Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 64 (NJ DDR 1989, S. 64); 64 Neue Justiz 2/89 des sozialistischen Eigentums und für die zum Nachteil des persönlichen Eigentums übereinstimmend gesetzlich geregelt. Sozialistisches und persönliches Eigentum werden gleichermaßen mit allen rechtlichen Mitteln geschützt. Daran hat sich seit Inkrafttreten 'des Strafgesetzbuches im Jahre 1968 nichts geändert. Die bisherigen Strafrechtsänderungen sind gleichfalls für beide Eigentumskategorien in völliger Übereinstimmung erfolgt. Auch das 5. Strafrechtsänderungsgesetz (StÄG) vom 14. Dezember 1988 geht von diesem Grundsatz aus.13 'Für die rechtliche Beurteilung der Eigentumsdelikte ergeben sich einige wesentliche Änderungen, 'die eine weitaus differenziertere Anwendung der schweren Fälle des Diebstahls und Betrugs gemäß § 181 Abs. 1 StGB ermöglichen. Die bisher zu diesen Tatbeständen gegebenen Orientierungen verlieren mit dem Inkrafttreten des 5. StÄG nicht ihre prinzipielle Gültigkeit. Diese Straftaten sind nach der Herabsetzung der Straf untergrenze von zwei Jahren auf ein Jahr nicht mehr schlechthin als Verbrechen zu charakterisieren. Das 5. StÄG erfordert somit weitere Überlegungen, um den Forderungen nach konsequenter und differenzierter Strafpraxis Rechnung zu tragen. Mit der Änderung der Tatbestände für die Beurteilung der schweren Fälle, deren Charakterisierung als Verbrechen, und insbesondere mit der Neuregelung des Rückfalltatbestandes (§ 44 StGB) sind künftig noch 'bessere Differen-zierungsmögllchkeiten gegeben. Die außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB erhält durch den Wegfall der Ziffer 4 der §.§ 162 und 181 StGB einen neuen dem tatsächlichen Wortsinn entsprechenden Stellenwert./4 Strafzumessungspraxis der Gerichte Die Strafzumessung ist im wesentlichen richtig. Sie entspricht den gegebenen Orientierungen und gewährleistet den notwendigen Schutz des persönlichen Eigentums vor kriminellen Angriffen. Die ausgesprochenen Strafen beruhen auf einer richtigen Bewertung der objektiven Schädlichkeit der Straftat und des Grades der Schuld des Täters. Sie entsprechen den Differenzierungsgrundsätzen. Die dazu vom Obersten Gericht in Leitungsdokumenten sowie in der Rechtsprechung gegebenen Hinweise führten zur weiteren Überwindung einer einseitig schadensorientderten Bewertung der Tatschwere und tragen zur Stabilisierung der Strafzumeseungspraxis bei. Die konsequente und differenzierte Anwendung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit entsprechend der unterschiedlichen Tatschwere spiegelt sich in den Entscheidungen deutlich wider. Der Anteil der ausgesprochenen Freiheitsstrafen ist seit 1984 etwa gleichbleibend. Fr ei h eitsstrafen werden insbesondere bei erheblicher Schwere einer Reihe von Angriffen auf das persönliche Eigentum ausgesprochen, zu einem großen Teil bei Rückfalltätern. Auf schwere Angriffe gegen das persönliche Eigentum, insbesondere Wohnungseinbrüche sowie Serden-Betrugshand-lungen, reagieren 'die Gerichte in der gebotenen Konsequenz mit empfindlichen Strafen. Bei der Bewertung der Tatschwere werden neben der Höhe des verursachten finanziellen Schadens auch die Art und Weise der Tatbegehung, die Motivation des Täters und 'die über den materiellen Schaden hinausgehenden schädlichen Auswirkungen in richtigen Relationen berücksichtigt. Für die Strafzumessung bei schweren Eigentumsverbrechen sind positive Umstände der Persönlichkedts-entwicklung des Täters (bisherige gute Arbeitsleistungen, Nichtvarbestrafthedt) von untergeordneter Bedeutung. Erreichen derartige Straftaten, begangen in Form von Einbruchshandlungen, auf Grund der Höhe des verursachten Schadens (§ 181 Abs. 1 Z'iff. 1 StGB) oder wegen der Art und Weise der Tatbegehung (§ 181 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StGB) Verbrechenscharakter, so werden unter Beachtung der Differenzierungsgrundsätze hohe Strafen ausgesprochen, -die zu Recht über der für Verbrechen angedrohten Mindeststrafe liegen. Eine Überschreitung der in § 181 Abs. 1 StGB angedrohten Höchststrafe von 10 Jahren wegen besonders großer objektiver Schädlichkeit und Schuldschwere bei mehrfacher Gesetzesverletzung nach § 64 Abs. 3 StGB begründen die Gerichte entsprechend der vom Obersten Gericht gegebenen Orientierung und legen dm Urteil die dafür maßgeblichen Umstände dar. Auch bei verbrecherischen Betrugshandlungen, die eine strenge Bestrafung erfordern, werden 'die Differenzierungs-grundsätze richtig angewendet. Die Gerichte 