Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 87 (NJ DDR 1989, S. 87); Neue Justiz 3/89 87 Gericht eine Verwaltungsentscheidung nur zugunsten des Bürgers aufheben kann. Will der Staatsanwalt eine Entscheidung zuungunsten des Bürgers herbeiführen, ist das nur mittels Protests (§ 31 StAG) möglich. Ein Antrag auf gerichtliche Nachprüfung ist in diesem Fall unzulässig. Im Zusammenhang mit einem vom Staatsanwalt beantragten gerichtlichen Nachprüfungsverfahren kann es allerdings geboten sein, mit einem schriftlichen Protest oder anderen geeigneten Maßnahmen zusätzlich zu reagieren, wenn dies zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erforderlich ist. Das gilt insbesondere für den Fall, daß ein übergeordnetes Verwaltungsorgan eine rechtswidrige Entscheidung gestützt oder seine Kontroll- und Aufsichtspflichten verletzt hat. Auch sind Verlangen auf Herbeiführung der individuellen rechtlichen Verantwortlichkeit (§ 32 StAG) bei schuldhafter Verletzung von Rechtspflichten durch Mitarbeiter von Verwaltungsorganen in Betracht zu ziehen, so z. B. die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, wenn das Verwaltungsorgan, dessen Entscheidung durch das Gericht aufgehoben worden ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§11 Abs. 2). Aus der Pflicht der Staatsanwaltschaft, jedem Anhaltspunkt für eine Rechtsverletzung nachzugehen, folgt, daß die Möglichkeiten der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht in denjenigen Fällen voll zu nutzen sind, in denen die Frist für den Antrag des Staatsanwalts auf gerichtliche Nachprüfung verstrichen ist. Stellt sich heraus, daß eine Rechtsverletzung vorliegt, hat der Staatsanwalt dagegen Protest einzulegen. Dabei ist er nach wie vor an keine Frist gebunden. Erforderlichenfalls ist eine Entscheidung des übergeordneten Verwal- tungsorgans herbeizuführen, die ihrerseits, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 vorliegen, gerichtlich nachprüfbar ist. Mit der Erweiterung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung bestimmter Verwaltungsentscheidungen werden zusätzliche Garantien für die Rechtssicherheit geschaffen. Die gerichtliche Nachprüfung tritt nicht etwa an die Stelle der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts in diesen Angelegenheiten, sondern entspricht dem Bedürfnis nach stetiger Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, nach weiterem Ausbau der Rechtsgarantien der Bürger. Die neuen Rechtsvorschriften bedeuten auch keine Einschränkung der Eingabenbearbeitung in der Staatsanwaltschaft. Die Bearbeitung der Eingaben hat einen unverändert hohen Stellenwert bei der Wahrung der Rechte der Bürger sowie bei der Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zum sozialistischen Staat und ist daher kontinuierlich weiter zu qualifizieren. Die Eingaben der Bürger sind und bleiben insbesondere eine wichtige Quelle, aus der der Staatsanwalt Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält. Sie sind sorgfältig und schnell entsprechend den Rechtsvorschriften zu bearbeiten (§ 4 Abs. 2 StAG). Allerdings stellen Einwände gegen Entscheidungen, die im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren getroffen werden, keine Eingabe dar. Gemäß § 1 Abs. 3 des Eingabengesetzes vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461) gilt dieses „nicht für Rechtsmittel, Neuerervorschläge und andere Anträge, deren Bearbeitung durch besondere Rechtsvorschriften geregelt ist“. Das schließt die Prüfung in denjenigen Fällen nicht aus, die Anhaltspunkte für eine Kassationsanregung an das Bezirksgericht oder an das Oberste Gericht ergeben könnten. Staatliche Schadenersatzvorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger RUTH WÜSTNECK, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz REGINA ROSENFELDT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Das Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger Schadenersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345)l, mit dem die juristischen Garantien zur Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der Bürger ausgebaut werden, bringt in einer spezifischen Form die Fürsorge des sozialistischen Staates für seine Bürger zum Ausdruck.1 2 Mit diesem am 1. März 1989 in Kraft getretenen Gesetz wird gesichert, daß durch Straftaten schwer geschädigte Bürger, deren rechtskräftig zuerkannte Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger aus verschiedenen Gründen nicht.oder erst nach längerer Zeit durchgesetzt werden können, durch die Gewährung einer Vorauszahlung aus staatlichen Mitteln unterstützt werden. Die Regelungen des Schadenersatzvorauszahlungsgesetzes gehen davon aus, daß die konsequente Schadenswiedergutmachung ein gesellschaftliches Grundanliegen ist. Sie führen eine seit Jahren bestehende Praxis der staatlichen Organe auf erweiterter rechtlicher Grundlage fort und sind damit ein weiterer Schritt beim Ausbau der Rechtssicherheit. Die Regelungen des Gesetzes sind auch international beachtlich. Mit ihnen wird entsprechenden Empfehlungen internationaler Organisationen Rechnung getragen, so beispielsweise denen des VII. UN-Kongresses über Kriminalitätsvorbeugung und die Behandlung von Strafrechtsverletzern (Mailand 1985). Dabei unterscheidet sich das Schadenersatzvorauszahlungsgesetz grundsätzlich von den in verschiedenen kapitalistischen Staaten existierenden sog. Opferentschädigungsgesetzen, die in der Regel nur solche Leistungen gewähren, die in der DDR bereits durch das umfassende System der Sozialleistungen garantiert sind.3 Allgemeine Anforderungen an die Gewährung staatlicher Schadenersatzvorauszahlung Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 an Bürger, die durch eine auf dem Staatsgebiet der DDR begangene Straftat geschädigt wurden (Territorialprinzip). Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs ist §16 zu beachten, wonach das Gesetz für Schadenersatzansprüche aus Straftaten gilt, die nach dem 1. Januar 1985 begangen wurden. Die Gewährung der Vorauszahlung setzt nach § 7 Ziff. 1 voraus, daß der Schadenersatzanspruch des geschädigten Bürgers durch ein rechtskräftiges Urteil oder eine verbindliche gerichtliche Einigung festgestellt wurde. Sollen Kosten der Rechtsverfolgung im Wege der Vorauszahlung reguliert werden, muß der Anspruch auf Kostenerstattung durch einen rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluß festgestellt worden sein. .Nach § 7 Ziff. 2 ist ferner erforderlich, daß die vom geschädigten Bürger (Gläubiger) beantragte Vollstreckung gegen den Schädiger (Schuldner) erfolglos geblieben ist, d. h., daß 1 Alle fin weiteren angegebenen Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf dieses Gesetz. 2 Vgl. dazu H.-J. Heusinger, „Die Rechtssicherheit der Bürger unseres Landes wird ständig vervollkommnet“, NJ 1989, Heft 1, S. 3 f. 3 In der Regel sehen die Opferentschädigungsgesetze Leistungen vor, die eine Heilbehandlung, berufliche Rehabilitation und bei Erwerbsunfähigkeit eine Rente garantieren, um dadurch die gravierendsten Folgen der Verbrechen zu mildem. Hinzu kommt, daß diese Leistungen nur bei vorsätzlichen Gewaltdelikten gegen Leben und Gesundheit erbracht werden. Die Regulierung immaterieller Schäden sowie der durch Eigentums- und Vermögensdelikte verursachten Schäden ist ausgeschlossen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung ist entscheidend mit davon abhängig, wie es gelingt, die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik allseitig zu festigen. Der Generalsekretär des Zentralkomitees der Partei die Beschlüsse des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und die Weisungen des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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