Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 55

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 55 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 55); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ Urteil des Sondergerichts I vom 10. März 1937 gegen den Elektriker E. F. „Der Angeklagte wird wegen Vergehens gegen § 2 des Heinitückegesetzes vom 20. Dezember 1934 zu 6 sechs Monaten Gefängnis und den Kosten des Verfahrens verurteilt. Aus den Gründen: Am 11. Oktober 1936 kam der Angeklagte, der am Abend vorher bis 3 Uhr morgens gezecht und nur wenige Stunden geschlafen hatte, mit seinem Motorrad in angetrunkenem Zustande zu seiner Arbeitsstelle gefahren. Auf dem Arbeitsplatz hantierte er zunächst an seinem Motorrad herum und nahm dann eine Axt zur Hand, um mit dieser einen Leitungsdraht zu durchschlagen. Dann begab er sich, um zu frühstücken, zur Baubude. An der Innenseite der offenstehenden Tür der Baubude war ein Stück Pappe befestigt, an dem eine Postkarte mit einem Hitler-Bild angebracht war, um das die Worte „Des Deutschen Gruß Heil Hitler" herumgeschrieben waren. Der Angeklagte warf die Axt nach dem Bilde. Die Axt traf das Bild jedoch nicht, sondern flog gegen die Tür und fiel dann zu Boden. Als der Angeklagte hinzutrat und die Axt aufhob, sagte der Zeuge H., der sich in der Baubude aufgehalten, das Gebaren des Angeklagten beobachtet und sogleich den Eindruck gewonnen hatte, daß der Angeklagte das Bild hatte treffen wollen, zu ihm, er solle die Kindereien sein lassen, da das böse Folgen für ihn haben könne. Auch seitens der Sowjetunion an die DDR. Des weiteren sprach er sich gegen eine Verherrlichung der Sowjetunion aus und bezeichnete die Funktionäre des FDGB als „Bonzen". Nach diesem festgestellten Sachverhalt beinhalten die Tathandlungen der Angeklagten, die laufend die Hetzsendungen des RIAS verbreitet und sich abfällig gegenüber unseren demokratischen Einrichtungen und führenden Funktionären des Staates äußerten, eine Verbreitung tendenziöser Gerüchte im Sinne der KRD 38 Abschn. II Art. Ill A III Alle Angeklagten haben in erheblicher Weise den Frieden des deutschen Volkes gefährdet. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Bezirks-Staatsanwaltes kam der Senat zu der Überzeugung, daß im vorliegenden Fall der Umfang und die Auswirkung der Tat nicht so erheblich ist, daß eine Verurteilung des Angeklagten nach Art. 6 der Verfassung erfolgen müßte. Eine Verurteilung nach diesem Gesetz setzte einen Angriff gegen die Grundlagen unseres Staates voraus. Bei allen Angeklagten mußte berücksichtigt werden, daß sie eine erhebliche Einsatzbereitschaft für unseren wirtschaftlichen Aufbau zeigten. Trotz alledem folgte der Senat dem Anträge des Vertreters des Bezirksstaatsanwalts bei jedem der Angeklagten, da dieser in seinen Anträgen alle Milderungsgründe für die Angeklagten mit einbezogen hatte. Durch diese erkannten Strafen soll den Angeklagten klargemacht werden, daß sie sich als Angehörige der Arbeiterklasse nicht ungestraft gegen die Interessen und Belange der Werktätigen vergehen dürfen." Urteil des Kreisgerichts Perleberg vom 20. Juli 1956 gegen den Geschäftsführer A.-K. F. 4 Ds 96/56 К III 59/56 „Der Angeklagte wird wegen verbrecherischer Trunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von 4 vier Monaten verurteilt. Aus den Gründen: Zum ersten Male in der Geschichte der Deutschen haben in einem Teile Deutschlands die Arbeiter und die werktätigen Bauern die wirtschaftliche und politische Macht in die Hände genommen. Sie errichteten den ersten Arbeiter-und-Bauern-Staat, die Deutsche Demokratische Republik. Dieser Staat und seine Einrichtungen werden durch die Verfassung und die darauf aufgebauten Gesetze geschützt. Dazu zählt auch das Amt des Präsidenten der Republik. Dieses Amt wird zur Zeit von unserem Präsidenten Wilhelm Pieck bekleidet, der sein Leben für die Errichtung dieses Staates gewidmet hat, der dafür so manches Opfer brachte und Verfolgungen auf sich nahm. Der Angeklagte hat in der Nacht vom 9. zum 10. April 1956 im Wartesaal der Mitropa auf dem Bahnhof Friedrichstraße öffentlich das Amt des Staatspräsidenten verächtlich gemacht, indem er vor dem Bildnis des Staatspräsidenten ausspuckte und verächtlich rief: „Den habt Ihr gewählt?" Dabei wurde er von den beiden Zeugen H. und R. gestellt und zur nächsten Dienststelle der Transportpolizei ge- 55;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 55 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 55) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 55 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 55)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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