Neuer Weg, Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung 1947, Heft 2/11

Neuer Weg (NW), Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Parteivorstand (PV) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 2. Jahrgang [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands] 1947, Heft 2/11 (NW PV SED SBZ Dtl. 1947, H. 2/11); vollen Umfange auch fur die Frau gelten. Zwei dieser Grundrechte seien jedoch besonders hervorgehoben: das gleiche Recht auf Bildung und das gleiche Recht auf Arbeit Die Gleichberechtigung und die Gleichstellung beider Geschlechter beginnt damit in einem nicht wichtig genug xu nehmenden Punkt, in ihrer Schulbildung. Die Weimarer Verfassung äußerte sich zu dieser Frage nicht Artikel 27, Abs. 3 des Entwurfs erklärt: „Die öffentliche Erziehung erfolgt durch eine für Knaben und Mädchen gleiche', organisch gegliederte Einheitsschule “ Die Vorkämpferinnen der Frauenbewegung setzten nicht umsonst ihre Forderungen an diesem entscheidenden Punkt an: den Mädchen zunächst einmal dieselben Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen wie den Jungen. Daß hier einer der entscheidenden Ansatzpunkte der Gleichberechtigung der Frau liegt, beweist die Entwicklung des Mädchenschulwesens in der Hitlerzeit Man schuf damals Schulformen für Mädchen, denen gegenüber die Höhere Töchterschule unserer Großmütter ein hochwissenschaftliches Institut war. Mit der angeblichen Betonung des „Weiblichen“ setzte man die wissenschaftlichen Bildungsmöglichkeiten der Mädchen bewußt herab und beseitigte eine der wesentlichsten Voraussetzungen der wahren Gleichberechtigung der Frau. Diese Neigung, die Frau von den Bildungsmöglichkeiten auszuschließen, besteht auch heute noch. Wir haben eine Reihe von Universitäten in der Westzone, die Frauen überhaupt nicht zuiassen oder in einem bestimmten Prozentsatz der Gesamtzahl der Studenten aufnehmen, oder für die Zulassung bzw. die Fortsetzung des Studiums höhere Ansprüche an die Frauen stellen als an die männlichen Studenten. Die Anerkennung des gleichen Rechts auf Arbeit wird endgültig den Mißbrauch beseitigen, der mit der falschen Auslegung des Begriffs des „Doppelverdieners“ zu Lasten der arbeitenden Frau getrieben wurde. Die Stellung der Frau als Ehefrau und Mutter ist festgelegt in Artikel 25, Satz 2 und in Artikel 26, Abs. 3. Artikel 25 spricht im Satz 2 eindeutig aus: „Die Ehe beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.“ Das bedeutet, daß es nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung keinen § 1354 des Bürgerlichen Gesetzbuches mehr gibt, wonach dem Manne die Entscheidung in allen Fragen des ehelichen Lebens zusteht; daß der Mann nicht mehr nach § 1358 BGB ein Arbeitsverhältnis seiner Frau kündigen kann; daß die Frau nicht mehr, wie nach § 1356 BGB, zur unentgeltlichen Tätigkeit nicht nur im Hauswesen, sondern auch im Geschäft des Mannes verpflichtet ist Wir wiesen schon darauf hin, daß große Teile des BGB, zum Beispiel das ganze eheliche Güterrecht (mit Ausnahme der Regelung der Gütertrennung) durch diesen Artikel aufgehoben werden. - Im Verhältnis zu den Kindern wird es eine echte elterliche Gewalt geben, nicht eine „elterliche“ Gewalt, die vom Vater ausgeübt wird. Den Anspruch der Mutterschaft auf Schutz und Fürsorge erkennt Artikel 26, Abs. 3 ausdrücklich an. In unmittelbarem Zusammenhang damit finden wir die Bestimmung, die sich auf die außereheliche Mutter bezieht: „Die außereheliche Mutter steht der ehelichen gleich.“ Wir möchten diese Gleichstellung nicht nur auf den Anspruch auf Schutz und Fürsorge, wie es nach der äußeren Stellung dieses Satzes den Anschein haben könnte, beziehen; die außereheliche Mutter soll auch sonst der ehelichen alleinstehenden Mutter gleichstehen, z. B. in wirtschaftlicher Hinsicht (Kinderfürsorge, Steuerermäßigung, Hin fcerbl iebenen-fürsorge), vor allem aber auch in bezug auf das rechtliche Verhältnis zu ihrem Kinde. Sie muß vor allem, was sie nach dem BGB noch nicht hat, die volle elterliche Gewalt über ihr Kind erhalten. Die Steilung der außerehelichen Mutter ist nicht zu trennen von der ihres Kindes. Ihm darf nach Artikel 26, Abs. 4 die Tatsache der außerehelichen Geburt nicht zum Nachteil gereichen und es sind ihm die gleichen Be- Erst die wirkliche demokratische Verfassung sichert dem Volke das tägliche Brot (Foto: Doa&th-Berlin) dingungen für die leibliche, geistige und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie dem ehelichen Kinde. Hier ist eine sehr ernsthafte Frage gestellt: Wie verträgt sich diese Stellung der außerehelichen Mutter mit dem Anspruch des Artikels 25, Abs.