Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 35

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 35 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 35); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ er mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Ihm war bekannt, daß gewisse Auslandssender, die er nach seiner eigenen Angabe häufig hörte, Greuelnachrichten verbreiteten und er hat die Behauptung selbst auf die Gefahr hin, daß sie unwahr sei, weiter verbreitet, indem er diesen Erfolg in seinen Willen aufgenommen und im voraus gebilligt hatte. Die Zustimmung des Stellvertreters des Führers zur Strafverfolgung ist erteilt (Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 23. Dezember 1936). Der Angeklagte war daher wegen Vergehens gegen § 1 Abs. 1 des Heimtückegesetzes zu verurteilen.“ das Vertrauen der Bevölkerung an der Richtigkeit der Politik der Arbeiterklasse zu untergraben und die dem Frieden dienenden Bestrebungen der Völker herabzusetzen. Der Angeklagte hat demnach vorsätzlich staatsgefährdende Propaganda und Hetze betrieben (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StEG). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die staatsfeindliche Tätigkeit des Angeklagten aber auch als ein schwerer Fall im Sinne des § 19 Abs. 3 StEG zu beurteilen. Er hat seit Jahren die Hetzsendungen des RIAS abgehört. Diese gegen den Bestand unseres Staates und anderer friedliebender Völker gerichtete RIAS-Hetze spiegelt sich in seiner Hetztätigkeit wider. Er hat sich, wenn auch ohne Auftrag, in Betätigung seiner eigenen staatsfeindlichen Einstellung zum Sprachrohr des Hetzsenders gemacht, und zwar auch dann noch, nachdem er mehrmals vom Zeugen F. aufgefordert worden war, seine Hetztätigkeit einzustellen. Hinzu kommt, daß die Hetztätigkeit des Angeklagten im wesentlichen Teil ihrem Inhalt, Charakter und Umfange nach sehr wohl geeignet war, andere Bürger gegen unseren Staat und gegen andere friedliebende Völker aufzuwiegeln. Die Hetztätigkeit des Angeklagten stellt sich daher bei einer zusammenhängenden Betrachtung als ein dermaßen schwerer Angriff auf die Grundlagen unseres Staates und die Friedenspolitik anderer Völker dar, der die Anwendungen des § 19 Abs. 3 StEG erforderlich macht." Anklageschrift des Staatsanwalts des Kreises Potsdam-Stadt 1K1 153/60 vom 10. Mai 1960 „Den Dekorateur W. B. klage ich an, fortgesetzt handelnd die ideologischen Grundlagen des Staates der Arbeiter und Bauern angegriffen zu haben. Der Beschuldigte hat seit 1958 in Potsdam-Babelsberg laufend in seiner Wohnung mit Hilfe seines Fernsehapparates Hetz-Fernsehsendungen verbreitet. Unter anderem wurde vor Bekannten und Verwandten laufend der Hetzfilm „So weit die Füße tragen" gespielt. Strafbar gern. § 19 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 3 StEG . " Anmerkung: Durch das Kreisgericht Potsdam-Stadt wurde B. am 21. Juni 1960 wegen „staatsgefährdender Propaganda und Hetze" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Oberstes Gericht, Urteil vom 21. November 1958 Ib Ust 233/58 „Aus den Gründen: In etwa 16 Meter Entfernung von seiner Wohnung hatte der Angeklagte einen Garten. Er stellte in der Laube einen Lautsprecher auf, den er an ein in der Wohnung befindliches Radiogerät anschloß. Der Angeklagte spielte öfter mit dem Zeugen R. und anderen Bekannten in der Laube Skat. Dabei wurde der Lautsprecher eingeschaltet, und zwar erstmalig Pfingsten 1958. Den Lautsprecher nahm der Angeklagte abends mit in seine Wohnung, nur hin und wieder beließ er ihn mehrere Tage in der Laube. Der Angeklagte stellte regelmäßig Sender westdeutscher Rundfunkstationen ein, vorwiegend den NWDR. Das Gerät 35;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 35 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 35) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 35 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 35)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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