Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 79 (NJ DDR 1989, S. 79); Neue Justiz 2 89 79 Rechtsprechung Arbeitsrecht § 37 AGB; §§ 18, 19, 30 Abs. 1 NVO. Unterbreitet der Werktätige gegenüber einem verantwortlichen Leiter einen Vorschlag, der erkennbar als Neuerervorschlag behandelt werden muß, hat dieser Leiter auf eine schriftliche Einreichung des Vorschlags hinzuwirken oder ihn zu protokollieren. Unterläßt er dies, wird aber die Lösung dennoch benutzt, dürfen spätere Vergütungsforderungen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Vorschlag sei nicht ordnungsgemäß eingereicht worden. Die Gerichte haben im Streitfall zu klären, welche Lösung unterbreitet und wie sie ggf. im Betrieb verwirklicht wurde. OG, Urteil vom 28. Oktober 1988 - OAK 19/88. Der Kläger ist beim Verklagten als Automatendreher beschäftigt. Auf Weisung des Betriebsleiters waren ab Januar 1987 Schneideisenhalter auf dem Mehrspindelautomaten zu drehen. Darüber informierte der zuständige Bereichsmeister den Kläger und weitere Werktätige seines Bereichs. In einem späteren Gespräch, bei dem der Bereichsmeister zugegen war, unterbreitete der Kläger Vorschläge für das Drehen der Schneideisenhalter auf dem Automaten in einem Arbeitsgang. Diese Vorschläge wurden vom Bereichsmeister nicht protokolliert und auch nicht weitergeleitet. Einen durch ein Kollektiv, dem auch der Kläger angehörte, etwa vier Wochen später schriftlich eingereichten Neuerervorschlag gleichen Inhalts lehnte der Verklagte mit der Begründung ab, dieser Vorschlag sei bereits zur Benutzung vorgesehen. Seit März 1987 werden die Schneideisenhalter auf dem Drehautomaten nach veränderter Technologie und Normzeit gefertigt. Der Kläger hat behauptet, mit seinen Vorschlägen habe er die technologische Lösung für die Fertigung der Schneid-eisenhälter unter Wegfall von zwei Arbeitsgängen aufgezeigt. Diese Lösung werde benutzt. Auch wenn seine Vorschläge nicht schriftlich eingereicht und auch nicht protokolliert worden seien, stehe ihm eine Vergütung zu. Das Unterlassen der Protokollierung durch den Bereichsmeister dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Der Verklagte lehnte die Forderung vor allem mit der Begründung ab, ihm liege kein Neuerervorschlag des Klägers vor. Die vom Kläger angerufene Konfliktkommission verneinte mit Beschluß ihre Zuständigkeit. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers, mit dem dieser beantragte, die Vergütungspflicht für seinen Neuerervorschlag festzustellen, hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und stellte fest, daß dem Kläger für den Neuerervorschlag Vergütung zusteht. Es führte hierzu aus, das pflichtwidrige Verhalten des Bereichsmeisters, auf eine ordnungsgemäße Behandlung des ihm unterbreiteten Vorschlags hinzuwirken, dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen. Da der Vorschlag die Anforderungen gemäß § 18 NVO erfülle und alle weiteren Voraussetzungen gegeben seien, stehe dem Kläger ein Vergütungsanspruch zu. Gegen diese Entscheidung legte der Verklagte Berufung ein. Er wiederholte seine Auffassung, ein Vorschlag sei bei ihm nicht eingereicht worden, und wandte im übrigen ein, eine betriebliche Technologie für das Fertigen der Schneideisenhalter auf dem Automaten habe zwar nicht Vorgelegen, jedoch habe der Kläger auch keine wissenschaftlich-technische Lösung aufgezeigt. Es sei von ihm nur der Arbeitsauftrag abgearbeitet worden. Im übrigen sei der Vorschlag zur Benutzung vorgesehen gewesen. Das Bezirksgericht hob das Urteil des Kreisgerichts auf und wies die Klage als unbegründet ab. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Kläger keinen Neuerervorschlag eingereicht habe, der Bereichsmeister nicht verpflichtet gewesen sei, den Vorschlag zu erfassen und weiterzuleiten und aus diesen Gründen die Konfliktkommission zutreffend ihre Zuständigkeit verneint habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach § 19 Abs. 1 NVO sind Neuerervorschläge schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Einen schriftlichen Vorschlag hat der Kläger nicht eingereicht. Es trifft auch zu, daß seine Vorschläge nicht protokolliert worden sind. Hierin liegt aber gerade das Problem. Unterbreiten Werktätige nämlich Vorschläge gegenüber einem verantwortlichen Leiter, die erkennbar als