Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 84 (NJ DDR 1989, S. 84); 84 Neue Justiz 2/89 sehen Rechtsordnung, den Bürgern schnell und spürbar bei der Überwindung von Nachteilen zu helfen, die ihnen durch Straftaten zugefügt wurden. Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit Straftaten haben unterschiedliche Auswirkungen. Sie reichen z. B. von einem Nasenbeinbruch mit kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit bis zu einer weitgehenden Beeinträchtigung der Bewegungsmöglichkeit infolge von Querschnittslähmung. Daher bedarf es einheitlicher Maßstäbe, nach denen die Höhe von Ausgleichsansprüchen bestimmt wird. Entsprechend dem bewährten Grundsatz der Rechtsprechung, differenzierte und damit zugleich gerechte Entscheidungen zu treffen, wurden u. a. für die Bewertung von fahrlässigen und vorsätzlichen Körperverletzungen gemäß §§ 115, 116 und 118 StGB, bei denen Verletzungen mittleren oder schweren Grades eintraten, Kriterien festgelegt. In diesen Fällen sind nach den Hinweisen des Kollegiums für Strafrecht und des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht des Obersten Gerichts vom 6. Januar 1988 (OG-Infor-mationen 1988, Nr. 2, S. 34) „Ausgleichsansprüche begründet, wenn der Geschädigte nur in beschränktem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann und/oder in seinem Wohlbefinden erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt ist“. Des weiteren ist nach diesen Hinweisen die Entstehung der Ausgleichsansprüche nach Grund und Höhe abhängig „insbesondere von folgenden Faktoren: den gegenwärtigen und späteren Verletzungsfolgen, der Art und Dauer der Körperschädigung und der Behinderung, dem Grad der Körper Schädigung, der Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, der Dauer und Art der medizinischen Behandlungen (wie z. B. stationärer Aufenthalt, Operationen), der Dauer der Arbeits- bzw. Studien- oder Schulunfähigkeit, dem Wegfall von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, der Nichtteilnahme an kulturellen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen, den wesentlichen Beeinträchtigungen der individuellen Freizeitgestaltung und Lebensführung in der Familie“. Ferner wurde darauf orientiert, daß die „Zeitdauer der Beeinträchtigungen und Beschränkungen im allgemeinen mindestens vier Wochen betragen (muß), um Ausgleichsansprüche geltend machen zu können. Wenn jedoch das Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist, sind Ausgleichsansprüche auch bereits bei kürzerer Dauer gerechtfertigt, z. B. bei Fußtritten oder Schlägen mit harten Gegenständen, durch die Gehirnerschütterungen, Nasenbeinbruch oder Schienbeinbruch, Zahnverluste, schmerzhafte Platzwunden oder ähnliche Verletzungsfolgen eintreten. Das gilt ebenso bei psychischen, auch kurzzeitigen, aber intensiven Beeinträchtigungen, z. B. infolge massiver, ernsthafter Bedrohungen oder starken Würgens. In solchen Fällen sind bei Berücksichtigung der konkreten Umstände Ausgleichsbeträge zwischen 300 und 500 M gerechtfertigt“. Nur kurzzeitige und unerhebliche Beeinträchtigungen begründen keinen Ausgleichsanspruch. Das gilt z. B. bei schnell verheilenden geringen Wunden, Prellungen, Hämatomen oder leichten Verstauchungen. In Auswertung der Rechtsprechung sind in die Hinweise des Obersten Gerichts vom 6. Januar 1988 zur Höhe von Ausgleichszahlungen u. a. folgende Beispiele auf genommen worden: „ Folgen durch Handrückenschlag ins Gesicht des Geschädigten: Nasenbeinbruch, zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit, keine Folgeschäden. Ausgleichsbetrag: 250 M Verletzung durch Schlag mit einem harten Gegenstand: Platzwunde mit bleibender 3 cm langer Narbe im Gesicht, elf Tage arbeitsunfähig, Ausfall einer zweiwöchigen Touristikreise. Ausgleichsbetrag: 500 M Folgen von Faustschlägen gegen Geschädigten: komplizierte Kieferfraktur, vier Wochen stationäre ärztliche Behandlung und Schienung von Ober- und Unterkiefer, fünf Wochen Arbeitsunfähigkeit und Behinderung bei der Nahrungsaufnahme. Ausgleichsbetrag: 1 500 M“. Unter Beachtung dieser beispielhaft genannten Gesichtspunkte war der im vorliegenden Fall vom Kreisgericht erkannte Ausgleichsbetrag überhöht, zumal die Gesundheits- COÄEPiKAHME X.-fi. 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Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht davon bestimmt werden darf, ob bei dem Schadensverursacher eine ungünstige oder zeitweilig verringerte Einkommenssituation besteht. Entscheidend sind stets die beim Geschädigten eingetretenen Folgen. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 84 (NJ DDR 1989, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 84 (NJ DDR 1989, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen derartiger Handlungen einzudringen. Die kriminologische Analyse des Zustandekommens feindlichnegativer Handlungen, ihrer Angriffsrichtungen, Erscheinungsformen. Begehungoweisen, der dabei angewandten Mittel und Methoden sowie Maßnahmen der Linie insbesondere der Art und Weise der Organisierung der Inneren Sicherheit und Ordnung, des bestehenden Dienstregimes und so weiter Aufklärung des offiziellen Zusammenwirkens mit staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität vorbestrafte Personen, Ant rags teiler auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, Personen, die ausgeprägte, intensive Westkontakte unterhalten, Reisekader für das sowie Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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