Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 83 (NJ DDR 1989, S. 83); Neue Justiz 2/89 83 Das Kreisgericht hat die Kaufvertragsexemplare u. a. zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht sowie die Zeugin W. und die Prozeßparteien vernommen. Die Vernehmung des Verklagten war durch die in Abwesenheit beider Prozeßparteien verkündete Beweisanordnung festgelegt und auf den 26. Juni 1987 angesetzt worden. Dieser Verhandlungstermin wurde in Abwesenheit des Klägers, dem die Ladung am 24. Juni 1987 zugestellt worden war, durchgeführt. Das Kreisgericht hat den Verklagten als Prozeßpartei vernommen und am gleichen Tag durch Urteil die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die nach § 66 Abs. 1 ZPO zulässige Verfahrensweise, eine Sachentscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu treffen, an der nur die verklagte Prozeßpartei teilgenommen hat, setzt nicht nur voraus, daß unter Berücksichtigung des Inhalts des Rechtsstreits der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers eindeutig festgestellt werden kann, sondern auch, daß der Kläger zum Termin ordnungsgemäß geladen wurde, dennoch nicht erschienen ist und sich auch nicht vertreten lassen hat. Die ordnungsgemäße Ladung ist eine aus dem Recht der Prozeßparteien, am Verfahren teilzunehmen und vom Gericht gehört zu werden (§ 3 Abs. 1 und 2 ZPO), abgeleitete Konsequenz, die vom Gericht unabdingbar zu gewährleisten ist bzw. von der nur im Einverständnis mit der betreffenden Prozeßpartei Abstand genommen werden kann. Der Kläger war nicht ordnungsgemäß geladen. Die in § 37 Abs. 3 ZPO bestimmte Ladungsfrist von einer Woche war nicht eingehalten. Die Ladung für den Termin am 26. Juni 1987 wurde ihm erst am 24. Juni 1987 zugestellt. Da der Kläger auf die Einhaltung der Ladungsfrist auch nicht verzichtet hat, hätte deshalb der Verhandlungstermin nicht durchgeführt und eine Entscheidung nicht getroffen werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts kam es unter den gegebenen Umständen nicht darauf an zu prüfen, ob für das Fernbleiben des Klägers Entschuldigungsgründe Vorlagen. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Strafrecht §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 2, 115 Abs. 1 StGB; § 338 Abs. 3 ZGB. Zur Bemessung der Geldstrafe und der Höhe des Ausgleichsanspruchs bei vorsätzlicher Körperverletzung, wenn Verletzungen mittleren Grades ohne längerwährende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens verursacht wurden. OG, Urteil vom 14. September 1988 5 OSK 4/88. Der 20jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte tritt in seinem Arbeitskollektiv ruhig, zurückhaltend und kameradschaftlich auf. Seine Arbeitsleistungen und Einsatzbereitschaft sind gut. Im März 1988 nahm der Angeklagte an einer Disco-Ver-anstaltung teil. Er hatte fünf Wodka-Juice und zwei Glas Sekt getrunken, als er gegen 23 Uhr beim Verlassen des Saales den Zeugen E., den späteren Geschädigten, anstieß und ihn einige Schritte in Richtung Ausgang schob. Nach einem Wortwechsel forderte der Angeklagte den Zeugen auf, mit vor die Gaststätte zu kommen. Dort kam es zunächst zu einem gegenseitigen Stoßen, das durch andere Bürger beendet wurde, die den Angeklagten in Richtung Saaleingang mit-nahmen. Als der Zeuge über eine Bemerkung des Angeklagten lachte, riß dieser sich los und versetzte ihm zwei Faustschläge. Danach ging der Angeklagte in die Gaststätte zurück und entschuldigte sich später beim Geschädigten. Die Schläge des Angeklagten trafen die Mundpartie und den rechten Schläfenbereich, so daß der Geschädigte ein Hämatom an der rechten Schläfe erlitt, einen Zahn verlor und ein weiterer Zahn beschädigt wurde. