Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 61 (NJ DDR 1989, S. 61); Neue Justiz 2/89 61 5. Fahrlässige Wirtschaftsschädigung Mit der Neufassung der §§ 167, 168 StGB (fahrlässige Wirtschaftsschädigung und Schädigung des Tierbestandes) wurde darauf verzichtet, die bisher dort geregelte Möglichkeit beizubehalten, von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit abzusehen, wenn die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht. Solche Fälle können jetzt sachgerecht nach § 25 Abs. 1 Ziff. 2 entschieden werden, so daß eine Sonderregelung entbehrlich war. Ahndung von. Eigentumsverfehlungen Dem rechtspolitischen Anliegen des 5. StÄG, eine weitere und bessere Differenzierung bei der Verfolgung und Ahndung von Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu erreichen, entsprechen auch die Regelungen, die mit der VO zur Änderung und Ergänzung der 1. DVO zum EGStGB Verfolgung von Verfehlungen und der VO zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWVO (ÄnderungsVO) vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 347) beschlossen wurden. Mit der Erhöhung der oberen Wertgrenze bei Eigentumsverfehlungen von 50 M auf 100 M ergeben sich wesentliche Veränderungen bei der rechtlichen Beurteilung und Ahndung von Eigentumsdelikten im unteren Grenzbereich der Kriminalität. Da die Eigentumsstraftaten einen Anteil von etwa 50 Prozent an der Gesamtkriminalität in der DDR haben* 14 7 und sich ein großer Teil dieser Delikte (30 bis 40 Prozent) im Schadensbereich bis zu 300 M bewegt, wird deutlich, daß mit der Anhebung der Obergrenze bei Verfehlungen auf 100 M ein beträchtlicher Teil von leichten Eigentumsdelikten künftig nicht mehr als kriminelle Handlung verfolgt wird. Der rechtlichen Neuregelung der oberen Wertgrenze bei Eigentumsverfehlungen und der damit verbundenen Entscheidung, auf diese bisher vom Strafrecht erfaßten Handlungen künftig mit den für Verfehlungen vorgesehenen Sanktionen zu reagieren, liegen umfassende Analysen der bisherigen Praxis bei der Verfolgung von weniger schweren Diebstahls- und Betrugshandlungen zugrunde. Für die Anhebung der Wertgrenze sprach, daß insbesondere die Eigentumsvergehen mit einem Schaden von 50 bis 100 M wegen ihrer einfachen Begehungsweise und geringen Tatintensität den Verfehlungen sehr ähnlich sind. Sie wurden bisher überwiegend an die gesellschaftlichen Gerichte zur Beratung und Entscheidung übergeben. Bei der geringen Schwere dieser Handlungen bestand kein zwingendes Erfordernis, mit Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu reagieren.8 Für eine Anhebung der Verfehlungsgrenze sprachen auch der geringere Verfahrensaufwand der Strafverfolgungsorgane, die rationellere Bearbeitungsmöglichkeit von Verfehlungen durch die Deutsche Volkspolizei sowie die hohe Wirksamkeit der gegenwärtig bei Eigentumsverfehlungen zulässigen Maßnahmen rechtlicher Verantwortlichkeit. Mit der neuen Regelung bestehen alle Voraussetzungen, den erforderlichen Rechtsschutz für die Bürger sowie den Schutz sozialistischen Eigentums auch weiterhin zu gewährleisten; die Untersuchungspflicht der Deutschen Volkspolizei bei Verfehlungen (§ 100 StPO) wird auch künftig beibehalten. Eine höhere Rechtssicherheit wird durch die eindeutige Bestimmung der Obergrenze der Eigentumsverfehlungen mit 100 M angestrebt. Dieser Wert wurde als absolute Grenze festgelegt, er läßt keinen Raum, Eigentumsdelikte mit einem Schaden von über 100 M noch als Verfehlung zu beurteilen. Bisher wurde gemäß §1 Abs. 2 VerfVO eine Handlung als Eigentumsverfehlung geahndet, wenn der verursachte oder beabsichtigte Schaden den Betrag von 50 M nicht wesentlich übersteigt. Damit hatte sich die Orientierung durchgesetzt, daß auch bei einem Schaden von 60 M noch eine Verfehlung vorliegt.9 Untersuchungen ergaben jedoch, daß in einer Reihe von Fällen auch Diebstahls- und Betrugshandlungen mit einem Schaden von 70 bzw. 80 M noch als Verfehlungen bewertet wurden. Nunmehr besteht ein eindeutiges Kriterium für die wertmäßige Abgrenzung zu Eigentumsvergehen. Diese Wertgrenze ist jedoch nicht alleiniges Kriterium, um einen Diebstahl oder einen Betrug als Vergehen zu charakterisieren. Nach wie vor können Umstände der Tat (z. B. hohe Tatintensität), aber auch Umstände, die die Schuld des Täters und seine Persönlichkeit