Neuerervorschläge behandelt werden müssen, hat dieser Leiter darauf hinzuwirken, daß diese Vorschläge ordnungsgemäß edngeredcht werden. Gegebenenfalls hat er diese zu protokollieren. Unterläßt er dies und wird die vom Werktätigen unterbreitete Lösung dennoch benutzt, widerspricht es den Bestimmungen in § 19 Abs. 2 NVO i. V. m. § 37 AGB und § 30 Abs. 1 NVO, wenn bei einer Vergütungsforderung dem Werktätigen entgegengehalten wird, diese Lösung werde bereits 'benutzt bzw. sie sei nicht ordnungsgemäß eingereicht worden, ohne zu prüfen, welche Lösung er unterbreitet hat und wie sie ggf. im Betrieb verwirklicht wurde. Das Bezirksgericht hat zwar erkannt, daß es wesentlich auf diese Umstände ankommt. Jedoch hat es 'bei seiner Ansicht, der Bereichsmeister sei nicht verpflichtet gewesen, auf eine ordnungsgemäße Einreichung der Vorschläge hinzuwirken, das Beweisergebnis außer Betracht gelassen. In einer Aussprache beim Betriebsdirektor zu den umstrittenen Vorschlägen wurde festgestellt, 'daß der Beredchsmeister insoweit seine Pflichten verletzt hat und disziplinarische Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind. Tatsächlich hat der Bereichsmeister auch erkennen können, daß der Kläger dem Inhalt nach einen Neuerervorschlag unterbreitete. Es war nämlich, wie er selbst vor dem Kreisgericht ausgesagt hat, von einem Verbesserungsvorschlag die Rede. Was dessen Erfassung und Weiterleitung anbelangt, hat er erklärt: „Ich hätte es jedoch tun sollen.“ Somit war davon auszugehen, daß gemäß Ziff. 1.3.2. der Richtlinie. Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (GBl. I Nr. 45 S. 413) ein Vergütungsstreit vorlag und die Forderungen des Klägers inhaltlich zu prüfen waren. In diesem Sinne hat sich auch die im Verfahren mitwirkende Vertreterin des Zentralvorstandes der IG Metall zum Kassationsantrag geäußert. Die auf einer gegenteiligen Auffassung beruhende Entscheidung des Bezirksgerichts war deshalb aufzuheben. Der Streitfall war zur erneuten Verhandlung über die Berufung des Verklagten an das Bezirksgericht zurückzuverweisen, da nunmehr die sachlichen Voraussetzungen für 'die Vergütungsforderung des Klägers weiter zu prüfen sind. Anmerkung: Der Sachverhalt, der diesem Rechtsstreit zugrunde liegt, berührt Fragen der Anwendung des Neuererrechts und der Förderung der Neuererbewegung im Betrieb, aber auch die Aufgaben der Konfliktkommissionen und der staatlichen Gerichte zur Unterstützung der Neuererbewegung durch die Rechtsprechung. Das gemeinsame Anliegen besteht darin, das schöpferische Mitwirken der Werktätigen weiter zu entwik-keln, Neuerungen rasch produktionswirksam zu machen sowie die über die Arbeitsaufgaben hinausgehenden Leistungen materiell leistungsgerecht zu stimulieren und moralisch zu würdigen. Darin eingeschlossen ist die Aufgabe, jede Neuerung aufzugreifen und sorgfältig zu prüfen. Neuerervorschläge sind schriftlich einzureichen. Sie können auch durch den zuständigen Leiter protokolliert werden. Diese Festlegungen in den Rechtsvorschriften (§ 19 NVO) sind konsequent durchzusetzen. Davon geht auch die vorstehende Entscheidung aus. Sie knüpft erneut an den der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (GBl. I Nr. 45 S. 413) zugrunde liegenden Gedanken an, der in der Folgezeit in der Rechtsprechung konkretisiert wurde, wonach aus der Regelung in § 19 NVO die Verpflichtung der Leiter abzuleiten ist, auf die ordnungsgemäße Einreichung ihnen erkennbar als Neuerervorschläge unterbreiteter Vorschläge von Werktätigen hinzuwirken. Gegebenfalls müssen sie diese Vorschläge protokollieren. Im vorliegenden Streitfall ist der zuständige Leiter seinen Verpflichtungen nicht gerecht geworden. Der Betrieb hätte, nachdem ihm dies bekannt geworden war, die aufgetretenen Män-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben zur Gewinnving operativ bedeutsamer Informationen und Beweise sowie zur Realisierung vorbeugender und Schadens verhütender Maßnahmen bei strikter Gewährleistung der Erfordernisse der Wachsamkeit und Geheimhaltung, des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der notwendig ist, aus persönlichen beruflichen Gründen den vorübergehend kein aktiver Einsatz möglich ist. Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben.

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