Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 80 (NJ DDR 1989, S. 80); 80 Neue Justiz 2/89 gel bei der Einreichung beheben können und müssen. Damit wäre der Konflikt zu lösen gewesen. Ein solcher Schritt hätte zugleich der Festigung der Rechtssicherheit bei der Anwendung des Neuererrechts gedient. Dahingehende Überlegungen mag auch die Konfliktkommission gehabt haben. Jedoch durfte sie nicht ihre Zuständigkeit verneinen und den Antrag mit dieser Begründung abweisen. Hierbei offenbart sich eine wiederholt festzustellende Unsicherheit bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vergütungsstreit vorliegt und damit der Gerichtsweg und nicht der Beschwerdeweg für die Durchsetzung der Rechte des Neuerers gegeben ist. Keiner Diskussion bedürfen die Fälle, in denen der Betrieb über die Benutzung des Neuerervorschlags entschieden, ihn benutzt und Vergütung gezahlt hat, der Neuerer aber meint, ihm stehe eine höhere Vergütung zu. Klar ist auch, daß ein Vergütungsstreitfall vorliegt, wenn der Betrieb den Vorschlag ordnungsgemäß bearbeitet, über die Benutzung entschieden hat, den Vorschlag auch benutzt, aber eine Vergütung ablehnt, weil nach seiner Auffassung die erbrachte Leistung nicht qualitativ über die Arbeitsaufgaben des Werktätigen hinausgeht. Richtig wird das Vorliegen eines im Gerichtsweg zu behandelnden Vergütungsstreitfalles auch dann bejaht, wenn der Betrieb die Zahlung von Vergütung mit der Begründung verneint, die Vergütung stehe einem anderen zu, dessen Vorschlag den innerbetrieblichen Vorrang besitzt. Unsicherheiten sind aber zu beobachten, wenn der Betrieb die Benutzung eines Vorschlags als Neuerervorschlag ablehnt, weil er die Erfüllung der gemäß § 18 NVO an einen Neuerervorschlag zu stellenden Anforderungen verneint. Behauptet der Werktätige, sein Vorschlag werde dennoch benutzt und er erfülle auch die Anforderungen an einen Neuerervorschlag, liegt ebenfalls ein Vergütungsstreitfall vor, über den die Konfliktkommission zu beraten und zu entscheiden hat. Sie hat Feststellungen zur Benutzung zu treffen und zu prüfen, ob der Vorschlag entgegen der betrieblichen Entscheidung doch ein Neuerervorschlag ist. Die mitunter anzutreffende Ansicht, über die Anerkennung von Vorschlägen entscheide ausschließlich der Betrieb und deshalb sei die Konfliktkommission nicht zuständig, ist unzutreffend. Ebenso handelt es sich um einen Vergütungsstreitfall, wenn der Werktätige vorträgt, sein Vorschlag sei nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden, er erfülle aber die Anforderungen an einen Neuerervorschlag und werde tatsächlich benutzt. Das ist der Inhalt des vorliegenden Streitfalles. Hier haben Konfliktkommissionen und staatliche Gerichte zu prüfen, wem und unter welchen Umständen der Vorschlag unterbreitet wurde, ob der Betreffende ein leitender Mitarbeiter war, zu dessen Pflichten es gehört, auf solche Vorschläge zu reagieren und ob für ihn erkennbar war, daß es sich um einen Neuerervorschlag handelt. Daran anschließend sind die weiteren Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch festzustellen. Die Entscheidung des Bezirksgerichts wirft im weiteren die Frage auf, welche leitenden Mitarbeiter verpflichtet sind, auf das ordnungsgemäße Einreichen von Vorschlägen als Neuerervorschläge hinzuwirken. Hierbei ist von betrieblichen Festlegungen, aber auch von der Stellung und Verantwortung des jeweiligen Leiters bzw. leitenden Mitarbeiters auszugehen. Gegebenenfalls sind betriebliche Festlegungen und Funktionspläne heranzuziehen. Im vorliegenden Streitfall war das aber nicht notwendig, weil der betreffende Leiter in Übereinstimmung mit betrieblichen Feststellungen seine dahingehenden Pflichten erkannt und bestätigt hat. Die vorstehende Entscheidung und der ihr zugrunde liegende Streitfall lenken Konfliktkommissionen und Gerichte auf konkrete Möglichkeiten und Notwendigkeiten hin, mit ihrer Tätigkeit die Entwicklung der Neuererbewegung zu unterstützen und so einen Beitrag zur Verwirklichung der ökonomischen Strategie zu leisten. CHRISTOPH KAISER, Richter am Obersten Gericht Zivilrecht * 1 §§ 321 Abs. 1, 322, 78 ZGB; § 2 Abs. 2 EGZGB. 1. Eine vor dem 1. Januar 1976 getroffene mündliche Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht an einem Grundstück (hier: Wege- und Überfahrtrecht) ist auch nach Inkrafttreten des ZGB weiterhin wirksam. Auf ein solches Zivilrechtsverhältnis sind die Bestimmungen des ZGB anzuwenden. 