Partei-Justiz, eine Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 21

Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 21 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 21); Beweisaufnahme wurde fast aufgegeben. Dabei mag der Grund „Schwierigkeiten der Verkehrs-Verhältnisse" sogar noch eine gewisse Berechtigung gehabt haben. Erwägungen über einen zumutbaren Zeitverlust eines Zeugen der Pflicht zu objektiver Wahrheitserforschung voranzustellen, bedeutete jedoch eine erhebliche Benachteiligung des Angeklagten und eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze. Das SED-Regime in der SBZ nahm im Jahre 1952 die gleiche Bestimmung in seine Strafprozeßordnung auf, bekannte sich also zu demselben Geist. Es ging sogar noch einen Schritt weiter, indem es politische und staatsanwaltschaftliche Vernehmungsprotokolle den richterlichen Protokollen gleichsetzte. Zweckmäßigkeitserwägungen sind maßgebend dafür, ob ein Zeuge in der Hauptverhandlung zu erscheinen hat oder nicht. Der Angeklagte ist dadurch in seiner Verteidigung erheblich behindert. NS-JUSTIZ § 251 der Strafprozeßordnung in der Fassung der VO vom 29. Mai 1943 (RGBL 1, S. 349) „Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, 1 2 3. wenn den Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes oder wegen der Schwierigkeiten der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden kann; 4. " Urteil des Volksgerichtshofs, 1. Senat, vom 30. November 1943 1 J 457/43, 1 L 140/43 in der Strafsache gegen Frau H. B. „Frau H. B. hat im August spät abends in einer Gastwirtschaft zersetzende Behauptungen aufgestellt, die unser Ansehen als deutsches Volk schwer gefährden. Nur weil sie sonst politisch noch nicht schlecht aufgefallen und weil sie Mutter von sechs Kindern ist, kommt sie mit sechs Jahren Zuchthaus davon. Aus den Gründen: Daß Frau B. die oben wiedergegebenen Reden getan hat, steht jedoch fest. In der letzten Hauptverhandlung am 25. Oktober 1943 haben das der SS-Obersturmführer der Waffen-SS K. P. und der Kriminalangestellte B. eindrucksvoll ohne jede Gehässigkeit und vollkommen glaubwürdig ausgesagt. Sie sind freilich heute nicht wieder vernommen worden. Aber nur, weil damals außer dem Gericht, dem Vertreter des Oberreichsanwalts und dem Verteidiger auch die Angeklagte damit einverstanden waren, daß die Zeugen zum neuen Termin nicht wieder geladen werden, und weil sie damals erklärt hat, sie wolle die Richtigkeit der Zeugenaussagen nicht mehr bestreiten. Die Zeugen bei dieser Sachlage in der jetzigen Zeit, wo die Bahn überlastet ist, und jeder Volksgenosse sein gerüttelt Maß Arbeit für unseren Sieg zu verrichten hat, noch einmal die Fahrt hierher machen lassen, das konnte der Volks- SED-JUSTIZ § 207 der Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 (GBl. 1, S. 997). „Die Vernehmung eines Zeugen oder Mitbeschuldigten darf nur dann durch Verlesung des Protokolls über seine frühere Vernehmung durch ein Untersuchungsorgan, einen Staatsanwalt oder einen Richter ersetzt werden, 1 2 3. wenn das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes unzweckmäßig ist; 4. " Beschluß des Kammergerichts von Groß-Berlin Strafsenat vom 15. Juli 1954 Ust. 1 174/54 in der Strafsache gegen 1. den Kunststeinmacher R. K. 2. den Kraftfahrzeughandwerker H. K. „Aus den Gründen: Durch das vorbezeichnete Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin sind die Angeklagten wegen friedensgefährdender, faschistischer Propaganda nach der Kontrollrats-direktive Nr. 38, Abschn. II, Art. Ill A III zu einer Gefängnisstrafe von je 2 Jahren und zu den Sühnemaßnahmen aus Art. IX der Direktive verurteilt worden. Die Angeklagten kamen am 5. Juni 1954, während des II. Deutschlandtreffens der Jugend, in einem Lokal in der Grünberger Straße mit zwei Angehörigen der Freien Deutschen Jugend ins Gespräch. Dabei verherrlichten die Angeklagten die Westberliner Verhältnisse und versuchten, die auswärtigen Teilnehmer der FDJ zu einem Besuch der Westsektoren Berlins zu veranlassen. Mit den Berufungen beanstandeten die Angeklagten eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und ein fehlerhaftes Strafverfahren mit der Begründung, daß sie sich nicht bewußt an den Tisch der FDJ-lerinnen gesetzt hätten, sondern nur darum, weil kein anderer Platz frei gewesen sei, ferner sei durch die Verlesung von protokollierten 21;
Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 21 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 21) Partei-Justiz, Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Seite 21 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 21)

Dokumentation: Partei-Justiz, eine vergleichende Dokumentation über den nationalsozialistischen und kommunistischen Rechtsmißbrauch in Deutschland 1933-1963, Zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen (UfJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Berlin 1964, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) (Hrsg.), Bonn und Berlin 1964 (Part.-Just. Dtl. natsoz. komm. 1933-1963, S. 1-84).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Organisierung der Arbeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , der Ordnung über die Ausgabe, Aufbewahrung, Nachweisführung, Wartung und Sicherung von Waffen und Munition im Staatssicherheit ., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Verpflegung. Der Inhaftierte erhält Gemeinschaftsverpflegung nach den geltenden Normen. Der Wirtschaftsleiter hat einen wöchentlichen Speiseplan zu erstellen. Der Speiseplan ist durch den Leiter zu hestätigen.

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