Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 9

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 9 (NJ DDR 1989, S. 9); Neue Justiz 1/89 9 Verbindlichkeit und die Durchsetzung von Verwaltu'ngsent-scheidungen, Möglichkeiten zur Aufhebung und Änderung dieser Entscheidungen sowie das Beschwerdeverfahren. Bei den Verwaltungsentscheidungen haben die staatlichen Organe generelle Anforderungen sowie spezielle materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Anforderungen zu beachten ' Generelle Anforderungen 1. Verwaltungsentscheidungen dürfen nur auf der Grundlage von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften erlassen werden. Das betreffende staatliche Organ bzw. der Leiter muß ausdrücklich zum Treffen der Entscheidung ermächtigt sein. 2. Jede Verwaltungsentscheidung richtet sich an einen bestimmten Bürger (oder eine bestimmte Familie). Dabei sind zwei Fälle zu Unterscheiden: a) Der Bürger wendet sich an ein Organ des Staatsapparates, um eine Verwaltungsentscheidung zu veranlassen (z. B. der Antrag auf Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Bauwerkes, der Antrag auf Erteilung einer Gewerbegenehmigung) . b) Das staatliche Organ erläßt in Wahrnehmung seiner Verantwortung aus eigener Initiative eine Verwaltungsentscheidung (z. B. die Erteilung einer Auflage zur Einhaltung der Stadt- und Gemeindeordnung, die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, der Ausspruch einer Ordnungsstrafmaßnahme). . ' 3. Verwaltungsentscheidungen sind so abzufassen, daß sie für den betroffenen Bürger verständlich und überschaubar sind. Das erfordert u. a.: a) eindeutige Aussagen darüber, ob dem Bürger bestimmte Rechte zuerkannt oder abgelehnt werden bzw. welche Pflichten ihm auf er legt werden; b) eine überzeugende Begründung der Entscheidung unter Hinweis auf die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften; c) die Information darüber, mit welchen gesellschaftlichen Kräften bzw. ehrenamtlichen Gremien bei der Entscheidungsfindung zusammengearbeitet wurde; d) eine Rechtsmittelbelehrung, aus der sich ergeben muß, in welcher Frist und Form und bei welchem Staatsorgan der Bürger gegen die Verwaltungsentscheidung ein Rechtsmittel einlegen- kann. 4. Beim Treffen der Verwaltungsentscheidung sind die in der jeweiligen Rechtsvorschrift festgelegten Formvorsehriften und Fristenregelungen zu beachten. Materiellrechtliche Anforderungen . In den verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften werden zum einen die materiellrechtlichen, sachlicheri Voraussetzungen geregelt, unter denen eine bestimmte Verwaltungsentscheidung zu treffen ist. Sie bilden für den Entscheidungs-befugten den Maßstab, an dem er den von ihm zu entscheidenden Sachverhalt zu messen hat. Das Ziel der Verwirklichung materiellrechtlicher Anforderungen an Verwaltungsentscheidungen besteht darin, die prinzipielle Übereinstimmung von gesamtgesellschaftlichen und kommunalen Erfordernissen mit den individuellen Interessen der Bürger zu gewährleisten. Dieser dem Wesen der gesamten Tätigkeit staatlicher Organe entsprechende Grundsatz wird in der Mehrzahl verwaltungsrechtlicher Rechtsvorschriften ausdrücklich bekräftigt; So verpflichtet z. B. § 2 der VO über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I Nr. 36 S. 433) die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, in ihrem Territorium die Errichtung und Veränderung von Bauwerken „in Übereinstimmung mit den Zielen der Wirtschafts- und Sozialpolitik zu leiten und die Initiative der Bürger zur Verbesserung der Wohnbedingungen zu fördern“. Solche Festlegungen dienen zugleich als Hilfe, bei der Auslegung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften. - V / , Eng verbunden mit der Realisierung dieser Grundsätze ist die Forderung nach strikter Beachtung der in den Rechtsvorschriften enthaltenen sachlichen Voraussetzungen für die jeweilige konkrete Verwaltungsentscheidung. Stellt ein Bürger z. B. einen Antrag auf Schadenersatz aus der Staatshaftung, so hat das staatliche Organ auf der Grundlage des § 1 des Staatshaftungsgesetzes vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34) zu. prüfen,- ob ein solcher Anspruch besteht, und dann eine entsprechende Verwaltungsentscheidung zu treffen. Nicht in allen Fällen normieren die Rechtsvorschriften die sachlichen Entscheidungsvoraussetzungen konkret. Um der Dynamik der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, werden häufig solche Formulierungen verwendet wie „unter Berücksichtigung der sozialen Lage“, „im gesellschaftlichen Interesse“ oder „entsprechend den zur Verfügung Informationen Der Rat für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie.der Wissenschaften der DDR erörterte auf