Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 25

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 25 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 25); NS-JUSTIZ SED-JUSTIZ dem gegenwärtigen Kriege zu zersetzen, dessen Sinn sie dadurch verfälschen, daß der Krieg als ein Werk der um ihre Stellung besorgten Parteiführung hingestellt wird. Denn es liegt auf der Hand, daß der Inhalt geeignet ist, Leuten, die in ihrer Gesinnung und dem Glauben an den Sieg nicht fest genug sind, den Siegglauben zu rauben oder sie zum mindesten darin und in ihrer wehrhaften Einsatzbereitschaft wankelmütig zu machen. Der Angeklagte will dies zwar weder beabsichtigt noch daran gedacht haben, und verteidigt sich dahin, als gläubiger Katholik für die wahre Kirche und den wahren Glauben, wie überhaupt für die Wahrheit eingetreten zu sein. Der Inhalt der Schmähschrift spricht aber eine zu deutliche Sprache. In ihr kommt der Haß gegen den Führer, seine Mitarbeiter und die Staatsführung in unmißverständlicher Weise zum Ausdruck und damit auch die Absicht, zum Sturz des Führers und seiner Regierung beizutragen und gegen den Krieg zu hetzen. Damit war der Angeklagte der beiden angeführten in Tateinheit begangenen Verbrechen schuldig zu sprechen und gemäß § 73 StGB und § 5 Abs. 1 KSSVO (ein minder schwerer Fall der Wehrkraftzersetzung im Sinne des § 5 Abs. 2 KSSVO scheidet aus) zum Tode zu verurteilen; er hat auch seine Ehre für immer verloren." daß in dem Moment, als der Angeklagte Flade den Hirschfänger zum Vorschein brachte, dies vom Zeugen Drechsel durch den Lichtschein der Taschenlampe wahrgenommen wurde, hatte der Zeuge Drechsel die Möglichkeit, den Stoß des Flade insofern abzuwehren, indem er mit dem linken Arm den geführten Stoß parierte und mit der rechten Hand auf Flade zustieß. Da der Angriff des Flade auf den Polizeiangestellten Köhler ebenfalls wahrgenommen wurde, versetze er mit einem Schläger dem Flade einen Schlag übfir den Kopf. I Der Angeklagte Flade hat sich somit durch seine Handlungsweise, indem er Hetzschriften herstellte, welche eine Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen enthalten, eines Verbrechens nach Art. 6 und 144 der Verfassung der DDR in Verbindung mit den §§ 1 und 14 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht. Des weiteren hat sich der Angeklagte Flade schuldig gemacht nach Abschn. II Art. Ill A III der Dir. 38, indem er Hetzschriften unter Bezugnahme auf den gerechten Krieg und j Einsatz der Westmächte in Korea sowie die widerrechtliche I Grenzziehung im Osten der DDR herstellte, obwohl er I wußte, daß eine Änderung der Grenze im Osten, welche j durch die Potsdamer Beschlüsse im Einvernehmen der vier Siegerstaaten festgelegt wurde, nur durch kriegerische I Maßnahmen möglich ist, und somit seine diesbezüglichen i Hetzschriften eine militaristische Propaganda darstellen, j Des weiteren hat sich der Angeklagte schuldig gemacht im Sinne des § 211 des StGB in Verbindung mit dem § 43 des StGB, indem er aus niedrigen Beweggründen, nämlich j um seine gegnerische Tätigkeit gegen die DDR entfalten І zu können, mit gemeingefährlichen Mitteln, und zwar dem Hirschfänger mit feststehender Klinge, einen Menschen zu töten versuchte, um seine begangenen Straftaten, nämlich die Verbreitung der Hetzschriften, zu verdecken д Д Bei der Strafzumessung mußte . strafschärfend gewertet werden, daß er gerade in der gegenwärtigen Situation sich derartige Handlungen zuschulden kommen ließ, wo er Kenntnis im vollen Umfange darüber erlangt hatte, daß die Werktätigen der DDR tagtäglich durch intensive Arbeitsleistung beitragen, um das Lebensniveau aller Menschen, auch das des Angeklagten, zu heben. Gründe, welche strafmildernd wirken, lagen somit bei dem Angeklagten nicht vor, konnten auch nicht auf Grund seines jugendlichen Alters hergeleitet werden, da der Angeklagte in geistiger Beziehung seinem Alter voraus ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestand nach der vollsten Überzeugung des Gerichts die Verpflichtung, die Menschheit vor einem solchen Schädling zu schützen und verhängte daher gegen den Angeklagten Flade die beantragte Todesstrafe.'/ j Anmerkung: Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und Hermann Joseph Flade zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 17. Dezember 1952 in der Strafsache gegen den Schlosser К. P. St. Ks. 300/52 „Der Angeklagte wird wegen Verbrechens nach Artikel 6 der Verfassung der DDR in Verbindung mit Kontr.-Dir. 38 4 25;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 25 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 25) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 25 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 25)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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