Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 53

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 53 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 53); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ von ihm geschaffene NSDAP. Sie sind, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, geeignet, das Vertrauen des Volkes in die politische Führung zu untergraben. Der Angeklagte mußte auch damit rechnen, daß seine Äußerungen durch die Zeugen in die Öffentlichkeit dringen werden. Schließlich hat der Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt. Der Angeklagte war daher zu bestrafen, und zwar wegen zweier Vergehen gegen § 2 des Heimtückegesetzes vom 20. Dezember 1934 § 74 StGB. Bei der Strafzumessung war mildernd nur zu berücksichtigen: Der Angeklagte ist nach dem Gutachten des Sachverständigen ein Mann, der aus einer erblich belasteten Familie stammt. Ein Bruder ist im Zustand der Verblödung verstorben, ein anderer ist auch in einer Nervenheilanstalt gewesen. Der Angeklagte selbst ist als debil zu bezeichnen. Er macht sich nicht einmal die einfachsten Vorstellungen. So wußte er in der Hauptverhandlung z. B. nicht, daß inzwischen die Ostmark zu Deutschland gekommen ist. Er ist ein hemmungsloser Psychopath, der im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB als ganz erheblich vermindert zurechnungsfähig anzusehen ist. Seine Einsicht für das Strafwidrige seines Tuns ist erheblich herabgesetzt. Strafverschärfend kam in Betracht: Der Angeklagte ist nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen ein Mek-kerer, der sich wiederholt gegen den Nationalsozialismus erklärt hat. So hat er in seiner Vernehmung vom 9. Februar 1938 Bl. 4 geäußert: „Ich fühle nicht als Nationalsozialist, sondern als strenggläubiger Katholik!" Bezeichnend für den Angeklagten ist ferner, daß er am 30. Januar 1939 während des Gemeinschaftsempfanges der Führerrede im Betrieb Zeitung gelesen und sich dann, als der Zeuge K. ihn auf die Ungehörigkeit seines Verhaltens hinwies, zur Toilette begeben hat, wo er sich bis zum Schluß der Rede aufhielt. Der Angeklagte ist auch sonst ein vaterlandsloser Geselle. Er hat in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß er tschechischer Staatsangehöriger sei, obwohl er Sohn eines Ostmärkers ist, also gar keine Unterlagen für seine Behauptung hat. Die Äußerungen des Angeklagten sind endlich auch besonders gehässig. Das gilt insbesondere von der Äußerung über den Führer. Aus den angeführten Gründen kam nur eine erhebliche Strafe in Betracht. Da der Angeklagte durch zwei selbständige Handlungen sich des Vergehens gegen § 2 des Heimtückegesetzes schuldig gemacht hat, waren für diese Einsatzstrafen einzusetzen und aus ihnen nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafen hat das Sondergericht für die Äußerung zu 1. auf vier Monate und hinsichtlich der Äußerung zu 2. über den Führer auf 5 Monate Gefängnis festgesetzt. Aus diesen ist eine Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis gebildet worden." Urteil des Sondergerichts I vom 10. November 1939 gegen den Bauarbeiter W. S. 4. Sond. KMs. 84.39 (228.39) „Der Angeklagte wird wegen Vergehens gegen § 2 des Heimtückegesetzes vom 20. Dezember 1934 zu 6 sechs Monaten Gefängnis und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Gericht stellte fest, daß der Angeklagte einen Bürger unserer Deutschen Demokratischen Republik, und zwar den Genossen Walter Ulbricht, wegen seiner staatlichen Tätigkeit öffentlich dadurch verächtlich gemacht hat, indem er behauptete, dieser Genosse sei allwissend. Die Behauptung wurde vom Angeklagten so vorgetragen, daß darunter keineswegs eine Anerkennung des vorhandenen Wissens des Genossen Walter Ulbricht zu verstehen ist. Der Angeklagte hat sich damit gern. § 20 des StEG einer Staatsverleumdung schuldig gemacht und ist danach strafrechtlich verantwortlich Der Staatsanwalt beantragte für den Angeklagten wegen Staatsverleumdung eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten Diesem Anträge des Staatsanwaltes wurde von dem Gericht in vollem Umfange entsprochen. Es ist der Meinung, daß man nicht zulassen kann und darf, daß sich ein Bürger unserer Deutschen Demokratischen Republik so verhalten kann, wie es der Angeklagte getan hat Das ist ihm durch eine ganz empfindliche Strafe klar zu machen. Er soll endlich einmal darüber nachdenken, was er als Bürger unserer Deutschen Demokratischen Republik im Interesse all unserer Werktätigen seinem eigenen Staat schuldig ist." Urteil des Bezirksgerichts Halle/S. vom 25. September 1953 gegen den Schmied F. B., den Stahlbauhelfer H. E., den Maschinenschlosser R. W.f den Schlosser K.-H. K. I Ks 587/53 I 524/53 „Die Angeklagten werden wegen Vergehens nach der KRD 38, Abschn. II Art. Ill A III wie folgt verurteilt: Der Angeklagte E. zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, die Angeklagten B. und W. zu einer Gefängnis- 53;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 53 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 53) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 53 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 53)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu berücksichtigen. Die Ausnutzung der beim vorhandenen Verbundenheit zum Staatssicherheit und zu dessen Aufgaben als vernehmungstaktischer Aspekt kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der in seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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