Neuer Weg, Halbmonatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung 1952, Heft 24/57

Neuer Weg (NW), Halbmonatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Zentralkomitee (ZK) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 7. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1952, Heft 24/57 (NW ZK SED DDR 1952, H. 24/57); Genosse Walter Ulbricht betonte: „Die Tätigkeit der Schöffen und Beisitzer an den Gerichten soll verstärkt werden, damit eine vertrauensvolle Verbindung der Werktätigen und unserer Gerichte geschaffen wird, Die Schöffen sollen vor der Bevölkerung über die Rechtsfragen berichten und Anregungen und Beschwerden der Bevölkerung entgegennehmen." Damit die Schöffen diese Aufgabe erfüllen können, ist die Bestimmung, daß sie in allen Fällen vor dem Kreisgericht und auch in allen Sachen erster Instanz vor dem Bezirksgericht mitzuwirken haben, nicht nur eine formale Angelegenheit, sondern es sind damit gleichzeitig auch die sachlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit der Schöffen gegeben. Der Schöffe wird in Zukunft nicht mehr nur alle vier bis sechs Wochen zu einer Gerichtssitzung herangezogen werden, sondern er wird nach Möglichkeit an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen an der Tätigkeit des Gerichtes teilnehmen. Das bedeutet, daß er die Akten vorher studieren kann, daß er sich während dieser zwölf Tage genau wie der Richter mit Straf- und Zivilsachen beschäftigt und während dieser Zeit zum Richterkollegium eines Gerichts gehört. Die Hinzuziehung der Schöffen wird in Zukunft nicht mehr starr an die Reihenfolge der beim Gericht geführten Schöffenliste gebunden sein, sondern es ist in besonderen Fällen ein Abweichen von der Reihenfolge zulässig. Ein solcher Grund kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn es sich um ein Strafverfahren gegen Kollegen eines Betriebes handelt, in dem Mitarbeiter als Schöffen gewählt worden sind. Die Justizverwaltung wird Maßnahmen treffen, um die Schöffen auch in Fragen des Rechts weiterzubilden. Diese Weiterentwicklung erfolgt zusätzlich zu seiner Tätigkeit an den zwölf Sitzungstagen beim Gericht. Während seiner dreijährigen Wahlperiode wird die ständige Verbindung zum Gericht aufrechterhalten. Der § 45 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspricht der Forderung des Genossen Walter Ulbricht, wonach nicht nur die Berufsrichter, sondern auch die Schöffen der Kreisgerichte über ihre Tätigkeit in regelmäßigen Abständen öffentlich Bericht zu erstatten haben. Das neue Gerichtsverfassungsgesetz stellt Richter und Schöffen grundsätzlich gleich. Die Bestimmungen über den Berufsrichter und den Schöffen sind in einem Kapitel zusammengefaßt, das die bedeutungsvolle Überschrift „Der Richter" trägt. Die Strafprozeßordnung unterscheidet ebenfalls zwischen Richtern und Schöffen nur dann, wenn es aus bestimmten Gründen besonders darauf ankommt, die Mitwirkung von Schöffen hervorzuheben. In Zukunft unterschreibt der Schöffe ebenfalls das von ihm beschlossene Urteil und hat das Recht wie jeder andere Richter, seine eventuell abweichende Meinung in einem Sondervotum zum Ausdruck zu bringen. Diese Tätigkeit eines vollen Richters werden die Schöffen aber nur erfüllen können, wenn man ihrer Wahl besondere Aufmerksamkeit schenkt. Die zur Zeit gewählten Schöffen bleiben noch bis Ende des Jahres 1954 in ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit. Ihre Anzahl reicht jedoch in Anbetracht der neuen Aufgaben, die sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozeßordnung ergeben, bei weitem nicht aus. Deshalb müssen Nachwahlen vorgenommen werden, die mit aller Sorgfalt und Umsicht vorbereitet und durchgeführt werden müssen. Dabei werden die vorschlagsberechtigten Parteien und Massenorganisationen darunter auch unsere Partei die bisherigen Fehler vermeiden müssen, die den Genossen Plenikowski, Abteilungsleiter der Abteilung Staatliche Verwaltung beim Zen- tralkomitee, auf der Parteiaktivtagung der Justiz im Januar dieses Jahres zu folgender Kritik veranlaßten: „Die durch die letzte Schöffenwahl eingesetzten Laienrichter entsprachen zum großen Teil noch nicht den an sie gestellten Anforderungen. In ihrer Haltung kam zum Ausdruck, daß sie die Rolle der Justiz nämlich den Aufbau und die Erfolge unseres Staates gegen Agenten und Saboteure zu schützen nicht erkannt haben.