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 2 000 M sowie zur Zahlung von 700 M Ausgleichsbetrag gemäß § 338 Abs. 3 ZGB. Die Berufung gegen dieses Urteil verwarf das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet. Gegen diese Entscheidungen richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem gröblich unrichtige Strafzumessung sowie Verletzung des Gesetzes durch unrichtige Bemessung der Höhe des Ausgleichsbetrags gemäß § 338 Abs. 3 -ZGB gerügt werden. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die gegen den Angeklagten ausgesprochene Geldstrafe ist wesentlich überhöht. Sie steht nicht im richtigen Verhältnis zur Tatschwere und berücksichtigt auch ungenügend weitere in § 61 StGB festgelegte Strafzumessungskriterien. Vor allem wurde die Orientierung unzureichend beachtet, daß sowohl für die Anwendung einer Geldstrafe als Hauptstrafe als auch für deren Bemessung die Schwere der Straftat das entscheidende Kriterium ist (vgl. Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht zur Anwendung der Geldstrafe durch die Gerichte der DDR bei strafbaren Handlungen vom 22. Oktober 1979, OG-Informationen 1979, Nr. 7, S. 3 ff.; Orientierungen der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 9. April 1986 zu einigen Fragen der Wirksamkeit der Verurteilungen auf Bewährung und der Geldstrafen, OG-Informationen 1986, Nr. 2, S. 11 ff.). Danach darf die Höhe der Geldstrafe nicht vorrangig von der wirtschaftlichen Lage des Täters abhängig gemacht werden, unbeschadet dessen, daß eine Geldstrafe auch ein spürbarer Eingriff in die Vermögensverhältnisse sein muß. Die Schwere der vom Angeklagten begangenen vorsätzlichen Körperverletzung wird wesentlich durch die verursachten Folgen, vor allem durch die entstandenen Verletzungen mittleren Grades, bestimmt. Der Angriff auf die Gesundheit des Geschädigten erfolgte jedoch weder besonders intensiv, noch resultierte er aus einer negativen Grundeinstellung des Angeklagten zur Gesundheit anderer Bürger. Es trifft zu, daß der Angeklagte die Konfrontation mit dem Geschädigten auslöste, indem er ihn anstieß und aufforderte, mit vor die Gaststätte zu kommen. Der weitere Verlauf der Auseinandersetzung wurde dadurch bestimmt, daß sich der Angeklagte über eine Reaktion des Geschädigten ärgerte und daraufhin spontan zuschlug. Diese die objektive Schädlichkeit der Tat und den Grad der Schuld des Angeklagten charakterisierenden Umstände rechtfertigen eine Geldstrafe in der vom Kreisgericht erkannten Höhe nicht. Damit wurde auch nicht genügend berücksichtigt, daß der Angeklagte sich bisher im gesellschaftlichen und persönlichen Leben stets diszipliniert verhielt. Eine Geldstrafe in Höhe von 1 300 M wird den Umständen der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gerecht. Dem Kassationsantrag ist auch darin zu folgen, daß der Ausgleichsbetrag gemäß § 338 Abs. 3 ZGB zu hoch bemessen wurde. Es lag eine zwar erhebliche, jedoch nur relativ kurzzeitige Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Geschädigten vor. Weitere Auswirkungen, die auf die Höhe des Ausgleichsbetrages Einfluß haben könnten, liegen nicht vor. Aus diesen Gründen ist unter Beachtung der vom Obersten Gericht gegebenen Hinweise vom 6. Januar 1988 zur Antragstellung für Ausgleichsansprüche gemäß § 338 Abs. 3 ZGB im Zusammenhang mit Straftaten (OG-Informationen 1988, Nr. 2, S. 33 ff.) ein Betrag von 400 M angemessen. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung veranlaßt zu einer ergänzenden Bemerkung, soweit sie sich mit dem Ausgleichsanspruch befaßt. Die Rechtsprechung zur Gewährleistung von Ausgleichsansprüchen bei Gesundheitsschäden gemäß § 338 Abs. 3 ZGB dient der Durchsetzung von Rechten der Geschädigten. Die Gerichte stützen sich dabei zutreffend auf die grundsätzliche Orientierung, die das Oberste Gericht hierzu bereits mit seiner Richtlinie zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) gegeben hat. Es entspricht dem humanistischen Wesen der sozialisti-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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