seiner Tagung am 18. November 1988 das Thema „Verwaltüngs-rechtldche Probleme bei der Leitung komplexer gesellschaftlicher Prozesse“. Der Beratung lagen Thesen zugrunde, die eine Arbeitsgruppe von Mitgliedern des beim Rat bestehenden Arbeitskreises „Staats- und Verwaltungsrecht“ ausgearbeitet hatte. Sie behandelten die bisherige Entwicklung und die Perspektiven des Verwaltungsrechts und der Verwaltungsrechtswissenschaft in der DDR, die Rolle des Verwaltungsrechts bei der weiteren Entfaltung und Vervollkommnung-der sozialistischen Demokratie sowie bei der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechtssicherheit und die Bedeutung des Verwaltungsrechts.für die komplexe Leitung gesellschaftlicher Bereiche. Im Einführungsreferat gab Prof. Dr. G. Schulze (1. Prorektor der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR) zunächst einen historischen Abriß über die Entwicklung des Verwaltungsrechts und der Verwaltungs-rechitswdssenschaft von den 50er Jahren bis zum Anfang der 70er Jahre. Danach ging er auf die grundlegenden Forschungsarbeiten zum Verwaltungsrecht ein, die u. a. zum Erscheinen eines Lehrbuchs (1. Aufl., Berlin 1979) und zur Aufnahme entsprechender Lehrveranstaltungen an ddn Universitäten, zu verstärkter Mitwirkung von Wissenschaftlern an der Ausarbeitung von Verwaltungsrechtsvoiwhriften und zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet geführt hatten. Als Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit nannte der Referent vor allem die Vertiefung theoretischer Positionen zum Beitrag des Verwaltungsrechts bei der Verwirklichung der Einheit von Wartschafts- und Sozialpolitik, beim Schutz' der Rechte der Bürger und der Festigung der Staat-Bürger-Beziehungen, bei der Förderung der Mitwirkung der Bürger im staatlichen Entscheidungsprozeß sowie die Erarbeitung einheitlicher verfahrensrechtlicher Regelungen für das Verwaltungsrecht. Gegenstand des anschließenden Meinungsstreits waren vor allem bisherige Positionen zum Verwaltungsrecht sowie Probleme der klaren theoretischen Fundierung dieses Rechts-zweigs unter den neuen Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der DDR. Speziell ziur rechtlichen Gestaltung des Verhältnisses zwischen Organen des Staatsapparates und Bürgern als Rechtssubjekten des Verwaltungsrechts äußerten sich Prof. Dr. W. Ber-net (Friedrich-Schiller-Universität Jena), Prof. Dr. K. Bönnin ger (Karl-Marx-Uniiversität Leipzig), Dozent Dr. N. Frank und Prof. Dr. E. Leymann (beide Humboldt-Universität Berlin). Gegen eine rechtliche Überregelung dieser Beziehungen sprach sich Prof. Dr. D. MachalUrban (Parteihochschule „Karl Marx“) aus. Im Zusammenhang mit Fragen der Gewährleistung einer konsequenten Rechtsanwendung und -kontrolle wies Prof. Dr. J-. Göhring (Humboldt-Universität Berlin) 'darauf hin, daß der gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen nicht die Position der bürgerlichen Gewaltenteilung zugrunde liege, sqndern ein arbeitsteiliges Zusammenwirken staatlicher Organe in Ausübung der einheitlichen Staatsmacht. Prof. Dr. M. Benjamin (Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR), Prof. Dr; K. Gläß und Prof. Dr. W. Engelmann (beide Korl-Marx-Universität Leipzig) machten darauf aufmerksam, daß das sozialistische Verwaltungsrecht ein bedeutsames Leitungsinstrument zur Gestaltung gesellschaftlicher Verhältnisse ist und dieser Funktion gerecht wbrden müsse. Mit Fragen der weiteren Vervollkommnung des Verwaltungsrechts beschäftigten sich die Diskussionsbeiträge von Prof. Dr. W. Büchner-Uhder (Martin-Luther-Universität Halle) und Prof. Dr. H. Pohl (Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR). Sie höben die Notwendigkeit hervor, einheitliche verfahrerisrechtliche Regelungen zu schaffen1 und die Einheit von materiellem Recht ünd Verfahrensrecht zu gewährleisten. Dr. W. Peiler (Stellvertreter des Ministers der Justiz) ging in seinem Beitrag insbesondere auf ge-ricbtsverfassungsreehtliche Aspekte der gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen ein. stehenden Mitteln“. Sie erfordern die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Organe des Staatsapparates entsprechend den gesellschaftlichen, kommunalen Erfordernissen und Bedingungen sowie den individuellen Interessen und Belangen der Bürger.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 9 (NJ DDR 1989, S. 9) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 9 (NJ DDR 1989, S. 9)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage eines soliden marxistisch-leninistischen Grundwissens zu widerlegen. Besonders bedeutsam sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Arbeit mit den übergebenen GMS.

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