Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 21

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 21 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 21); Beweisaufnahme wurde fast aufgegeben. Dabei mag der Grund „Schwierigkeiten der Verkehrs-Verhältnisse" sogar noch eine gewisse Berechtigung gehabt haben. Erwägungen über einen zumutbaren Zeitverlust eines Zeugen der Pflicht zu objektiver Wahrheitserforschung voranzustellen, bedeutete jedoch eine erhebliche Benachteiligung des Angeklagten und eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze. Das SED-Regime in der SBZ nahm im Jahre 1952 die gleiche Bestimmung in seine Strafprozeßordnung auf, bekannte sich also zu demselben Geist. Es ging sogar noch einen Schritt weiter, indem es politische und staatsanwaltschaftliche Vernehmungsprotokolle den richterlichen Protokollen gleichsetzte. Zweckmäßigkeitserwägungen sind maßgebend dafür, ob ein Zeuge in der Hauptverhandlung zu erscheinen hat oder nicht. Der Angeklagte ist dadurch in seiner Verteidigung erheblich behindert. NS-JUSTIZ § 251 der Strafprozeßordnung in der Fassung der VO vom 29. Mai 1943 (RGBL 1, S. 349) „Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, 1 2 3. wenn den Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes oder wegen der Schwierigkeiten der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden kann; 4. " Urteil des Volksgerichtshofs, 1. Senat, vom 30. November 1943 1 J 457/43, 1 L 140/43 in der Strafsache gegen Frau H. B. „Frau H. B. hat im August spät abends in einer Gastwirtschaft zersetzende Behauptungen aufgestellt, die unser Ansehen als deutsches Volk schwer gefährden. Nur weil sie sonst politisch noch nicht schlecht aufgefallen und weil sie Mutter von sechs Kindern ist, kommt sie mit sechs Jahren Zuchthaus davon. Aus den Gründen: Daß Frau B. die oben wiedergegebenen Reden getan hat, steht jedoch fest. In der letzten Hauptverhandlung am 25. Oktober 1943 haben das der SS-Obersturmführer der Waffen-SS K. P. und der Kriminalangestellte B. eindrucksvoll ohne jede Gehässigkeit und vollkommen glaubwürdig ausgesagt. Sie sind freilich heute nicht wieder vernommen worden. Aber nur, weil damals außer dem Gericht, dem Vertreter des Oberreichsanwalts und dem Verteidiger auch die Angeklagte damit einverstanden waren, daß die Zeugen zum neuen Termin nicht wieder geladen werden, und weil sie damals erklärt hat, sie wolle die Richtigkeit der Zeugenaussagen nicht mehr bestreiten. Die Zeugen bei dieser Sachlage in der jetzigen Zeit, wo die Bahn überlastet ist, und jeder Volksgenosse sein gerüttelt Maß Arbeit für unseren Sieg zu verrichten hat, noch einmal die Fahrt hierher machen lassen, das konnte der Volks- SED-JUSTIZ § 207 der Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 (GBl. 1, S. 997). „Die Vernehmung eines Zeugen oder Mitbeschuldigten darf nur dann durch Verlesung des Protokolls über seine frühere Vernehmung durch ein Untersuchungsorgan, einen Staatsanwalt oder einen Richter ersetzt werden, 1 2 3. wenn das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes unzweckmäßig ist; 4. " Beschluß des Kammergerichts von Groß-Berlin Strafsenat vom 15. Juli 1954 Ust. 1 174/54 in der Strafsache gegen 1. den Kunststeinmacher R. K. 2. den Kraftfahrzeughandwerker H. K. „Aus den Gründen: Durch das vorbezeichnete Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin sind die Angeklagten wegen friedensgefährdender, faschistischer Propaganda nach der Kontrollrats-direktive Nr. 38, Abschn. II, Art. Ill A III zu einer Gefängnisstrafe von je 2 Jahren und zu den Sühnemaßnahmen aus Art. IX der Direktive verurteilt worden. Die Angeklagten kamen am 5. Juni 1954, während des II. Deutschlandtreffens der Jugend, in einem Lokal in der Grünberger Straße mit zwei Angehörigen der Freien Deutschen Jugend ins Gespräch. Dabei verherrlichten die Angeklagten die Westberliner Verhältnisse und versuchten, die auswärtigen Teilnehmer der FDJ zu einem Besuch der Westsektoren Berlins zu veranlassen. Mit den Berufungen beanstandeten die Angeklagten eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und ein fehlerhaftes Strafverfahren mit der Begründung, daß sie sich nicht bewußt an den Tisch der FDJ-lerinnen gesetzt hätten, sondern nur darum, weil kein anderer Platz frei gewesen sei, ferner sei durch die Verlesung von protokollierten 21;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 21 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 21) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 21 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 21)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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