Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 71 (NJ DDR 1989, S. 71); Neue Justiz 2/89 71 a) Die Ausgestaltung des § 330 ZGB als Grundtatbestand sei ein bewußt angestrebtes Ziel der Gesetzgebung gewesen. Keine Schadenersatzverpflichtung sei denkbar, ohne daß die Tatbestandsmerkmale des § 330 ZGB erfüllt sind. b) Die erweiterte Verantwortlichkeit sei eine Verantwortlichkeit aus einer von der Rechtsordnung nicht gebilligten Ursache und gelte bis zum Beweis des Gegenteils als durch Pflichtverletzung rechtswidrig verursacht. c) Die Erweiterung der materiellen Verantwortlichkeit bestehe gegenüber der allgemeinen Verantwortlichkeit für Schadenszufügung allein im Ausschluß der Befreiungsmöglichkeiten und in keinen weiteren Besonderheiten. Die Ausgestaltung des § 330 und im Zusammenhang damit der §§ 333, 334 im ZGB hat u. E. nicht zwangsläufig zur Folge, daß die Bestimmungen über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit keine von § 330 ZGB selbständigen Anspruchsgrundlagen sind. Eine überzeugende Begründung dafür, daß neben den in §§ 344 bis 347 ZGB genannten Anspruchsvoraussetzungen für Schadenersatz die Tatbestandsmerkmale des § 330 ZGB geprüft werden und für die Zuerkennung von Schadenersatz aus der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit auch vorliegen müßten, wurde bisher nicht gegeben. Aus Aufbau, Systematik und Wortlaut des ZGB kann u. E. nicht abgeleitet oder gar entnommen werden, daß § 330 ZGB Grundtatbestand für die erweiterte materielle Verantwortlichkeit ist. Der Inhalt der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit wird ausschließlich von den Tatbeständen der Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr (§ 344 ZGB), der Verantwortlichkeit der Verkehrsbetriebe und Halter von Fahrzeugen (§ 345 ZGB), für Schäden durch Tiere (§ 346 ZGB) und der des Gebäudeeigentümers oder Nutzungsberechtigten (§ 347 ZGB) bestimmt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß § 343 ZGB die Überschrift trägt: „Inhalt der erweiterten Verantwortlichkeit.“ Diese Bestimmung regelt nur, daß eine Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz ausgeschlossen ist und die Verpflichtung zum Schadenersatz beim Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, dessen Legaldefinition hier gegeben wird, entfällt. Wir vertreten die Auffassung, daß bei der erweiterten Verantwortlichkeit anstelle der Pflichtverletzung als verantwortlichkeitsbegründender Schadensursache „die Ursächlichkeit der spezifischen Gefahr einer Tätigkeit oder Sache für den eingetretenen Schaden“ tritt.* Es bedarf deshalb nicht des Nachweises einer Rechtspflichtverletzung. Auch ein eventueller Verweis darauf, daß durch die Schadenszufügung letztlich immer die berechtigten Interessen des Geschädigten verletzt werden und sich dieses Verhalten als eine Verletzung der allgemeinen Pflichten zur Vermeidung von Schäden und Gefahren i. S. des § 324 ZGB darstellt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung nach § 330 ZGB setzt stets pflichtverletzendes Handeln voraus, das ursächlich für den Schadenseintritt sein muß und nicht Resultat einer „nachträglichen Bewertung“ der Schadenszufügung ist. Die Tatbestände der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit stellen gegenüber der allgemeinen Verantwortlichkeit spezielle Anspruchsgrundlagen dar und setzen keine Pflichtverletzung voraus. Das entspricht vollauf den praktischen Gegebenheiten, weil sich z. B. gerade im Verkehrswesen des öfteren die Unfallursachen nicht mit eindeutiger Sicherheit aufklären und feststellen lassen.1 2 3 In diesem Zusammenhang ist auch Klinkerts These zu widersprechen, daß die Bestimmungen über die erweiterte Verantwortlichkeit die Vermutung der Pflichtverletzung als Schadensursache enthielten und deshalb der Beweis des Gegenteils geführt werden müsse, wenn die Verantwortlichkeit nicht eintreten soll. Ist die Rechtspflichtverletzung Tatbestandsmerkmal wofür sich Klinkert an anderer Stelle eindeutig ausspricht, weil § 330 ZGB Grundtatbestand für alle Regelungen der zivilrechtlichen außervertraglichen Verantwortlichkeit sei , dann ist sie bei Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit auch konkret nachzuweisen. Ganz abgesehen davon sind in den Tatbeständen der §§ 344 bis 347 ZGB keine gesetzlichen Vermutungen normiert. Es steht u. E. außer Frage, daß die erweiterte Verantwortlichkeit nur eintreten kann, wenn der Schaden rechtswidrig herbeigeführt wurde. Die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung äußert sich in den schädlichen Folgen und ist jeder Art der Rechtsverletzung und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit (vertraglicher und außervertraglicher) immanent. Nicht gefolgt werden kann Klinkert darin, daß die subjektive Vorwerfbarkeit der schadensverursachenden Handlung keine generelle Voraussetzung einer Schadenersatzverpflichtung, sondern nur noch als Befreiungsmöglichkeit für den Schädiger vorgesehen sei. Es muß vor allem der Auffassung widersprochen werden, daß im ZGB auf das Verschulden als systembestimmenden Gesichtspunkt der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit verzichtet worden sei. Diese Betrachtungsweise ist u. E. zu einseitig; sie berücksichtigt nicht, daß auch nach dem früheren Recht das Verschulden grundsätzlich nur bei Schadenersatz