Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 47

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 47 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 47); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ das politische Gespräch gegen den Willen des Zeugen fort und sagte, wie durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B. und R. erwiesen ist, „Adolf Hitler hat 15 Millionen Mark in der Schweiz und wartet bloß auf den günstigen Moment, um von hier zu verduften". Der Angeklagte hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Zustande der Volltrunkenheit befunden. Er hatte bereits am Nachmittag mit dem Trinken begonnen und hat außer erheblichen Mengen Bier auch Schnäpse zu sich genommen, so daß seine Sprache gehemmt war und er wankte. Nach der Aussage des Klempnermeisters J. war er „sternhagel betrunken". Seine Trunkenheit hatte nach Überzeugung des Gerichts solchen Grad erreicht, daß sein Bewußtsein gestört und er nicht mehr fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§51 StGB). In diesen, seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand hat er sich fahrlässig versetzt. Sein ohnehin nicht sehr kräftiger Organismus war durch Entbehrungen während der Arbeitslosigkeit und durch die Operation geschwächt. Er mußte erkennen, daß er so erheblichen Alkoholmengen nicht standhalten konnte. Er war daher wegen Volltrunkenheit gern. § 330 a StGB zu verurteilen. Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bisher unbestraft ist, auch liegen Anhaltspunkte dafür, daß er jetzt noch staatsfeindlich eingestellt wäre, nicht vor. Andererseits handelt es sich um eine recht grobe Verunglimpfung des Führers persönlich, die eine empfindliche Freiheitsstrafe erfordert. Das Sondergericht hat deshalb auf die angemessene Gefängnisstrafe von 4 Monaten erkannt." Urteil des Sondergerichts I vom 15. März 1937 gegen den H. H. wegen Vergehens gegen § 2 des Heimtückegesetzes vom 20. Dezember 1934 „Der Angeklagte wird wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu 4 vier Monaten Gefängnis und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Aus den Gründen: Die Worte, die der Angeklagte dem Zeugen Ch. zugerufen hat, zeugen von gehässiger, hetzerischer und niedriger Gesinnung gegenüber dem Führer als der leitenden Persönlichkeit des Staates. Sie sind geeignet, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben. Der Angeklagte mußte auch damit rechnen, daß diese Äußerungen in die Öffentlichkeit dringen. Der Auftritt spielte sich auf offener Straße ab, auch war der Angeklagte auf- in einer unzureichenden Wohnung hausen müsse. Die Männer der Zeuginnen bezeichnete er als Vaterlandsverräter, da sie bei der Staatssicherheit tätig wären. Dem Angeklagten war bekannt, daß die dortigen Häuser, wo sich die Zeuginnen aufhielten, von Angehörigen des Staatssicherheitsdienstes bewohnt werden. Wenn Walter Ulbricht sein Onkel gewesen wäre, hätte er ihn schon erschlagen. Die Hauptverhandlung hat ergeben, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat unter größerem Alkoholeinfluß stand, als wie aus dem Blutalkoholgutachten hervorgeht. Das Gutachten bzw. die Blutprobe wurde ЗѴ2 bis 4 Stunden nach der Tat angefertigt, so daß unter Berücksichtigung der vergangenen Zeit ein Alkoholgehalt im Blut von 2,3 pro mille angenommen werden muß. Bei dem Vollrausch ist noch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht geschlafen und wenig gegessen hatte. Darüber hinaus konnte sich der Angeklagte an Einzelheiten der Unterhaltung nicht mehr besinnen. Alle 3 Zeuginnen hatten den Eindruck, daß der Angeklagte nicht so betrunken war, sondern wußte, was er sagte. Deshalb kann diesen Zeuginnen auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie sich auf eine längere Diskussion einließen. In diesem Falle ist der Angeklagte mit den Zeuginnen ins Gespräch gekommen, die klassenbewußt aufgetreten sind. Auch ihre Frage, ob er sich im nüchternen Zustand auch so verhalten würde, hatte er bejaht. Die große Gesellschaftsgefährlichkeit besteht doch gerade darin, daß der Angeklagte nicht als Volltrunkener erschien und in diesem Zustand staatsgefährdende Äußerungen machte. Keinesfalls kann der Einfluß des Alkohols als mildernd angesehen werden, da objektiv zu bewerten ist, wie die Äußerungen bei denen, die sie hören, ankommen. Derartige hetzerische Äußerungen sind geeignet, andere Personen gegen unseren Arbeiter- und Bauernstaat aufzuwiegeln, in ihnen eine feindliche Einstellung zu erzeugen und sie in Handlungen zu bestärken, die gegen unseren Staat gerichtet sind . Aus den angeführten Gründen verurteilte das Gericht den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von 1 einem Jahr." Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. November 1950 gegen F. D. wegen Verbrechens nach Art. 6 der Verfassung der DDR, Vergehens nach § 113 StGB, verbunden nach § 74 StGB. 1 103/50 I „Der Angeklagte D. wird wegen Vergehens gegen § 330 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von 1 ein Jahr und 3 drei - Monaten verurteilt. Aus den Gründen: Von 1921 bis 1927 und von 1945 bis 1946 war er Mitglied der KPD. Sowohl im Jahre 1927 als auch im Jahre 1946 ist er freiwillig wieder aus der Partei ausgetreten. Am 20. August 1950 begab sich der Angeklagte in die Gaststätte „Drei Rosen", wo er zwei Glas Bier getrunken hat. Hierauf ging der Angeklagte in das Hotel „Goldner Stern". 47;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 47 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 47) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 47 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 47)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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