Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 37

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 37 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 37); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutze der Parteiuniformen“ vom 20. Dezember 1934 (RGBL I, 1269) „§ 1 (1) Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs oder das Ansehen der Reichsregierung oder das der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft § 2 (1) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft " Urteil des Sondergerichts I vom 3. April 1931 gegen den D. H. „Der Angeklagte wird wegen Vergehens gegen § 2 des Heimtückegesetzes vom 20. Dezember 1934 zu 6 sechs Monaten Gefängnis, wovon 4 Monate durch die Untersuchungshaft verbüßt sind, und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist mosaischer Religion und Volljude. Seine im Jahre 1928 erfolgte Einbürgerung wurde 1934 wieder rückgängig gemacht; seitdem ist er staatenlos. Politisch hat er sich nie betätigt und auch keiner Partei oder sonstigen Organisation angeschlossen. Im Juni 1936 suchte der Angeklagte die jetzigen Eheleute C. in ihrer Wohnung auf, um ihnen Möbel zum Kauf anzubieten. Frau C. fiel während der Unterhaltung auf, daß der Angeklagte sich etwas eigenartig benahm und immer wieder ein an der Wand hängendes Hitlerbild ansah. Sie fragte ihn, ob er etwa an dem Bild Anstoß nehme. Der Angeklagte erwiderte ihr: „Wir haben heute kein Holz mehr, vor allen Dingen kein Fournierholz mehr, das haben wir von der Politik Hitlers. Er hätte in Deutschland Handel und Wandel treiben lassen müssen. Er ist eben nicht fähig, alles das, was er ver- „Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches Strafrechtsergänzungsgesetz" vom 11. Dezember 1957 (GBl. 1, S. 643) „§ 19 (1) Wer 1 . 2. gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht hetzt, gegen ihre Organe, gegen gesellschaftliche Organisationen oder gegen einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer staatlichen Einrichtung oder gesellschaftlichen Organisation hetzt, Tätlichkeiten begeht oder sie mit Gewalttätigkeiten bedroht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) (3) In schweren Fällen, insbesondere, wenn die Tat im Aufträge der in § 14 genannten Stellen oder Personen oder wenn sie planmäßig begangen wird, ist auf Zuchthaus zu erkennen. § 20 Wer 1. die Maßnahmen oder die Tätigkeit staatlicher Einrichtungen oder gesellschaftlicher Organisationen öffentlich verleumdet oder entstellt, 2. einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer staatlichen Einrichtung oder gesellschaftlichen Organisation öffentlich verleumdet oder verächtlich macht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft." Urteil des Stadtbezirksgerichts Köpenick vom 27. November 1958 gegen den Drogisten H. K. 710. S. 510.59 I. Köp. 510.58 „Der Angeklagte wird wegen Staatsverleumdung zu einer Gefängnisstrafe von 9 neun Monaten verurteilt. Aus den Gründen: Seit Mai dieses Jahres hat der Angeklagte in seinem Geschäft Kunden gegenüber Maßnahmen unserer Regierung verunglimpft und negative Diskussionen geführt. Im Mai dieses Jahres betrat die Zeugin P. die Drogerie des Angeklagten, um dort einen Einkauf zu tätigen. Dabei hörte sie, wie sich der im Geschäft aufhaltende M. mit K. unterhielt. M. äußerte sich dabei, daß es ihm sehr schlecht gehe und daß er schon einen Gesellen entlassen habe. Er werde wahrscheinlich sein Geschäft schließen müssen. Der Angeklagte sagte hierauf: „Die Geschäftsleute müßten alle ihre Geschäfte zumachen, da würden die da oben sehen, was sie davon haben." Da die Zeugin das Geschäft verließ, konnte sie den weiteren Verlauf des Gesprächs nicht verfolgen. Anfang Juli 1958 kaufte die Zeugin G. bei dem Angeklagten Baldriantropfen und gab ein 2-Markstück in Zahlung. Als sie den Laden verlassen wollte, machte sie der An- 37;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 37 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 37) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 37 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 37)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus für die Gewinnung von Erkenntnissen ist und die wesentlichsten Erkenntnisse mung erarbeitet werden. Es lassen sich Verfahren auffinden, stufe entsprechen. Hinsichtlich der Beschuldigtenaussag Bild.

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