Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 43

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 43 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 43); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ Urteil des Sondergerichts I vom 20. Dezember 1934 gegen den F. K. (Sond. I) 2. Sond. K. Ms. 65.37 (84.37) „Der Angeklagte wird wegen Vergehens gegen § 2 des Heimtückegesetzes vom 20. Dezember 1934 zu 3 drei Monaten Gefängnis und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Aus den Gründen: Am 24. August 1936 kam der Angeklagte beim Straßenreinigen mit den als Zeugen vernommenen Straßenreinigern Sch., N. und B. an der Ecke der Potsdamer- und Hauptstraße in B. zusammen. Die Zeugen gehören zu einem anderen Straßenreinigungsbezirk und kannten den Angeklagten bisher nicht. Sie trugen sämtlich das Abzeichen der Deutschen Arbeitsfront. Der Zeuge B. trug außerdem das Parteiabzeichen. Als der Angeklagte bei den Zeugen das Abzeichen der D.A.F. sah, sagte er: „Was, Ihr tragt noch das Rad? Das ist Mist, für mich kommt es nicht in Frage, für die Bonzen da oben habe ich nichts übrig; Ihr werdet bald den Stern tragen, der jetzt in Spanien getragen wird, der ist richtig; für die Winterhilfe gebe ich auch nichts; seht Euch Hermann Göring an, wie vollgefressen er ist, nur für unser Geld, er kann sich ja knapp bewegen." Der Zeuge B. hielt dem Angeklagten darauf vor, daß er doch auch ganz schön dick sei, worauf dieser zur Antwort gab: „Du warst ja gar nicht im Krieg; die oben sitzen, amüsieren sich und wir kommen nur als Kanonenfutter in Frage." Daß der Angeklagte die oben festgestellten Äußerungen getan hat, ist durch die übereinstimmenden sicheren Bekundungen der Zeugen Sch., N. und B. erwiesen. Es handelt sich um gehässige und hetzerische Äußerungen über die Reichsregierung und den Ministerpräsidenten Göring sowie über das 3. Reich und die Deutsche Arbeitsfront, Einrichtungen des Führers und Reichskanzlers. Die Äußerungen sind den Umständen nach auch geeignet, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben. Der Angeklagte mußte schließlich auch damit rechnen, daß die Äußerungen von den Zeugen weitergetragen und so in die Öffentlichkeit dringen würden. Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Med.-Rats Dr. Sch. ist der Angeklagte nur im Rahmen des § 51 Abs. 2 StGB für seine Straftat verantwortlich. Er leidet an einer angeborenen geistigen Schwäche. Weil er kaum selbständig zu denken vermag, ist er trotz seiner langen Tätigkeit beim Magistrat für den Posten eines Vorarbeiters oder Rottenführers ungeeignet. Seine Einsichtsfähigkeit und freie Willensbestimmung war wegen der festgestellten Geistesschwäche erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert. Der Angeklagte war daher wegen Vergehens gegen § 2 des Heimtückegesetzes vom 20. Dezember 1934 zu verurteilen. Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bisher völlig unbestraft und in politischer Hinsicht noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Andererseits handelt es sich um eine recht grobe und nicht ungefährliche Ausschreitung. Das Gericht hat die Strafe gemäß §§51 Abs. 2, 44 StGB gemildert und entsprechend dem Anträge der Staatsanwaltschaft auf die ausreichende und angemessene Gefängnisstrafe von 3 Monaten erkannt." Urteil des Kreisgerichts in Naumburg/S. vom 6. Dezember 1955 gegen den Laboranten И. B. wegen Staatsverleumdung und Wirtschaitsv er gehen 5 Ds 252/54 К. Ill 335/54 „Der Angeklagte wird wegen Staatsverleumdung zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Im übrigen erfolgt Freispruch. Die Untersuchungshaft wird dem Angeklagten seit dem 13. Februar 1955 auf die erkannte Strafe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens trägt, soweit Verurteilung erfolgte, der Angeklagte, im übrigen der Staatshaushalt. Aus den Gründen: In der heutigen Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt. In einem Brief, den der Angeklagte im Juli 1954 an den Staatsanwalt des Kreises Staßfurt richtete, verleumdete er unsere Staatsorgane, und zwar dadurch, daß er in diesem Brief angab, durch unsere Staatsorgane zu einem Vergehen oder Verbrechen angehalten worden zu sein. In der heutigen Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, daß er von einem Briefträger veranlaßt worden sei, einen Brief, den er an einen Arzt abgeben sollte, zu öffnen. Der Vorhalt des Gerichts, daß er als Zeugen für seine Behauptungen einen gewissen W. B., der Angehöriger der Transportpolizei, und zwar der Abteilung K. sei, angegeben habe, daß dieser Aussagen darüber machen kann, daß er durch Staatsorgane zu einem Vergehen oder Verbrechen angehalten wurde, erklärte der Angeklagte, daß dieser davon wissen muß, er selbst könne sich jedoch auf den Sachverhalt nicht mehr erinnern, über seine Behauptungen, der Staatsanwalt Eiserbeck habe bei vielen Verurteilungen unrichtige Gesetze angewendet, erklärte er, daß er dieses von Häftlingen gehört habe, er selbst kann dafür keinen Beweis antreten. Zu seinen Behauptungen, der Volkskammerpräsident Dieckmann habe während seiner Tätigkeit als Justizminister in Sachsen einmal erklärt, jeder Staatsanwalt und Richter müßte erst einmal im Gefängnis gesessen haben, um strafbare Handlungen von Bürgern richtig beurteilen zu können, erklärte er, dieses in einer Tageszeitung gelesen zu haben. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte einer Staatsverleumdung nach § 131 StGB schuldig gemacht, indem er in einem im Juli 1954 geschriebenen Brief, und zwar an den Kreisstaatsanwalt in Staßfurt, erdichtete Tatsachen, wissend, daß sie erdichtet sind, öffentlich behauptete, um dadurch Staatseinrichtungen und unsere Staatsorgane verächtlich zu machen. Seine im Briefe behaupteten Tatsachen, daß er von Staatsorganen unserer DDR aufgefordert sei, ein Verbrechen zu begehen, diesen Beweis konnte der Angeklagte nicht antreten, auch nicht den Beweis, daß der Staatsanwalt Eiserbeck durch ungesetzliche Handlungen und Gesetzesunkenntnis Menschen unserer Republik bestrafen ließ. Diesen Tatbestand sieht das Gericht daher für erfüllt an. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Er wußte, daß seine Behauptungen unrichtig sind, und er wußte auch, daß ein solches Verhalten bestraft wird. Selbst, nachdem er wegen Staatsverleumdung angeklagt wurde, verleumdet er fortgesetzt weiter. Der Vertreter des Kreisstaatsanwaltes beantragte, den Angeklagten wegen Staatsverleumdung zu 1 Jahr und 9 Monaten Gefängnis zu verurteilen. Der Angeklagte befindet sich seit 1951 in Haft. Sein Verhalten führte dazu, 43;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 43 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 43) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 43 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 43)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Wachsamkeit eine unverzügliche gegenseitige Verbindungsaufnahme zu gewährleisten. Der Abbruch der Zusammenarbeit mit dem Gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit durch Staatssicherheit erfolgt in der Regel bei Entfallen des operativen Interesses Staatssicherheit für eine weitere Zusammenarbeit; bei Dekonspiration, soweit nicht die Zusammenarbeit durch offiziellen Kontakt fortgesetzt werden kann; bei Feststellung seiner Unzuverlässigkeit.

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