Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 57 (NJ DDR 1989, S. 57); Neue Justiz 2/89 57 schiedenen Formen und Erscheinungen des spekulativen illegalen Handels entgegenzutreten. In dem neuen Abs. 1 Ziff. 1 wird der ungenehmigte Handel mit Waren, Erzeugnissen oder anderen Sachen, Berechtigungen oder Wertzeichen in der Absicht, einen erheblichen unrechtmäßigen Gewinn oder andere erhebliche Vorteile zu erlangen, als die Hauptfarm der Spekulation unter Strafe gestellt Auch Handlungen, die der Spekulation mit Software zur Erlangung eines unrechtmäßigen erheblichen Gewinns oder sonstigen persönlichen Vorteils dienen, werden durch den Spekuilationsstraftatbestand vom Begriff „Sachen“ mit erfaßt. Objekt derartiger Handlungen ist die materialisierte Software. „Handel“ im Sinne dieser Strafbestimmung liegt in der Regel vor, wenn die dm Tatbestand bezeichneten Gegenstände zum Zweck der Weiterveräußerung beschafft wurden und diese Tätigkeit systematisch, also nicht nur einmalig, mit dem Ziel betrieben wurde, unrechtmäßig einen erheblichen Gewinn oder sonstige erhebliche Vorteile für sich oder andere zu erlangen. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Täter ohne Genehmigung oder sogar entgegen eines Verbots oder unter Mißbrauch einer Genehmigung handelt. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden auch alle Voraussetzungen für die differenzierten Sanktionen bei spekulativem Handel geschaffen. Ist der unrechtmäßige Gewinn oder Vorteil nicht erheblich und sind die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und die Schuld des Täters unbedeutend, ist der Ausspruch einer Ordnungsstrafe möglich (§ 19a OWVO i. d. F. der VO zur Änderung und Ergänzung der 1. DVO zum EGStGB Verfolgung von Verfehlungen und der VO zur Bekämpfung von Ordnungs Widrigkeiten OWVO [ÄnderungsVO] vom 14. Dezember 1988 [GBl. I Nr. 29 S. 347]). Nach § 173 Abs. 1 Ziff. 2 StGB werden solche Handlungen strafrechtlich verfolgt, durch die die Täter von Bürgern „Wucherzinsen“ für ein Darlehn verlangen bzw. als Vermittler für spekulative „Geldverleiher“ in Erscheinung treten. Zinswucher begeht ein Täter dann, wenn er für die Gewährung eines Darlehns Zinsen, die deutlich über der gesetzlich vorgesehenen Höhe liegen, oder andere bedeutsame Vorteile fordert. Zinswucher liegt auch vor, wenn die deutlich überhöhten Zinsen sofort auf das Darlehn aufgeschlagen werden, d. h., wenn ein wesentlich geringerer Geldbetrag ausge-händigt wird, als im Schuldschein ausgewiesen ist. Obwohl der alleinige Aufkauf oder die Hortung von Rohstoffen in erheblichem Umfang über den betrieblichen oder persönlichen Bedarf hinaus nur eine geringe praktische Bedeutung hat, ist es erforderlich, auch weiterhin solchen Handlungen mit dem Strafrecht entgegenzuwirken. Diese Begehungsweisen wurden daher in § 173 Abs. 1 Ziff. 3 StGB aufgenommen. Mit der Neufassung des schweren Falls in § 173 Abs. 2 StGB 'kann künftig wirksamer auf solche Fälle der Spekulation reagiert werden, die besonders negative Auswirkungen haben und überwiegend Verbrechenscharakter tragen. Das betrifft insbesondere Spekulationsdeiikte von besonders großem Umfang oder hohem Wert sowie spekulative Handlungen, durch 'die die Versorgung der Bevölkerung oder der Volkswirtschaft gefährdet wird. Auch in den Fällen, in denen durch besonders intensives Handeln (z. B. gewerbsmäßig) oder durch die gemeinschaftliche Tatausführung mehrerer Täter unter Ausnutzung beruflicher Tätigkeit oder einer Vertrauensstellung die Gefährlichkeit der Tat erhöht wird sowie bei Zusammenschlüssen von Tätern zur wiederholten Tatbegehung soll mit der Ausgestaltung des schweren Falls auch die Möglichkeit der Beurteilung als Verbrechen gegeben sein und damit eine entschiedene und nachhaltige staatliche Reaktion gesichert werden. Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Bestechung Durch die Neufassung des § 247 Abs. 1 StGB (Bestechlichkeit) wird erreicht, daß diejenigen Täter, denen insbesondere durch Prof. em. Dr. sc. Lucie Frenzei 30. August 1920 27. November 1988 Mit Lucie Frenzei verlieren wir eine Genossin, die große Verdienste als sozialistischer Hochschullehrer und Forscher auf dem Gebiet des Strafrechts hat. Gleich nach der Zerschlagung des deutschen Faschismus setzte sich Lucie Frenzei mit ganzer Kraft in der Volkskongreßbewegung und der Nationalen Front für den Aufbau eines antifaschistischdemokratischen Staates ein. Im Jahre 1950 wurde sie zum ersten Zweijahreslehrgang an die Zentrale Richterschule der DDR delegiert. Bereits nach Abschluß dieses Studiums wirkte sie als Lehrer an der Deutschen Hochschule der Justiz sowie später als Dozent und außerordentlicher Professor für Strafrecht an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR. Ihr Einfluß auf die Ausbildung und Erziehung von Kadern für den sozialistischen Staat bleibt unvergessen. Lucie Frenzei erwarb sich durch ihren Beitrag zur Strafgesetzgebung der DDR und durch ihre umfangreichen Forschungen auf dem Gebiet des bürgerlichen Strafrechts hohe Anerkennung. Mit ihren marxistisch-leninistisch fundierten Arbeiten trug sie insbesondere zur Auseinandersetzung mit theoretischen Grundpositionen des bürgerlichen Strafrechts sowie mit der Strafgesetzgebung und Justizpraxis bürgerlicher Staaten bei und wies Wege zur Führung des Dialogs mit realistisch denkenden bürgerlichen Strafrechtswissenschaftlern. In zahlreichen Publikationen, darunter auch in der „Neuen Justiz”, hat sie zu aktuellen Fragen der Strafrechtsentwicklung in imperialistischen Staaten der 60er und 70er Jahre Stellung genommen. Ihre Leistungen wurden mit hohen staatlichen Auszeichnungen gewürdigt, so mit dem „Vaterländischen Verdienstorden in Bronze“ und der „Medaille für Verdienste in der Rechtspflege". Ihr Andenken werden wir stets in Ehren halten. Dienststellung oder Arbeitsvertrag bestimmte Befugnisse übertragen wurden, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, die sich für ihre Pflichtverletzungen Geschenke oder andere Vorteile versprechen lassen, annehmen oder fordern. Damit wird 'die bisherige Begrenzung des Tatbestands auf die Ausübung „staatlicher und wirtschaftsleitender Befugnisse“ auf gegeben. Täter nach § 247 StGB 'kann somit jeder sein, der sich für die pflichtwidrige Verletzung von Befugnissen aus der Dienststellung oder dem Arbeitsvertrag (z. B. als Sachbearbeiter in staatlichen Organen, als Mitarbeiter von Handels- oder Dienstleistungseinrichtungen und in der Wohnungs- und Gebäudewirtschaft) bestechen läßt. § 247 Abs. 2 wurde so ausgestaltet, daß auf 'die nach Art und Umfang besonders schwerwiegenden Delikte mit strengeren Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit reagiert werden kann. Der Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 248 StGB) wurde neu eingefügt. Er soll künftig auch solche Fälle erfassen, bei denen Inhaber leitender Funktionen für das Ausführen oder Unterlassen nicht pflichtwidriger dienstlicher Handlungen Geschenke fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. Die Bestechung nach § 247 a StGB (bisher § 248 StGB) wurde durch einen Abs. 2 ergänzt, um von Strafe bei solchen Bürgern absehen zu können, die von dem Befugten sehr nachdrücklich zur Hingabe von Geschenken und Vorteilen veranlaßt wurden, die freiwillig von der Tat Abstand nehmen (z. B. das versprochene Geschenk nicht hingeben) oder die durch die Erstattung einer Anzeige zur Aufklärung solcher Delikte beitragen. Mit der differenzierten Ausgestaltung der Tatbestände der §§ 247, 247a und 248 StGB sind bessere Voraussetzungen geschaffen worden, diese Straftaten, die erhebliche Eingriffe in den ordnungsgemäßen Ablauf der staatlichen und wirtschafts-ledtenden Tätigkeit sind, wirksam zu bekämpfen und eine Atmosphäre der Unduldsamkeit und öffentlichen Verurteilung solcher Verhaltensweisen zu schaffen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 57 (NJ DDR 1989, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 57 (NJ DDR 1989, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen fanden ihren Niederschlag in Orientierungen des Leiters der Hauptabteilung für die Linie Untersuchung zur differenzierteren Aufklärung der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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