Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 84

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 84 (NJ DDR 1989, S. 84); 84 Neue Justiz 2/89 sehen Rechtsordnung, den Bürgern schnell und spürbar bei der Überwindung von Nachteilen zu helfen, die ihnen durch Straftaten zugefügt wurden. Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit Straftaten haben unterschiedliche Auswirkungen. Sie reichen z. B. von einem Nasenbeinbruch mit kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit bis zu einer weitgehenden Beeinträchtigung der Bewegungsmöglichkeit infolge von Querschnittslähmung. Daher bedarf es einheitlicher Maßstäbe, nach denen die Höhe von Ausgleichsansprüchen bestimmt wird. Entsprechend dem bewährten Grundsatz der Rechtsprechung, differenzierte und damit zugleich gerechte Entscheidungen zu treffen, wurden u. a. für die Bewertung von fahrlässigen und vorsätzlichen Körperverletzungen gemäß §§ 115, 116 und 118 StGB, bei denen Verletzungen mittleren oder schweren Grades eintraten, Kriterien festgelegt. In diesen Fällen sind nach den Hinweisen des Kollegiums für Strafrecht und des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht des Obersten Gerichts vom 6. Januar 1988 (OG-Infor-mationen 1988, Nr. 2, S. 34) „Ausgleichsansprüche begründet, wenn der Geschädigte nur in beschränktem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann und/oder in seinem Wohlbefinden erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt ist“. Des weiteren ist nach diesen Hinweisen die Entstehung der Ausgleichsansprüche nach Grund und Höhe abhängig „insbesondere von folgenden Faktoren: den gegenwärtigen und späteren Verletzungsfolgen, der Art und Dauer der Körperschädigung und der Behinderung, dem Grad der Körper Schädigung, der Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, der Dauer und Art der medizinischen Behandlungen (wie z. B. stationärer Aufenthalt, Operationen), der Dauer der Arbeits- bzw. Studien- oder Schulunfähigkeit, dem Wegfall von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, der Nichtteilnahme an kulturellen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen, den wesentlichen Beeinträchtigungen der individuellen Freizeitgestaltung und Lebensführung in der Familie“. Ferner wurde darauf orientiert, daß die „Zeitdauer der Beeinträchtigungen und Beschränkungen im allgemeinen mindestens vier Wochen betragen (muß), um Ausgleichsansprüche geltend machen zu können. Wenn jedoch das Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist, sind Ausgleichsansprüche auch bereits bei kürzerer Dauer gerechtfertigt, z. B. bei Fußtritten oder Schlägen mit harten Gegenständen, durch die Gehirnerschütterungen, Nasenbeinbruch oder Schienbeinbruch, Zahnverluste, schmerzhafte Platzwunden oder ähnliche Verletzungsfolgen eintreten. Das gilt ebenso bei psychischen, auch kurzzeitigen, aber intensiven Beeinträchtigungen, z. B. infolge massiver, ernsthafter Bedrohungen oder starken Würgens. In solchen Fällen sind bei Berücksichtigung der konkreten Umstände Ausgleichsbeträge zwischen 300 und 500 M gerechtfertigt“. Nur kurzzeitige und unerhebliche Beeinträchtigungen begründen keinen Ausgleichsanspruch. Das gilt z. B. bei schnell verheilenden geringen Wunden, Prellungen, Hämatomen oder leichten Verstauchungen. In Auswertung der Rechtsprechung sind in die Hinweise des Obersten Gerichts vom 6. Januar 1988 zur Höhe von Ausgleichszahlungen u. a. folgende Beispiele auf genommen worden: „ Folgen durch Handrückenschlag ins Gesicht des Geschädigten: Nasenbeinbruch, zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit, keine Folgeschäden. Ausgleichsbetrag: 250 M Verletzung durch Schlag mit einem harten Gegenstand: Platzwunde mit bleibender 3 cm langer Narbe im Gesicht, elf Tage arbeitsunfähig, Ausfall einer zweiwöchigen Touristikreise. Ausgleichsbetrag: 500 M Folgen von Faustschlägen gegen Geschädigten: komplizierte Kieferfraktur, vier Wochen stationäre ärztliche Behandlung und Schienung von Ober- und Unterkiefer, fünf Wochen Arbeitsunfähigkeit und Behinderung bei der Nahrungsaufnahme. Ausgleichsbetrag: 1 500 M“. Unter Beachtung dieser beispielhaft genannten Gesichtspunkte war der im vorliegenden Fall vom Kreisgericht erkannte Ausgleichsbetrag überhöht, zumal die Gesundheits- COÄEPiKAHME X.-fi. 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Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht davon bestimmt werden darf, ob bei dem Schadensverursacher eine ungünstige oder zeitweilig verringerte Einkommenssituation besteht. Entscheidend sind stets die beim Geschädigten eingetretenen Folgen. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 84 (NJ DDR 1989, S. 84) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 84 (NJ DDR 1989, S. 84)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Referat auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der von der Linie forderte, um einen noch größeren Beitrag zu leisten, die politisch-operative Lage stets real und umfassend einzuschätzen; die Pläne, Absichten und Maßnahmen der Feindzentralen zur Ausnutzung der neuen Bedingungen allseitig aufzuklären und damit die Abwehrarbeit wirkungsvoll zu unterstützen. Die Durchsetzung der dazu von mir bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und wertvolle Beiträge anderer Diensteinheiten sind entsprechend zu würdigen. Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich. Die Leiter haben ständig zu sichern, daß die Jeweils zu behandelnde Thematik auf das engste mit den praktischen Problemen, Erfahrungen und Erkenntnissen aus dem eigenen Verantwortungsbereich verbunden und konkrete positive und negative Beispiele unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu beraten, die notwendigen operativ-taktischen Dokumente zu erarbeiten und die Organisation des Zusammenwirkens und des Informationsaustausches zu überprüfen.

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