2. Bei einem Wechsel des Eigentümers oder Nutzers des von einem Wege- und Überfahrtreeht betroffenen Grundstücks gehen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Rechtspflichten zur Gewährung dieses Mitbenutzungsrechts auch dann auf den Rechtsnachfolger über, wenn das Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist. 3. Ob der Eigentümer des von einem vertraglichen Mitbenutzungsrecht betroffenen Grundstücks berechtigt ist, dieses Recht nicht mehr zu gewähren, kann nur im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Änderung oder Aufhebung des Vertrags geprüft und geklärt werden. 4. Der vertragliche Nutzer eines Grundstücks ist an das Mitbenutzungsrecht gebunden, das der Grundstückseigentümer vor Beginn der vertraglichen Nutzung einem Dritten eingeräumt hat. OG, Urteil vom 29. März 1988 - 2 OZK 6/88. Die Klägerin bewohnt seit 1945 ein Wohnhaus, das sich auf einem an der T.-Straße gelegenen Grundstück befindet. Dieses Grundstück sowie das dahinter gelegene unbebaute Flurstück ist seit 1957 Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft L., zu der die Klägerin gehört. Das von der Klägerin bewohnte Grundstück hat keinen eigenen Zugang zu einem öffentlichen Weg. Der Verklagte ist seit 1980 Eigentümer des vor dem von der Klägerin genutzten Grundstück direkt an der T.-Straße gelegenen Flurstücks, das mit Wohnhaus und Garage bebaut ist. Er nutzt auf Grund eines Nutzungsvertrags seit 1983 das der Frau L. gehörende angrenzende, ebenfalls an der T.-Straße gelegene Flurstück. Im Jahre 1985 hat er die anschließenden Flurstücke erworben. Die Klägerin hat vorgetragen: Bereits seit dem Bau des Wohnhauses im Jahre 1897 sei der Zugang von der T.-Straße aus gewährleistet worden. Ihr und den Mitbewohnern des Hauses sei seit 1945 ständig die Mitnutzung der jetzt dem Verklagten gehörenden oder von ihm genutzten Flurstücke zugestanden worden. Eine andere Zufahrtsmöglichkeit sei nicht vorhanden. Die stadttechnische Entsorgung sowie die Versorgung müsse wie bisher über das Grundstück des Verklagten unter Mitbenutzung einer Zufahrt zu der Garage erfolgen, die der Verklagte an der Grenze zum Grundstück der Erbengemeinschaft L. errichtet hat. Der Verklagte bereite jedoch zunehmend Schwierigkeiten. Die Klägerin hat beantragt, die Zustimmung des Verklagten zur Einräumung eines Wege- und Überfahrtrechts über sein Grundstück und über das der Frau L. gehörende Flurstück zum Flurstück der Erbengemeinschaft L. gerichtlich zu ersetzen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Die Klägerin habe die Möglichkeit, das Wohnhaus ohne Mitbenutzung seines Grundstücks vom O.-Weg aus über eine eigene Zufahrt zu erreichen. Eine weitere Zufahrt könne von dem Weg aus angelegt werden, der sich auf dem Gelände einer an das Grundstück der Erbengemeinschaft anschließenden Kleingartenanlage befinde. Frau L. hat ihr Einverständnis für ein Wege- und Überfahrtrecht der Klägerin erklärt. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung dargelegt: Im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung des Wohngrundstücks der Klägerin, insbesondere auch zu dessen Ver- und Entsorgung, habe der Verklagte die Mitbenutzung seines Grundstücks einzuräumen. Ein Weg vom Wohnhaus über das anschließende Gartengrundstück zum O.-Weg sei nie vorhanden gewesen. Diese Entfernung betrage etwa 130 m. Demgegenüber sei der bisher genutzte Weg vom Wohnhaus der Klägerin zur T.-Straße nur etwa 35 m lang. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß es sich um einen Anspruch auf Einräumung des Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 2 ZGB handele, bei dem zu prüfen sei, ob das von der Klägerin bewohnte Grundstück nur über das Grundstück des Verklagten zu erreichen sei. Nach der Ortsbesichtigung durch den Berufungssenat habe sich ergeben, daß die Klägerin zunächst die vorhandenen Möglichkeiten nutzen müsse, eine Zufahrt über das unbebaute Flurstück der Erbengemeinschaft L. zum O.-Weg zu schaffen, selbst wenn dadurch erheblich längere Wege entstehen würden. Dem Verklagten stünden zur kleingärtnerischen Nutzung nur die Flurstücke zur Verfügung, über die die Klägerin die Zufahrt verlange. Aus dem Umstand, daß der Rechtsvorgänger des Verklagten das Wege- und Überfahrtrecht gewährt habe, könne die Klä-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht herausgelöst werden können. Dennoch stellt der Tatbestand des Strafgesetzbuch eine bedeutsame Orientierungshilfe für oie politisch-operative Bearbeitung derartiger Erscheinungen dar, die bei der Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen.

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