Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 30

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 30 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 30); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ Da es sich um gelegentliche Mißmutsäußerungen einer Frau handelt, die sonst in ihrer Gastwirtschaft den Soldaten Gutes getan hat, wird sie mit fünf Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust bestraft. Die Untersuchungshaft wird ihr voll auf die Strafe angerechnet. Aus den Gründen: Die Angeklagte hat während des Krieges gelegentlich Nachrichten des Schweizer Senders Beromünster abgehört. Wahrscheinlich ist sie dadurch in gewisser Weise defai-tistisch beeinflußt worden. Jedenfalls hat sie sich in einzelnen Fällen in einem die Kriegsmoral zersetzenden Sinne gegenüber bei ihr einquartierten Soldaten geäußert. Zur Einleitung des Strafverfahrens gegen M. Sch. ist es schließlich auf Grund des folgenden, von ihr eingestandenen und von dem Zeugen Obergefreiten S. Sch. bestätigten Vorfalls gekommen: Mitte Oktober 1943 kam der Zeuge gegen 12 V2 Uhr in das Zimmer der Wirtschaft, in dem das Rundfunkgerät stand und sich außer der Angeklagten noch ein Unteroffizier aufhielt. Sch. wollte um 12 V2 Uhr den deutschen Nachrichtendienst abhören. Kurz vorher meldete sich der Sender Beromünster. Darauf sagte Sch., er möchte die deutschen Nachrichten hören, worauf die Angeklagte entgegnete, sie wolle die Schweizer Nachrichten hören. Sch. erklärte, dann müsse er das Zimmer verlassen. Der Unteroffizier machte die Angeklagte darauf aufmerksam, daß das Abhören ausländischer Sender verboten sei. Aber auch darauf lenkte die Angeklagte nicht ein. Nun verließen die beiden Soldaten den Raum. Ob die Angeklagte die Schweizer Nachrichten dieses Mal dann tatsächlich noch abgehört hat, steht nicht fest. Sie selber bestreitet es. Ihr Verhalten stellt sich strafrechtlich zunächst als ein fortgesetztes Verbrechen gegen § 1 der Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 dar, denn sie hat absichtlich ausländische Sender abgehört. Darüber hinaus aber liegt zugleich der Tatbestand des § 5 Nr. 1 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 11. August 1938 (Zersetzung der Wehrkraft) vor, denn die Angeklagte hat durch ihre wiedergegebenen Bemerkungen zu Wehrmachtsangehörigen „öffentlich den Willen des deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung" in diesem Kriege „zu zersetzen" gesucht. Die Absicht, zu zersetzen, ist ihr nicht zuzutrauen. Vielmehr handelt es sich bei ihren Äußerungen, die selbstverständlich in dem Bewußtsein ihrer Eignung zu zersetzender Wirkung getan worden sind, wahrscheinlich lediglich um vereinzelte, allerdings recht gefährliche Unmutsäußerungen. Die Angeklagte will solche Stimmungen mit Überarbeitung erklären. In Wahrheit wird das strafbare, selbstzersetzende Abhören des Auslandssenders mindestens den gleichen Anteil an der Verursachung ihrer Niedergeschlagenheit und verneinenden Haltung haben." zu den aus der Anlage ersichtlichen Sühnemaßnahmen und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Aus den Gründen: Die amerikanischen und deutschen Kriegstreiber sind sich bewußt, daß sie die friedliebende werktätige Bevölkerung Deutschlands nur dann in die Söldnerformationen pressen können, wenn es ihnen gelingt, diesen übermächtigen Friedensblock zu zersplittern. Als Mittel der Zersplitterung propagieren sie durch Presse, Radio und Schundliteratur die amerikanische Lebensweise, d. h. die Aufrechterhaltung der Kriegspsychose, sie betreiben Hetze und Lügenpropaganda, um die weniger bewußten Teile der Bevölkerung zu beeinflussen und in einen Gegensatz zur friedlichen demokratischen Entwicklung Deutschlands zu bringen. Als williges Werkzeug dieser Kriegstreiber betätigte sich der Angeklagte im demokratischen Sektor von Berlin. Am 27. Januar 1953 gegen 14 Uhr begab sich der Angeklagte in den demokratischen Sektor, um Brot, Schrippen und Bier einzukaufen. Der Angeklagte tätigte diese Einkäufe im HO-Geschäft in der Invalidenstraße in Höhe von 4, DM. In diesem HO-Geschäft begegnete er dem Zeugen Kohls, einem ehemaligen Kollegen. Der Angeklagte, dem bekannt war, daß der Zeuge Kohls Leitungsmitglied der Betriebsparteiorganisation ist, forderte den Zeugen auf, mit ihm ein Glas Bier zu trinken. Auf dem Wege zum Lokal erkundigte sich der Angeklagte nach der Betriebsparteiorganisation und riet dem Zeugen, „sich um nichts Politisches zu kümmern und nur seinen Dienst als Eisenbahner zu versehen, da die Ostregierung sowieso bald zusammenbreche und der Zeuge dann einer der ersten wäre, die zur Rechenschaft herangezogen würden " Die von dem Angeklagten gegenüber dem Zeugen getätigten Äußerungen erfüllen den Tatbestand der faschistischen Propaganda nach Artikel III A III, Abschn. II der Kontrollrats-Direktive 38. Es ist typisch faschistisch, den politischen Gegner vom Klassenkampf durch Verleumdung abzuhalten und durch Drohungen, die eine Gefahr für sein Leben darstellen, einzuschüchtern. Daß faschistische Propaganda friedensgefährdend ist, bedarf keiner besonderen Begründung. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt und war keineswegs durch Alkoholgenuß vermindert zurechnungsfähig. In der Zeit des verschärften Klassenkampfes, in der alle ehrlichen und aufrechten deutschen Menschen alle Kräfte anspannen, um den von den amerikanischen und deutschen Imperialisten vorbereiteten dritten Weltkrieg zu verhindern, hat der ehemals politisch organisierte und politisch geschulte Angeklagte seine ganze Person für die Kriegstreiber eingesetzt. Die von ihm erzeugte Friedensgefährdung hatte zwar keinen bedeutenden Umfang, dafür aber eine um so tiefere Wirkung. Das Gericht hat daher für den Verstoß gegen die Spekulationsverordnung eine Einsatzstrafe von einem Jahr und für die faschistische Propaganda eine solche von drei Jahren, sechs Monaten Gefängnis als ausreichende Sühne für die verbrecherischen Handlungen des Angeklagten angesehen. Nach § 74 StGB wurde aus diesen Einsatzstrafen eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis gebildet." 30;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 30 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 30) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 30 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 30)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie die Ordnung, Disziplin und Ruhe nicht zu beeinträchtigen. Andere Unterhaltungsspiele als die aus dem Bestand der Untersuchungshaftanstalt sind nicht gestattet.

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