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, daß der Angeklagte sich nicht mehr betrinkt. Die Anordnung der Unterbringung in eine Trinkerheilanstalt war daher erforderlich, um den Angeklagten an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen (§ 42c StGB).“ Urteil des Sondergerichts I vom 16. November 1939 gegen den Presser F. K. Sond. K.Ms 99.39 (326.39) I. „Aus den Gründen: Am 19. April 1939, dem Vortage des Geburtstages des Führers, sollte der Angeklagte mit den Arbeitskameraden seines Betriebes zur Einweihung der Ost-West-Achse mit aufmarschieren. Er schloß sich der Marschkolonne zunächst auch an, verließ sie aber am Potsdamer Platz und begab sich durch die Leipziger Straße nach dem Alexanderplatz zurück, wo er in einer Gaststätte einkehrte. Er nahm in dem Lokal nach seiner Darstellung 5 6 Gläser Bier zu sich und ging dann in ein Lokal in der M.-Straße, um etwas zu essen. Er bestellte sich eine Erbsensuppe und aß diese im Stehen an einem Stehtisch. In seiner Blickrichtung hing ihm gegenüber an der Wand ein Führerbild. Als er den Teller leer gegessen hatte, nahm er ihn plötzlich in die rechte Hand und warf ihn gegen das Bild, das dadurch zerstört wurde. Der Angeklagte wurde darauf festgenommen und der nächsten Polizeiwache zugeführt. Auf dem Wege dorthin fragte ihn ein Werkscharmann, wie er denn zu seiner Tat gekommen sei. Der Angeklagte gab ihm darauf zur Antwort: „Das schadet dem Kerl gar nichts." Der Angeklagte wurde auf der Polizei in Haft unklare Fragen sachlich anzusprechen, damit er darüber aufgeklärt wird. Wir lassen es aber keinesfalls zu, daß unsere staatlichen Einrichtungen verächtlich gemacht werden und die ehrliche Trauer unserer Bevölkerung verhöhnt wird. Dem Angeklagten, der als Monteur bereits im Ausland war, ist bekannt, daß er sich an die bestehenden Gesetze des Staates zu halten hat, wo er lebt. Es ist in der letzten Zeit mehrfach bekanntgeworden, daß sich gerade westdeutsche Monteure im Ausland wie Indien und Jugoslawien sehr schlecht aufgeführt haben, so daß sie zu ernsthaften Beanstandungen Anlaß gaben. Auch der Angeklagte hat, beeinflußt durch die westdeutsche Presse, Funk und Fernsehen, sich ein derartiges Benehmen angewöhnt. Dies geht daraus hervor, daß er gleich in den ersten Tagen seines Aufenthaltes in der DDR im Lokal in provokatorischer Art und Weise „VEB-Zigaretten, VEB-Bier ohne VEB-Hefe" verlangte und dann die Bedienung, die sich diese Reden verbat, als „VEB-Spitzel" bezeichnete. Obgleich mit dem Angeklagten darüber eine Auseinandersetzung geführt wurde, hat er nicht die nötigen Lehren daraus gezogen, sondern hat kurze Zeit darauf die Staatsverleumdung begangen. Gesellschaftsgefährlich ist auch die Handlung des Angeklagten, indem er Waren aus Westberlin entgegen den gesetzlichen Bestimmungen in die DDR einführte. Die Staatsorgane der DDR sind über die Warenbewegungen nicht informiert und zum anderen werden unsere Bürger durch ein derartiges Verhalten für die westlichen Verhältnisse zugängig gemacht. Unter Würdigung aller Umstände schließt sich das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft an und verurteilt den Angeklagten gern. § 20 Ziff. 1 StEG zu neun Monaten Gefängnis und gern. § 39 StEG zu zwei Monaten Gefängnis. Gern. § 74 StGB wird eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis gebildet." Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 10. Juni 1953 gegen den Landwirt F. G. I 205/53 „Der Angeklagte wird wegen Verbrechens nach Art. 6 Abs. II der Verfassung der DDR (Zersetzungstätigkeit innerhalb der KVP) und nach Abschn. II Art. Ill A III der KRD Nr. 38 zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt Aus den Gründen: Der noch nicht 19jährige Angeklagte entstammt der Arbeiterklasse. Am 6. Oktober 1952 ist er in die kasernierte Volkspolizei eingetreten und hat zunächst bis Anfang November 1952 in Großenhain Dienst getan. Dann wurde er nach Torgau versetzt, wo er bis zu seiner Festnahme am 10. März 1953 tätig war. Am 24. Februar 1953 war der Angeklagte allein auf dem Geschäftszimmer seiner Einheit, wo er seinen Dienst verrichtete. Da sich in diesem Zimmer auf einem Aktenbock ein Luftgewehr befand, kam er auf den Gedanken, dieses auszuprobieren. Er holte sich vom Boden des Gebäudes, wo sonst die Schießübungen mit diesem Gewehr stattfanden, einige Schuß dazugehöriger Munition. Obwohl er wußte, daß das Schießen in den Zimmern und das Schießen 58;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 58 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 58) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 58 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 58)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit anderen zuständigen Linien Staatssicherheit besteht darin, die Angriff srichtungen, Pläne, Absichten und Aktivitäten des Feindes gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit rechtzeitig zu erkennen und wirksam zu verhindern.

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