'beachten, daß für die Bewertung der Tatschwere und für die Strafzumessung bei Darlehnserschiedchung nicht formal die insgesamt erlangten Geldbeträge zusammenzurechnen sind. Mängel bei der Berechnung des in 'diesen Fällen bedeutsamen Schadens - waren in einigen Verfahren-Anlaß für eine Korrektur des Strafausspruchs. Die Gerichte gehen in ihrer Rechtsprechung zutreffend von dem Grundsatz aus, daß konsequentes Reagieren auf wiederholt Rückfällige eine differenzierte Festlegung von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit einschließt. Rückfallstraftaten sind in der Regel schwerwiegender als vergleichbare Straftaten, 'die von Ersttätem begangen wurden. Die Rückfallkriminalität 'bei Straftaten zum Nachteil des persönlichen Eigentums ist hinsichtlich der Erscheinungsformen und der Schwere differenziert. Die Strafzumessungspraxis trägt dem Rechnung. Gegenüber hartnäckigen Rückfalltätern, die trotz einschlägiger Vorstrafen erneut schwerwiegende Straftaten zum Nachteil persönlichen Eigentums begingen, sprechen die Gerichte Strafen aus, die deutlich über der in §.181 Abs. 1 StGB angedrohten Mindeststrafe 'liegen.13 14 15 Diese 'konsequente und differenzierte Bestrafung von Rückfalltätern ist in der Rechtsprechung weiter durchzusetzen. Probleme ergeben sich, wenn die objektive Schädlichkeit der erneuten Straftat bei wiederholt Handelnden (4- bis 8mal mit Freiheitsstrafen, z. T. einschlägig vorbestraft) gering ist. Hier überwiegen die Strafen in Höhe der Mindestgrenze. Die Differenzierung der Strafen im unteren Bereich der Eigentumsdelikte ist bei hartnäckigen (häufig vorbestraften) Rückfalltätern in nicht geringem Umfang davon bestimmt, daß Verfehlungen durch 'die Vorstrafen zu Vergehen qualifiziert werden, die eine Anwendung der Rückfallbestimmung (Dopplung) ausschließen. Hierbei liegen die Strafen an der untersten Grenze.16 Die Orientierungen für die Nichtanwendung einer gesetzlich begründeten Rückfallverschärfung auf der Grundlage außergewöhnlicher Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB werden überwiegend richtig umgesetzt. Dabei ist von der Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters auszugehen. Art und Höhe der auszusprechenden Strafe sind auch im Falle außergewöhnlicher Strafmilderung abhängig von der konkreten Tatschwere und den für die Strafzumessung bedeutsamen Persönlichkeitsumständen. Handelt es sich 'bei der erneuten Straftat um einen Einbruchsdiebstahl, kommt eine Strafe ohne Freiheitsentzug grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings kann 'bei geringer Tatschwere eine Verurteilung auf Bewährung oder die Geldstrafe ausnahmsweise angewendet werden, wenn beim Täter Anhaltspunkte einer begonnenen Integration zu erkennen sind und auch die Bereitschaft des Arbeitskollektivs vorhanden ist, den weiteren Umerziehungsprozeß zu unterstützen. Bei Eigentumsstraftaten mit geringer Tatschwere werden abgesehen von den- Fällen, in denen Rückfallbestimmungen zur Anwendung kommen mußten überwiegend Strafen ohne Freiheitsentzug ausgesprochen. In der Regel kann auch bei größeren, noch im Vergehensbereich liegenden Schäden, die Ersttäter (z. B. mit geringer Tatintensität) verursacht haben, eine Verurteilung auf Bewährung oder auch eine Geldstrafe in Betracht kommen. Die zur Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung sowie zur Anwendung der Geldstrafe als Haupt- und Zusatzstrafe vom Obersten Gericht ge- 13 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafgesetzbuches, des Zollgesetzes, des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, des Strafregistergesetzes, des Devisengesetzes, des Kulturgutschutzgesetzes, des Luftfahrtgesetzes und des Gesetzes über das Post- und Femmeldewesen (5. Strafrechtsänderungsgesetz) vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 335); vgl. dazu H.-J. Heusinger, in: NJ 1989, Heft 1, S. 3; S. Wittenbeck, in diesem Heft. 14 Vgl. dazu den Beitrag von L. Reuter/G. Teichler, in' diesem Heft. 15 Vgl. Abschn. rv Ziff. 4 des Berichts des Präsidiums an die 8. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 18. April 1984, a. a. O., S. 14. 16 Vgl. R. Biebl, „Differenzierte Strafzumessung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum“, NJ 1984, Heft 9, S. 375 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 64 (NJ DDR 1989, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 64 (NJ DDR 1989, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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