*l: „Die Familie steht unter dem besonderen Schute der Verfassung?“ Wir geben zu, daß dieser Einwand zunächst etwas Bestechendes hat und es ist notwendig, sich ernsthaft mit ihm auseinanderzusetzen. Artikel 25 beruht auf der Erkenntnis, daß die monogame, auf der Gleichberechtigung beider Geschlechter beruhende Ehe die weitest fortgeschrittene Form der geschlechtlichen Beziehungen darstellt (dabei ist nichts festgelegt über die formalen und sachlichen Voraussetzungen der Schließung oder Losung dieser Ehe). Die auf dieser Ehe beruhende Familie wird „besonders“ geschützt „besonders“ gegenüber den freien Beziehungen. In dem Schute der außerehelichen Mutter, soweit er ihre tatsächliche und rechtliche Stellung als Mutter betrifft, liegt nun aber keine Gefährdung der vom Staate unter seinen besonderen Schute genommenen Familie. Eis wäre ein unrichtiger Schluß, in den verfassungsmäßigen Rechten der außerehelichen Mutter einen Umstand zu sehen, der etwa die Auflösung der Familie fördern und dadurch deren Bestand gefährden würde. Die eigenen Beziehungen der außerehelichen Mutter zu dem Vater des Kindes werden dadurch ja nicht legalisiert. Die außereheliche Mutterschaft ist eine gesellschaftliche Erscheinung, die wir im einzelnen nicht analysieren können. Sie hat ihre Wurzeln in vorgeschichtlichen Formen der Geschlechtsbez iehungen und hat in der bürgerlichen Gesellschaft ihre besondere Prägung erhalten. Wir können sie nicht dadurch beseitigen, daß wir die Mutter als „gefallenes Mädchen“ in mittelalterliehe Verhältnisse versetzen. Ein Kind erziehen ohne die normale Umgebung der Familie ist allein schon eine Belastung, die durch gesetzliche Erleichterungen gar nicht voll ausgeglichen werden kann. Andererseits können wir die verfassungsmäßig gleichen Bedingungen für das außereheliche Kind wie für das eheliche gar nicht verwirklich!, wenn wir seine Mutter belasten und diffamieren. Dabei müssen wir uns darüber klar sein, daß diese gesellschaftliche Diffamierung der außerehelichen Mutter die durch keine verfassungsmäßige Festlegung ihrer Rechte zu beseitigen ist heute überhaupt noch nicht als überwunden gelten kann. Wie auf vielen anderen Gebieten eröffnet der Entwurf auch für die Frau weite Perspektiven. Aber hier gilt ebenfalls: Das Gesetz allein sehafft noch keine neuen Verhältnisse, sondern nur der stets lebendige Kampf um seine Verwirklichung. Dr. Hüde Benjamin 11;
Neuer Weg (NW), Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Parteivorstand (PV) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 2. Jahrgang [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands] 1947, Heft 2/11 (NW PV SED SBZ Dtl. 1947, H. 2/11) Neuer Weg (NW), Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Parteivorstand (PV) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 2. Jahrgang [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands] 1947, Heft 2/11 (NW PV SED SBZ Dtl. 1947, H. 2/11)

Dokumentation: Neuer Weg (NW), Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung [Parteivorstand (PV) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)], 2. Jahrgang [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands] 1947, Parteivorstand der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (Hrsg.), Dietz Verlag, Berlin 1947 (NW PV SED SBZ Dtl. 1947). Die Zeitschrift Neuer Weg im 2. Jahrgang 1947 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neuer Weg im 2. Jahrgang 1947 (NW PV SED SBZ Dtl. 1947, H. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Rechtspflegeorganen Entwicklung der Bearbeitung von Unter- suchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen durch den Betreffenden kann sowohl durch Staatssicherheit als auch im Zusammenwirken mit anderen staatlichen oder gesellschaftlichen Organen erfolgen.

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