Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 49

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 49 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 49); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ setzt und hat diese Tatsache in Kauf genommen. Damit hat er zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt Die ausgeworfene Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der Straftat. Sie erscheint erforderlich aber auch ausreichend." BELEIDIGUNG DER PARTEI UND DER FÜHRENDEN STAATS- UND PARTEIFUNKTIONÄRE Die nationalsozialistischen Sondergerichte verhandelten gegen eine Fülle von Menschen, die abfällige Bemerkungen über die NSDAP, den „Führer" oder andere maßgebende NS-Politiker gemacht hatten. Das Motiv für solche Äußerungen politische Überzeugung, persönliche Verärgerung spielte dabei nur eine untergeordnete Rolle, auch Alkoholeinfluß oder gar festgestellte Geistesschwäche änderten an der Beurteilung der Fälle durch die Sondergerichte nichts. Der Straftatbestand des „Heimtückegesetzes" war einfach zu handhaben, und so ergingen Tausende von Urteilen wegen heimtückischer Angriffe auf „Führer" und Partei, denen nach der Strafverbüßung häufig die Einweisung in ein Konzentrationslager folgte. Aus manchen Urteilsbegründungen ist ersichtlich, daß allenfalls eine einfache Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuchs Vorgelegen hat. In den meisten Urteilen sucht man jedoch auch danach vergeblich; von einem „heimtückischen Angriff", einer „gehässigen oder hetzerischen Äußerung" kann schon überhaupt nicht die Rede sein. Die Sondergerichte bestraften ganz einfach die politische Gesinnung, die sie beim Angeklagten feststellen zu können glaubten. Genau dieselben für die Rechtsprechung einer Diktatur charakteristischen Merkmale finden wir in den Urteilen der sowjetzonalen Gerichte. Das Singen eines Schlagers nach Stalins Tod ist „Völkerhaß", eine abfällige Äußerung über die SED ist ebenso „Staatsverleumdung" wie eine ironische Bemerkung über Walter Ulbricht, massive Kritik an Parteifunktionären und an der Politik ist „tendenziöse, friedensgefährdende Propaganda", und Schießübungen auf Bilder von führenden Kommunisten sind „Boykotthetze". Auch hier wird nicht eine Tat nach den objektiven und subjektiven Merkmalen eines konkret gefaßten Strafgesetzes beurteilt. Auch hier sind die Gerichte wie im Hitler-Staat nur Instrumente, um Menschen unschädlich zu machen, die dem System wegen ihrer politischen Gesinnung gefährlich erscheinen. Urteil des Sondergerichts II vom 21. Juni 1940 gegen den Angestellten E. V. wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz „Der Angeklagte wird wegen Vergehens gegen § 2 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutze der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 zu 6 sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Aus den Gründen: In der ersten Oktoberhälfte 1939, nach dem Friedensangebot des Führers, äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin Z.; „Hitler sei der Mann, der soviel Elend schon über die Welt gebracht habe,* erst habe er Österreich überfallen, dann die Tschechoslowakei zerschlagen, jetzt Polen. Ihm glaube keiner mehr, niemand in der Welt schenke ihm mehr Glauben. Was nütze es England, wenn Hitler sage, wir wollten Frieden und morgen zerschlüge er wieder ein anderes Land. Es müßten soviel Menschen bluten, wegen solch eines Mannes. Das lasse sich England nicht mehr bieten. Chamberlain verlange Garantien; denn in München sei er über's Ohr gehauen und betrogen worden, der Führer zerreiße ja einfach die Verträge. Mit einem solchen Mann könne ja kein Land mehr Verträge Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 17. April 1953 gegen A. M. und G. G. 1 а Ks 111/53 1 153/53 „Die Angeklagten A. M. und G. G. werden wegen Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen und Bekundung von Völkerhaß nach Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, in Verbindung mit den §§ 1 und 14 StGB und wegen Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte, die den Frieden des deutschen Volkes gefährden, nach Kontroll-ratsdirektive Nr. 38, Abschn. II, Art. Ill A III, beides in Verbindung mit § 51 Abs. 2 StGB, wie folgt verurteilt: Der Angeklagte M. zu 6 sechs Jahren Zuchthaus und der Angeklagte G. zu 4 vier Jahren Zuchthaus Aus den Gründen: Am 7. März 1953, an einem der Trauertage über den unersetzlichen Verlust, den die ganze fortschrittliche Menschheit durch den Tod Stalins erlitten hatte, begaben sich die Angeklagten M. und G. in die Gaststätte zur „Wartburg" in Leipzig. Sie befanden sich bereits in angetrunkenem Zustand, da sie schon vordem in einem anderen Lokal 7 49;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 49 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 49) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 49 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 49)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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