Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 59 (NJ DDR 1989, S. 59); Neue Justiz 2/89 59 diesem Fall die Strafverfolgung entscheidend vom Geschädigten selbst abhängt. Die Strafverfolgung sollte zurücktreten, solange der Geschädigte selbst noch von der Möglichkeit einer Einigung mit dem Täter ausgeht und deshalb die Strafverfolgung nicht eingeleitet wissen will. 4. Schwere Fälle fahrlässiger Körperverletzung Durch die Zuordnung des Antragserfordernisses als Abs. 3 zu § 118 StGB ist nunmehr klargestellt, daß ein Strafantrag auch in den schweren Fällen der fahrlässigen Körperverletzung erforderlich ist. In diesen Fällen sollte jedoch stets geprüft werden, ob öffentliches Interesse die Strafverfolgung gebietet. Davon ist stets auszugehen, wenn mehrere der Umstände vorliegen, die § 118 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StGB als Erschwerungsgründe bezeichnet. 5. Unbefugte Benutzung von Fahrzeugen im Rückfall Das Antragserfordernis gilt jetzt nicht nur für den Normalfall des § 201 StGB, sondern auch für den spezifischen Rückfall der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen nach Abs. 2 (einschlägige Vorbestraftheit). Hier ist jedoch unter Berücksichtigung der Rückfälligkeit und des Rückfallintervalls in der Regel öffentliches Interesse zu bejahen. Bei hartnäckigen und unbelehrbaren Rückfalltätern kann auch bei der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen die Strafverfolgung nicht von einem Strafantrag abhängig gemacht werden. Die Antragsdelikte führen nicht unmittelbar zu einer Ent-kriminalisierung. Sie bleiben ihrem Wesen nach Straftaten; der Strafantrag des Geschädigten ist lediglich Prozeßvoraussetzung4 und somit unabdingbar für die Durchführung des Strafverfahrens, sofern nicht öffentliches Interesse gegeben ist. Faktisch wird jedoch ein Entkriminalisierungseffekt hervorgerufen, wenn sich in den entsprechenden Fällen Täter und Geschädigter einigen und sowohl vom Geschädigten als auch vom Staatsanwalt auf eine Strafverfolgung verzichtet wird'. Das Strafrecht orientiert in diesen Fällen die Bürger darauf, eigenverantwortlich nach einer Einigung zu suchen. Es aktiviert damit die Bereitschaft der Bürger zur selbständigen Lösung von zwischenmenschlichen Konflikten. Der materielle Inhalt des Straftatbegriffs und die Abgrenzung zu Ordnungswidrigkeiten Bei der Neufassung des § 3 StGB war nicht beabsichtigt, seine bisherige Grundorientierung aufzugeben und durch eine völlig neue zu ersetzen. Gerade über § 3 wurde und wird der materielle Inhalt des Straftatbegriffs wenn auch negativ formuliert. Seine rechtspolitische Funktion bestand und besteht darin, die Kriterien zu bezeichnen, die bei der Abgrenzung von Straftaten zu Ordnungswidrigkeiten, anderen Rechtsverletzungen und nichtkriminellen, formal die Merkmale eines Straftatbestands erfüllenden Handlungen ins Gewicht fallen. Selbstverständlich bedarf es solcher Kriterien nicht, wenn bereits wegen Fehlens einzelner Tatbestandsmerkmale eine Straftat nicht gegeben ist. In diesem Sinne hat § 3 StGB stets nicht nur eine theoretische, sondern auch eine praktische Bedeutung bei der Selektion nichtkrimineller Verhaltensweisen durch die Justizorgane gehabt, wenngleich mit der Regelung der Verfehlungen in der Strafgesetzgebung von 1968 der Anwendungsbereich des § 3 StGB im Vergleich zu seinem Vorläufer § 8 Strafrechtsänderungsgesetz von 1957 eingeengt wurde. Bedeutung erlangte § 3 StGB in legislativer Hinsicht dadurch, daß seine Formulierungen in einer zunehmenden Anzahl von Rechtsvorschriften außerhalb des StGB zur Abgrenzung von darin geregelten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet wurden. So begeht z. B. nach § 12 Abs. 1 KulturgutschutzG vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) eine Straftat, wer vorsätzlich Kulturgut der DDR beschädigt, zerstört, vernichtet, verderben läßt oder in anderer Weise schädigend darauf einwirkt. Eine Straftat liegt aber dann nicht vor, wenn „die Schädigung oder Beeinträchtigung des Kulturgutes geringfügig und die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Gesellschaft oder der Bürger unbedeutend“ sind (§ 13 Abs. 1 KulturgutschutzG). Hier wird über die normativ gefaßten Kriterien des § 3 StGB die Abgrenzung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vollzogen, da eine solche Handlung als Ordnungswidrigkeit betrachtet wird. Daß damit faktische Abgrenzungsprobleme ungelöst geblieben sind, versteht sich wegen des normativen Charakters der verwendeten Kriterien von selbst. Darin liegen jedoch nicht die Ausgangsprobleme für die Neufassung des § 3 StGB. Der Gesetzgeber hat in einer inzwischen beachtlichen Anzahl von Rechtsvorschriften von der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 OWG, Ordnungsstrafen in schweren Fällen bis zu 1 000 M anzudrohen, Gebrauch gemacht. Das ist z. B. im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vom 3. Dezember 1982 (GBl. I Nr. 40 S. 631) geschehen, wobei zur Charakterisierung der entsprechenden Ordnungswidrigkeiten Formulierungen verwendet wurden, die den qualitativen Unterschied von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht ausreichend kennzeichnen (z. B. ist danach als schwere Ordnungswidrigkeit zu beurteilen, wenn „1. ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können oder 2. die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden oder 3. die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurden“ § 40 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen). Die in § 3 StGB verwendete Formulierung „unbedeutende Auswirkungen“ stimmte mit dieser Entwicklung im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts immer weniger überein. Sie hatte ihren Orientierungswert eingebüßt. Bei der Neufassung des § 3 StGB war zu berücksichtigen, daß sie angesichts des erreichten gesellschaftlichen Entwicklungsstandes und der sich herausgebildeten rechtlichen Situation eine hinreichende Orientierung für die weitere Gesetzgebung und die Rechtsanwendung vermitteln mußte. § 3 StGB wurde auf Vergehen begrenzt, da nur bei dieser Straftatenkategorie die Abgrenzung zu nichtkriminellen Handlungen bei formaler Erfüllung eines Straftatbestandes denkbar ist. Wesentlich ist indes die Aufgabe des Merkmals „unbedeutend“. Es wurde durch das Merkmal „gering“ ersetzt. Die praktische Anwendung des § 3 StGB läuft damit auf die Beurteilung der Geringfügigkeit der Handlung, die dem Wortlaut eines Tatbestands entspricht, unter Berücksichtigung objektiver (Auswirkungen) und subjektiver (Schuld) Aspekte hinaus. Daß damit insgesamt die qualitative Unterschiedlichkeit von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten noch nicht hinreichend erfaßt ist, bedarf keiner Begründung; doch das kann mit einer solchen Vorschrift wie § 3 StGB auch nicht erreicht werden. Durch das Merkmal der Geringfügigkeit, das der Gesetzgebungspraxis der DDR durchaus nicht fremd ist (vgl. § 8 Strafrechtsänderungsgesetz von 1957), wird jedoch deutlich, daß die Ordnungswidrigkeiten im Vergleich zu den entsprechenden Vergehen die sog. leichten Fälle sind. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß mit der Änderung der OWVO drei neue Ordnungsstraftatbestände parallel zu entsprechenden Straftatbeständen (Spekulation, Hehlerei, unzulässige Glücksspiele und Wetten) eingeführt wurden.' Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Mit der Vervollkommnung der gesetzlichen Möglichkeiten des Absehens von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch das 5. StÄG sind bedeutsame Neuerungen eingeführt worden, die dem humanistischen Anliegen unseres Staates entsprechen. Sie erweitern die Differenzierung bei der Reaktion auf Straftaten, insbesondere um noch besser individualisierte, d. h. tat- und täterangemessene, strafrechtliche Entscheidungen treffen zu können. 4 Bei der Vorbereitung des 5. StÄG wurde nochmals die Frage geprüft, ob es bei bestimmten Straftaten der Einführung eines Strafverlangens durch zuständige staatliche Organe bedarf. Das wurde jedoch verneint.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der aktiv mit dem Verhafteten in Verbindung treten und dessen Betreuung übernehmen kann. Die Verbindung ist persönlich und postalisch. möglich.

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