betreffen, dafür maßgeblich sein, auch bei einem Schaden, der unter 100 M liegt, die Handlung als Vergehen zu charakterisieren. Solche Umstände werden i. d. R. auch dann vorliegen, wenn der Rechtsverletzer eine solche Handlung wiederholt begeht oder bereits wegen einer Eigentumsverfehlung zur Verantwortung gezogen wurde. Aus diesem Grunde wurde auch das Kriterium „erstmalige Tat“ in § 1 Abs. 2 VerfVO beibehalten. Im Zusammenhang mit der höheren- Wertgrenze bei Eigentumsverfehlungen wurden auch die für diese Rechtsverletzungen vorgesehenen Sanktionen geändert. Nach dem neu gefaßten § 4 Abs. 2 VerfVO kann bei Eigentumsverfehlungen, bei denen der Rechtsverletzer nach LPG-rechtlichen Bestimmungen disziplinarisch verantwortlich ist, ein Betrag bis zum dreifachen Wert des verursachten oder beabsichtigten Schadens bis zur Höhe von 300 M verlangt werden. Die Deutsche Volkspolizei war bereits durch die Neufassung der VerfVO von 1974 befugt, eine Geldbuße bis 300 M auszusprechen. Geprüft wird gegenwärtig, ob auch die Konfliktkommissionen und die Schiedskommissionen durch eine Änderung der KKO und der SchKO das Recht erhalten sollten, im Ergebnis der Beratung über eine Verfehlung als Erziehungsmaßnahme die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße bis zu 300 M auszusprechen. Geändert werden müßte auch die in § 31 Abs. 2 KKO und § 29 Abs. 2 SchKO beschriebene Obergrenze für Eigentumsverfehlungen, um sie an die Neufassung der VerfVO anzupassen. Bei den Maßnahmen, die leitende Mitarbeiter von Verkaufseinrichtungen bei Eigentumsverfehlungen im sozialistischen Einzelhandel aussprechen können, wurde davon abgesehen, die Obergrenze des Betrages, der vom Rechtsverletzer als Reaktion auf die begangene Eigentumsverfehlung verlangt werden kann, auf 300 M anzuheben. Hier wurde lediglich der zu zahlende Mindestbetrag von 5 auf 10 M erhöht. Dieser Entscheidung liegen Erfahrungen zugrunde, daß die Rechtsverletzer meist nicht so hohe Geldbeträge bei sich haben, daß sie sofort in der Verkaufseinrichtung bei einem Wert der entwendeten Ware von 70 öder 80 M einen Betrag von 200 oder 250 M entrichten könnten. In diesem Fall müßte dem Rechtsverletzer eine Zahlungsfrist eingeräumt werden. Zugleich wäre für die Verkaufseinrichtung ein unvertretbar hoher Aufwand für die Kontrolle und Realisierung der ausgesprochenen Maßnahme zu erwarten. Aus diesem Grunde wurde in § 6 Abs. 1 VerfVO festgelegt, daß die Deutsche Volkspolizei zur Durchführung notwendiger Maßnahmen zu verständigen ist, wenn der durch die Eigentumsverfehlung verursachte oder beabsichtigte Schaden den Betrag von 50 M übersteigt. Die Organe der Deutschen Volkspolizei können in diesen Fällen die Sache an ein gesellschaftliches Gericht zur Beratung und Entscheidung übergeben; sie sind aber auch selbst befugt, mittels polizeilicher Strafverfügung eine Geldbuße bis 300 M auszusprechen. Von dieser Zuständigkeit der Deutschen Volkspolizei wird der Charakter der Rechtsverletzung nicht betroffen. Die Diebstahlshandlung mit einem Schaden bis zu 100 M bleibt auch dann eine Verfehlung, wenn sie auf Grund der Schadenshöhe durch den ermächtigten Handelsmitarbeiter nicht selbst geahndet werden kann und die Deutsche Volkspolizei zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu verständigen ist. Diese Änderung der VerfVO berücksichtigt die positiven Erfahrungen der Handelseinrichtungen mit der selbständigen Ahndung von Eigentumsverfehlungen, trägt aber zugleich den Erfordernissen einer zügigen und wirksamen Reaktion auf solche Rechtsverletzungen mit höheren Schäden Rechnung. 7 Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1988, Berlin 1988, S. 395 ff. 8 Vgl. G. Teichler, „Reaktion auf Rechtsverletzungen im unteren Grenzbereich des Strafrechts“, NJ 1986, Heft 11, S. 463 f. 9 Vgl. G. Rommel, „Kriterien für die Abgrenzung der Eigentumsverfehlungen von Straftaten“, NJ 1969, Heft 5, S. 138 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 61 (NJ DDR 1989, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 61 (NJ DDR 1989, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterst reicht diese Aussage. Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der analytischen Arbeit müssen die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren.

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