tatbestandsmäßige Voraussetzung gewesen ist. Für die Schadenersatzpflicht des Bürgers ist das Verschulden auch heute Prinzip der Wiedergutmachung (§§330, 333 ZGB). Das Neue des ZGB besteht insoweit darin, daß die Verantwortlichkeit für von Betrieben verursachte Schäden mit §§ 330, 334 ZGB prinzipiell eine andere, den gesellschaftlichen Bedingungen entsprechende Regelung erfahren hat und das Verschulden bei der Verursachung von Schäden durch Bürger gesetzlich vermutet wird mit der Möglichkeit der Schuldbefreiung. Diese Regelung und die Bestimmungen über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit entsprechen praktischen Gegebenheiten und dem umfassenden Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum. Fast ausschließlich sind die Schäden, die durch Bürger verursacht wurden, und die Schadenszufügungen aus der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit schuldhaft verursacht worden. Von dem gesetzlich vermuteten Schuldvorwurf (§ 333 Abs. 1 ZGB) kann der Bürger sich als Schädiger befreien. Wir stimmen folgender These von G. Bley zu: „In all den Fällen, in denen weder ein Verschulden noch ein Nichtverschulden feststellbar ist, greift die Verschuldensvermutung Platz, d. h., ein Verschulden wird als gegeben vorausgesetzt, und die zivilrechtliche Verantwortlichkeit tritt ebenfalls ein. “3 Die Schuld des Bürgers ist hiernach generelle Voraussetzung für die allgemeine zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit für Schadenszufügung nach §§ 330, 333 ZGB. Die erweiterte zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach § 343 ff. ZGB ist eine Verantwortlichkeit, für die der konkrete Nachweis einer Pflichtverletzung vom Gesetz nicht gefordert wird, bei Verantwortlichkeit des Bürgers das Verschulden im Gegensatz zur allgemeinen Verantwortlichkeit keine Tatbestandsvoraussetzung ist, der Bürger sich deshalb von einem gesetzlich vermuteten oder nachgewiesenen Schuldvorwurf nicht befreien kann, auch eine Befreiung des Betriebes von der Verpflichtung zum Schadenersatz nach § 334 ZGB ausgeschlossen ist, gemäß § 343 Abs. 2 ZGB oder in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen (z. B. § 172 ZGB) die Verpflichtung zum Schadenersatz nur dann entfällt, wenn der Schaden auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. (Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses findet keine Anwendung auf die Fälle der allgemeinen zivilrechtlichen außervertraglichen Verantwortlichkeit.) Zur Mitverantwortlichkeit bei der erweiterten zivilrechtlichen Verantwortlichkeit Klinkert ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß die rechtspolitische und rechtssystematische Konzeption der außervertraglichen Verantwortlichkeit auch für die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten wichtige Ansatzpunkte gibt. Unverständlich ist uns jedoch, warum für die Prüfung der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten keine anderen Vorschriften maßgebend sein sollen als für die Prüfung der Verantwortlichkeit des Schädigers. Eine solche Betrachtung verkennt u. E., daß die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten immer nur auf der rechtlichen Grundlage seiner für diesen Schadensfall vorgesehenen Verantwortlichkeit beurteilt werden kann. Die Mitverantwortlichkeit z. B. eines Fahrers oder eines 1 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 215; M. Posch, SChutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, Grundriß Zivilrecht, Heft 8, Berlin 1977, S. 70. 2 Ein charakteristisches Beispiel ist das sog. Veltener Eisenbahnunglück. Der Entscheidung des damaligen Landgerichts Berlin vom 25. Februar 1950 10.0.410/48 - lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fahrgast hatte in das Abteil eines Eisenbahnwagens einen gefüllten Benzinkanister und mehrere Filmstreifen mitgenommen. Diese Gegenstände hatten sich entzündet und einen Brand in dem Wagen ausgelöst, bei dem 24 Menschen den Tod fanden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Ursache hierfür ein achtlos weggeworfenes Streichholz, ein Zigarettenstummel, Funkenflug oder Selbstentzündung gewesen ist. Das Landgericht hat die Eisenbahn zum Schadenersatz nach dem damals geltenden § 1 Reichshaftpflichtgesetz verurteilt. 3 G. Bley, „Lehrbuch Zivilrecht eine bedeutende Bereicherung der zivilrechtlichen Fachliteratur“, NJ 1982, Heft 1, S. 21 ff. (23).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 71 (NJ DDR 1989, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 71 (NJ DDR 1989, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges der in seinem Verantwortungsbere ich konsequent verwirklicht werden. Dazu muß er im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung der. Im Staatssicherheit auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismitteln beim Verdächtigen ergeben. Die taktische Gestaltung von Zuführungen, insbesondere hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, Öffentlichkeitswirksamkeit obliegt der Abstimmung zwischen Untersuchungsabteilung und dem jeweiligen operativen Partner auf der Grundlage der Einsatzrichtungen der voll zum Erreichen konkreter, abrechenbarer politisch-operativer Arbeitsergebnisse, insbesondere bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden.

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