Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 65 (NJ DDR 1989, S. 65); Neue Justiz 2/89 65 geibenen Hinweise*7 werden im wesentlichen beachtet. Verurteilungen auf Bewährung sind stets mit der Verpflichtung zur Schadenwiedergutmachung und auch mehr als bisher in geeigneten Fällen auch bei Jugendlichen mit 'differenzierten Zusatzgeldstrafen zu verbinden. Wiedergutmachung des Schadens Bestandteil des verfassungsmäßig garantierten Schutzes des persönlichen Eigentums der Bürger ist Gewähr, daß die Ansprüche der durch Straftaten Geschädigten auf Schadenwie-dergutmachung gegenüber dem Straftäter konsequent und zügig durchgesetzt werden.10 Bei der Durchsetzung dieser Anforderungen erzielen die Gerichte gute Ergebnisse Ein beträchtlicher Teil der durch Diebstahl oder Betrug zum Nachteil des persönlichen Eigentums verursachten Schäden wird bereits vor der Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung wiedergutgemacht. Die Wiedergutmachung bei Diebstahl erfolgt durch Ersatzleistung in Geld oder durch Rückgabe der gestohlenen Sachen. In den meisten Fällen wird der Schaden zunächst durch die Staatliche Versicherung reguliert, auf die die Schadenersatzansprüche der Geschädigten übergehen. Bestehende Ersatzansprüche werden meist von den Geschädigten geltend gemacht. Zunehmend besser tragen die Gerichte dem Erfordernis Rechnung, sich bereits im Eröffnungsverfahren den gestellten Schadenersatzanträgen gewissenhaft zuzuwenden und den materiell Geschädigten immer dann, wenn es der Sachlage nach Eingezeigt ist, umsichtig zu beraten bzw. Hinweise auf notwendige Ergänzungen oder Änderungen des Schadenersatzantrags zu geben. Diese Arbeitsweise trägt wesentlich dazu 'bei, daß überwiegend bereits im Strafverfahren über die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs entschieden werden kann. Zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung der Gerichte im Kampf gegen Straftaten zum Nachteil des persönlichen Eigentums orientiert das Plenum des Obersten Gerichts bei der Wiedergutmachung des Schadens insbesondere auf folgende Schwerpunkte: Um dem Täter die erlangten Vorteile zu entziehen und eine zügige Wiedergutmachung des Schadens zu realisieren, ist die Pflicht zur Rückgabe gestohlener Gegenstände an den Geschädigten gemäß § 33 ZGB durchzusetzen. In geeigneten Fällen ist zur Sicherung der Vollstreckung wegen der in Strafverfahren geltend gemachten Schadenersatzansprüche ein Arrestbefehl zu erlassen (§ 120 StPO).17 18 19 Die Schadenersatzpflicht umfaßt die Wertminderung, die an den entwendeten Gegenständen eingetreten ist, und weitere dem Geschädigten entstandene materielle Nachteile. Die Höhe der Wertminderung wird in der Regel durch Schätzung ermittelt. Bei eingetretener Wertlosigkeit des entwendeten Gegenstandes oder Unmöglichkeit seiner Rückgabe ist voller Ersatz in Höhe des Zeitwerts zur Tatzeit zu leisten sowie ggf. weiterer durch die Straftat entstandener Schaden zu ersetzen. Wenn einem durch Diebstahl Geschädigten beschlagnahmtes Diebesgut vor der Hauptverhandlung nicht zurück-gegeben werden kann, weil es als Beweismittel benötigt wird, hat die Rückgabe alsbald nach Abschluß des Verfahrens zu erfolgen. Der Umfang der Schadenersatzpflicht wird entsprechend den Regeln der sonstigen Fälle der Rückgabe entwendeter Gegenstände bestimmt. Hat die Staatliche Versicherung der DDR den Schadenersatzanspruch des Geschädigten durch Versicherungsleistungen ganz oder teilweise ausgeglichen, sollte die zuständige Kreisddrektion über den festgestellten Täter informiert werden, damit sie den auf sie übergegangenen Ersatzanspruch alsbald durchsetzen kann. Wird der durch die Straftat Geschädigte nicht festgestellt, sind die noch verfügbaren Gegenstände, die der Täter durch seine Tat erlangt hat, gemäß § 56 StGB einzuziehen. Rechte der Geschädigten gemäß § 17 StPO sind strikt zu beachten. Die ordnungsgemäße Zustellung von Entscheidungen über den Schadenersatz ist zu gewährleisten. Aus der Begründung der Entscheidungen muß sich der Schadenumfäng und die Anwendung der zutreffenden Rechtsnorm eindeutig ergeben. Wenn sich im Ergebnis der Verhandlung ein Schadenersatzantrag als unzulässig, unbegründet oder zum Teil unbegründet erweist, ist auf Rücknahme bzw. Änderung des Antrags hipzuwirken. Andernfalls ist er ganz oder teilweise abzuweisen. Rechtsprechung der gesellschaftlichen Gerichte Die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte, deren Anleitung durch die Bezirks- und Kreisgerichte und die Übergabepraxis entsprechen den in den Plenartagungen des Obersten Gerichts von 1982 und 1985 gegebenen Hinweisen.20 Den gesellschaftlichen Gerichten werden solche Strafsachen zur Beratung übergeben, die weniger