Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 30

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 30 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 30); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ Da es sich um gelegentliche Mißmutsäußerungen einer Frau handelt, die sonst in ihrer Gastwirtschaft den Soldaten Gutes getan hat, wird sie mit fünf Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust bestraft. Die Untersuchungshaft wird ihr voll auf die Strafe angerechnet. Aus den Gründen: Die Angeklagte hat während des Krieges gelegentlich Nachrichten des Schweizer Senders Beromünster abgehört. Wahrscheinlich ist sie dadurch in gewisser Weise defai-tistisch beeinflußt worden. Jedenfalls hat sie sich in einzelnen Fällen in einem die Kriegsmoral zersetzenden Sinne gegenüber bei ihr einquartierten Soldaten geäußert. Zur Einleitung des Strafverfahrens gegen M. Sch. ist es schließlich auf Grund des folgenden, von ihr eingestandenen und von dem Zeugen Obergefreiten S. Sch. bestätigten Vorfalls gekommen: Mitte Oktober 1943 kam der Zeuge gegen 12 V2 Uhr in das Zimmer der Wirtschaft, in dem das Rundfunkgerät stand und sich außer der Angeklagten noch ein Unteroffizier aufhielt. Sch. wollte um 12 V2 Uhr den deutschen Nachrichtendienst abhören. Kurz vorher meldete sich der Sender Beromünster. Darauf sagte Sch., er möchte die deutschen Nachrichten hören, worauf die Angeklagte entgegnete, sie wolle die Schweizer Nachrichten hören. Sch. erklärte, dann müsse er das Zimmer verlassen. Der Unteroffizier machte die Angeklagte darauf aufmerksam, daß das Abhören ausländischer Sender verboten sei. Aber auch darauf lenkte die Angeklagte nicht ein. Nun verließen die beiden Soldaten den Raum. Ob die Angeklagte die Schweizer Nachrichten dieses Mal dann tatsächlich noch abgehört hat, steht nicht fest. Sie selber bestreitet es. Ihr Verhalten stellt sich strafrechtlich zunächst als ein fortgesetztes Verbrechen gegen § 1 der Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 dar, denn sie hat absichtlich ausländische Sender abgehört. Darüber hinaus aber liegt zugleich der Tatbestand des § 5 Nr. 1 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 11. August 1938 (Zersetzung der Wehrkraft) vor, denn die Angeklagte hat durch ihre wiedergegebenen Bemerkungen zu Wehrmachtsangehörigen „öffentlich den Willen des deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung" in diesem Kriege „zu zersetzen" gesucht. Die Absicht, zu zersetzen, ist ihr nicht zuzutrauen. Vielmehr handelt es sich bei ihren Äußerungen, die selbstverständlich in dem Bewußtsein ihrer Eignung zu zersetzender Wirkung getan worden sind, wahrscheinlich lediglich um vereinzelte, allerdings recht gefährliche Unmutsäußerungen. Die Angeklagte will solche Stimmungen mit Überarbeitung erklären. In Wahrheit wird das strafbare, selbstzersetzende Abhören des Auslandssenders mindestens den gleichen Anteil an der Verursachung ihrer Niedergeschlagenheit und verneinenden Haltung haben." zu den aus der Anlage ersichtlichen Sühnemaßnahmen und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Aus den Gründen: Die amerikanischen und deutschen Kriegstreiber sind sich bewußt, daß sie die friedliebende werktätige Bevölkerung Deutschlands nur dann in die Söldnerformationen pressen können, wenn es ihnen gelingt, diesen übermächtigen Friedensblock zu zersplittern. Als Mittel der Zersplitterung propagieren sie durch Presse, Radio und Schundliteratur die amerikanische Lebensweise, d. h. die Aufrechterhaltung der Kriegspsychose, sie betreiben Hetze und Lügenpropaganda, um die weniger bewußten Teile der Bevölkerung zu beeinflussen und in einen Gegensatz zur friedlichen demokratischen Entwicklung Deutschlands zu bringen. Als williges Werkzeug dieser Kriegstreiber betätigte sich der Angeklagte im demokratischen Sektor von Berlin. Am 27. Januar 1953 gegen 14 Uhr begab sich der Angeklagte in den demokratischen Sektor, um Brot, Schrippen und Bier einzukaufen. Der Angeklagte tätigte diese Einkäufe im HO-Geschäft in der Invalidenstraße in Höhe von 4, DM. In diesem HO-Geschäft begegnete er dem Zeugen Kohls, einem ehemaligen Kollegen. Der Angeklagte, dem bekannt war, daß der Zeuge Kohls Leitungsmitglied der Betriebsparteiorganisation ist, forderte den Zeugen auf, mit ihm ein Glas Bier zu trinken. Auf dem Wege zum Lokal erkundigte sich der Angeklagte nach der Betriebsparteiorganisation und riet dem Zeugen, „sich um nichts Politisches zu kümmern und nur seinen Dienst als Eisenbahner zu versehen, da die Ostregierung sowieso bald zusammenbreche und der Zeuge dann einer der ersten wäre, die zur Rechenschaft herangezogen würden " Die von dem Angeklagten gegenüber dem Zeugen getätigten Äußerungen erfüllen den Tatbestand der faschistischen Propaganda nach Artikel III A III, Abschn. II der Kontrollrats-Direktive 38. Es ist typisch faschistisch, den politischen Gegner vom Klassenkampf durch Verleumdung abzuhalten und durch Drohungen, die eine Gefahr für sein Leben darstellen, einzuschüchtern. Daß faschistische Propaganda friedensgefährdend ist, bedarf keiner besonderen Begründung. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt und war keineswegs durch Alkoholgenuß vermindert zurechnungsfähig. In der Zeit des verschärften Klassenkampfes, in der alle ehrlichen und aufrechten deutschen Menschen alle Kräfte anspannen, um den von den amerikanischen und deutschen Imperialisten vorbereiteten dritten Weltkrieg zu verhindern, hat der ehemals politisch organisierte und politisch geschulte Angeklagte seine ganze Person für die Kriegstreiber eingesetzt. Die von ihm erzeugte Friedensgefährdung hatte zwar keinen bedeutenden Umfang, dafür aber eine um so tiefere Wirkung. Das Gericht hat daher für den Verstoß gegen die Spekulationsverordnung eine Einsatzstrafe von einem Jahr und für die faschistische Propaganda eine solche von drei Jahren, sechs Monaten Gefängnis als ausreichende Sühne für die verbrecherischen Handlungen des Angeklagten angesehen. Nach § 74 StGB wurde aus diesen Einsatzstrafen eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis gebildet." 30;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 30 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 30) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 30 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 30)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus nichtsozialistischen Staaten Gebieten des Transitverkehrs durch das Hoheitsgebiet der DDR. In der politisch-operativen Arbeit sind vor allem die operativ bedeutsamen herauszuarbeiten und differenziert unter Kontrolle zu stellen. Rückversicherungsmotive Viedergutmachungsmotive Rückzugslegende ungerechtfertigte Bezeichnung für Ausweichlegende.

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