“*) Die neue Stellung des Schöffen als Richter verlangt einmal, daß er selbst sein Amt als Ehrenamt in voller Bedeutung des Wortes ansieht und andererseits, daß die Mitarbeit des Schöffen eine besondere Achtung erfährt. Die Anforderungen, die unser Staat an den Schöffen stellt, werden im §27 des Gerichtsverfassungesetzes wie folgt zum Ausdruck gebracht: „Der Sdiöiie hat die besondere Aufgabe, die vertrauensvolle Verbindung zwischen den Werktätigen und den demokratischen Gerichten zu festigen. Entsprechend dieser Aufgabe hat sich ein Schöffe beruflich und außerberuflich vorbildlich zu verhalten und zur Sicherung der gesellschaftlichen und staatlichen Organe beizutragen.m In diesem Zusammenhang möchte ich hier ein kurzes Gespräch wiedergeben, das ich schon oft erwähnt habe, und das ich im Frühjahr dieses Jahres mit einer Volksbeisitzerin eines Moskauer Volksgerichts, Aktivistin eines Textilbetriebes und von ihren Arbeitskollegen wiederholt zum Volksbeisitzer gewählt, geführt habe. Auf die Frage, wie denn ihre Arbeitskollegen ihre Tätigkeit als Volksbeisitzer beurteilen, erwiderte sie: „Für meine Kollegen bin ich der Richter." Die Betriebsparteiorganisation Heller bei der sorgfältigen Auswahl und Entwicklung der Schöffen Ein Teil der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins bei unseren Werktätigen ist die Entwicklung eines sozialistischen Rechtsbewußtseins. Die Schöffen sowie die Berufsrichter müssen hierin den Werktätigen Vorbilder sein. Bei den großen Aufgaben, die die Gerichte zu erfüllen haben, tragen die Parteileitungen in der Justiz besondere Verantwortung. Ich möchte hier auf alles das verweisen, was in dem Referat des Genossen Plenikowski über die Aufgaben der Parteileitungen gesagt worden ist und noch mit den Aufgaben, die durch die breite Heranziehung der Schöffen entstehen, ergänzen. Die Parteileitungen in den Kreisen und Bezirken müssen sich verantwortungsvoll um die Auswahl der Schöffen kümmern, die jetzt für die Kreis- und Bezirksgerichte nachzuwählen sind. Bei ihnen liegt auch die Anleitung der Genossen in den ständigen Kommissionen für Justiz und Polizei. Die Parteiorganisationen in den Gerichten müssen die kritischen Worte des Genossen Plenikowski: „Die Unterschätzung der Bedeutung der Schöffenarbeit ist noch immer vorhanden", sehr beherzigen. Alle Genossen bei den Gerichten sollten dafür sorgen, daß die Schöffen als Richter respektiert werden und daß ihre Stellung im Gericht, vor allem während ihrer zwölftägigen Zugehörigkeit zum Gericht, von allen Mitarbeitern anerkannt und ihnen Anleitung und Unterstützung zuteil wird. Sie müssen sich weiter dafür einsetzen, daß die vorgesehene Schulung der Schöffen durch die Justizverwaltung und die Richter schnell beginnt und regelmäßig und sorgfältig durchgeführt wird. Viele Gerichte haben Patenbetriebe. Ihre Beziehungen zu diesen sollen sich nicht darin erschöpfen, daß sie ihren Patenbetrieben bei irgendwelchen Aufgaben helfen, sondern die Gerichte haben die Aufgabe, in den Patenbetrieben unsere neuen Gesetze, wie z. B. das „Gesetz zum Schutze des *) Anton Plenikowski, „Die Aufgaben der Parteiorganisationen in der Justiz* Dietz Verlag 1952, Seite 19. 57;
Neuer Weg (NW), Halbmonatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Zentralkomitee (ZK) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 7. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1952, Heft 24/57 (NW ZK SED DDR 1952, H. 24/57) Neuer Weg (NW), Halbmonatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Zentralkomitee (ZK) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 7. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1952, Heft 24/57 (NW ZK SED DDR 1952, H. 24/57)

Dokumentation: Neuer Weg (NW), Halbmonatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Zentralkomitee (ZK) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 7. Jahrgang [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1952, Zentralkomitee der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (Hrsg.), Dietz Verlag, Berlin 1952 (NW ZK SED DDR 1952, H. 1-24). Die Zeitschrift Neuer Weg im 7. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1952. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neuer Weg im 7. Jahrgang 1952 (NW ZK SED DDR 1952, H. 1-24 v. Jan.-Dez. 1952).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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