schwere Delikte betreffen. Das sind meist Diebstähle von Kleidungsstücken, Geld (teilweise aus verschlossenen Garderobenschränken in Betrieben -und Lehrlingswohnheimen), Kfz-Teilen und Fahrrädern sowie rechtswidrige Zueignung von Fundsachen. Die Qualität der Übergabeentscheidungen verbesserte sich nach der 11. Plenartagung des Obersten Gerichts von 1985 erkennbar. Rückgaben wegen Nichtvorhandenseins von Übergabevoraussetzungen gemäß § 27 KKO, § 25 SchKO bilden die Ausnahme. Mängel in den Übergabeentscheidungen beziehen sich im wesentlichen darauf, daß vereinzelt genaue Angaben zur Höhe des durch die betreffende Straftat verursachten Schadens oder eine tatbezogene Einschätzung der Persönlichkeit des jeweiligen Täters fehlen. In Einzelfällen ist bei Antragsdelikten aus der Übergabeentscheidung nicht zu erkennen, Ob 'die Strafverfolgung auf Antrag des Geschädigten oder im öffentlichen Interesse erfolgt. Die gesellschaftlichen Gerichte prüfen den Sachverhalt eigenverantwortlich auf der Grundlage der Übergabeentscheidung und beurteilen ihn rechtlich zutreffend. Bei der Feststellung der jeweiligen Tatfolgen arbeiten sie mit der Staatlichen Versicherung zusammen, insbesondere 'dann, wenn diese auf Grund eines Versicherungsvertrages mit dem Geschädigten dessen Schaden bereits ausgeglichen hat. Die ausgesprochenen Erziehungsmaßnahmen sind generell der jeweiligen Tatschwere angemessen. Bei ihrer Festlegung wird die Persönlichkeit des betreffenden Täters berücksichtigt. Die Anwendung der Geldbuße bei Vergehen zum Nachteil des persönlichen Eigentums erfolgt überwiegend richtig. Es bestätigt sich, daß die Beratungen vor den gesellschaftlichen Gerichten bei Angriffen auf das persönliche Eigentum der Bürger von großer erzieherischer Wirkung sind. In geeigneten Fällen wird che erzieherische Wirkung der Beratung durch Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte verstärkt. Dem gleichen Zweck dienen auch die Beratungen vor einem erweiterten Teilnehmerkreds (Brigademitglieder, Lehrlingskollektive, Gewerkschaftsfunktionäre, Vertreter von Ausschüssen der Nationalen Front). Die Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte ist in folgenden zwei Grundrichtungen zu erhöhen: Die von den gesellschaftlichen Gerichten ausgesprochenen Geldbußen sind weiter zu differenzieren. Dabei sind die Schwere der Tat, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Tä- 17 Vgl. dazu Bericht des Präsidiums an die 15. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung der Gerichte bei der Anwendung und Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung, OG-Informationen 1980, Nr. 2, S. 2 ff.; Bericht des Präsidiums an die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung und der1 Geldstrafen, OG-Informationen 1986, Nr. 2, S. 3 ff.; vgl. auch OG, Urteil vom 21. Februar 1980 - 4 OSK 3/80 - (NJ 1980, Heft 4, S. 188). 18 Vgl. Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung der Gerichte bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen (GBl. I Nr. 34 S. 369); Abschn. V des Berichts des Präsidiums an die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 18. April 1984, a. a. O., S. 17. 19 Vgl. H. Plitz, „Erfahrungen aus der Arbeit der Gerichte mit dem Arrestbefehl“, NJ 1987, Heft 9, S. 377. 20 Vgl. den Bericht des Präsidiums an die 4. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Hauptverhandlung erster Instanz in Strafsachen vom 21. Dezember 1982, OG-Informationen 1983, Nr. 1, S. 3 ff.; Bericht des Präsidiums an die 11. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Rechtsprechung zur Unterstützung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte vom 20. März 1985, OG-Informationen 1985, Nr. 2, S. 3 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Staat zu suggerieren. Die Verfasser schlußfolgern daraus: Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ergebenden Prozesse in ihrem Ablauf weitgehend störungsfrei und gesellschaftsgemäß zu gestalten und die Versuche feindlich-negativer Kräfte diese Prozesse zu beeinflussen und als Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungensowoh bei großen Teilen der Bevölkerung als aucti bei speziell von ihm anvisierten Zielgruppen oder Einzelpersonen, besonders zum Zwecke der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen besteht in der Hutzung der Potenzen weiterer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe sowie von gesellschaftlichen Organisationen. Zur Erlangung derartiger Beweismittel von diesen Institutionen Liebewirth Grimmer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung verwaltungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit.

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