Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 515 (NJ DDR 1989, S. 515); Neue Justiz 12/89 515 werden müssen, um den geltend gemachten Anspruch zweifelsfrei zu klären. Dies hat der Senat nachgeholt. Nach der Auskunft des Rates der Gemeinde D. steht folgendes fest: Bei dem gestohlenen Geldbetrag von 3 600 M handelte es sich um die gesamten Ersparnisse der Antragstellerin, einschließlich ihrer kurz zuvor gezahlten Monatsrente, so daß zunächst durch den Rat der Gemeinde eine finanzielle Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts bis zur nächsten Rentenzahlung gewährt werden mußte. Die Antragstellerin lebt unter Berücksichtigung ihres hohen Alters von 78 Jahren in unzureichenden Wohnverhältnissen. Sie benötigt ohne weiteren Zeitverzug dringend altersgerechten Wohnraum, der ihr durch den Rat der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden soll, jedoch wegen der fehlenden finanziellen Mittel der Antragstellerin von ihr nicht bezogen werden konnte. Für eben diesen Umzug hatte die Antragstellerin die gestohlenen Ersparnisse zurückgelegt. Somit hat der der Antragstellerin zugefügte Vermögensschaden zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage geführt. Dadurch ist die Sicherung elementarer Lebensbedürfnisse, wozu nach Auffassung des Senats auch zumutbare Wohnverhältnisse gehören, für die Antragstellerin gefährdet. Die Erfordernisse des § 5 SchVG sind damit erfüllt. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Kreisgerichts gemäß § 159 Abs. 2 ZPO aufzuheben, und der Antragstellerin war im Wege der Selbstentscheidung durch den Senat staatliche Schadenersatzvorauszahlung zuzuerkennen. Dabei ging der Senat nach Prüfung des § 9 Abs. 1 und 2 SchVG davon aus, daß die Antragstellerin den noch offenen Schadenersatzbetrag von 2 810 M in voller Höhe zur Bestreitung der mit dem Umzug notwendig verbundenen Kosten benötigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 12 Abs. 6 SchVG, wonach das Verfahren gerichtskostenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Strafrecht § 201 Abs. 1 StGB. Weicht ein Berufskraftfahrer von dem mit dem Fahrauftrag vorgeschriebenen Fahrweg ab, ist für die Beurteilung, ob er damit den Tatbestand des § 201 Abs. 1 StGB erfüllt hat, das Motiv für die Umwegfahrt von Bedeutung. Ist angesichts des Motivs die Schuld gering und ist die Umwegfahrt nicht erheblich (hier: etwa 25 km), liegen die Voraussetzungen des § 3 StGB vor. OG, Urteil vom 25. Mai 1988 - 3 OSK 3/88. Der Beschuldigte fuhr mit dem Lkw des VEB Kraftverkehr M. ohne Erlaubnis seines Betriebes nach W. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Beschuldigten durch Strafbefehl wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen (Vergehen gemäß § 201 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe sowie zum Schadenersatz dem Grunde nach.' Gegen den Strafbefehl richtet sich der zugunsten des Beschuldigten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes durch unrichtige Anwendung des § 201 StGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Beschuldigte hatte den Fahrauftrag, vom Kieswerk B. zur Mischanlage H. Kies zu transportieren. Auf der Rückfahrt zur Kiesgrube wurde er von seiner Ehefrau angehalten und von ihr informiert, daß er bei seinem Bekannten in W., den er vor Schichtbeginn besucht hatte, seine Geldbörse mit allen Papieren liegengelassen hatte. Da der Beschuldigte Fahrzeugpapiere und Führerschein beim Fahren benötigte, entschloß er sich, ohne Genehmigung des Betriebes mit dem Lkw zu fahren, um die genannten Dokumente abzuholen. Auf der Rückfahrt von W. zum Kieswerk wurde der Beschuldigte auf der F 91 unverschuldet in einen Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden am Lkw verwickelt. Die vom Beschuldigten zurückgelegte ungenehmigte Wegstrecke beträgt etwa 25 km. Die im Strafbefehl getroffene Feststellung, der Beschuldigte habe die im Sachverhalt festgestellte Fahrt mit dem Lkw des VEB Kraftverkehr M. nach W. gegen den Willen des Betriebes durchgeführt, ist zutreffend. Der von ihm selbstverschuldete Umstand, daß er zeitweilig nicht im Besitz seiner „Papiere“ war, berechtigte ihn nicht, diese Fahrt ohne Erlaubnis des Betriebes durchzuführen. Seine Pflicht wäre es gewesen, eine andere Möglichkeit zu wählen oder sich diese Fahrt vom Betrieb genehmigen zu lassen, um in den Besitz der für seine Tätigkeit notwendigen Unterlagen zu gelangen. Für die Prüfung, ob dieses Handeln des Beschuldigten strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 201 StGB begründet, ist es aber erforderlich, das tatsächliche Geschehen in seinem allseitigen Zusammenhang zu beurteilen. Dabei ist als Ausgangspunkt der Einschätzung, ob eine Straftat vorliegt, zu nehmen, daß sich unbefugtes Benutzen von betrieblichen Fahrzeugen durch Abweichen vom erteilten Fahrauftrag sehr vielgestaltig darstellen kann und darauf ebenso differenziert zu reagieren ist. So sind arbeitsrechtliche Möglichkeiten gegeben; gegen den Täter kann bei geringer Tatschwere auch eine Ordnungsstrafe verhängt werden (§ 13 Abs. 1 OWVO vom 22. März 1984 [GBl. I Nr. 14 S. 173]), und schließlich kann es erforderlich sein, die Mittel des Strafrechts anzuwenden. Diesen Differenzierungsgrundsatz hat das Kreisgericht außer acht gelassen. Das Oberste -Gericht hat auf diese Aspekte mit seiner Rechtsprechung wiederholt aufmerksam gemacht. In seiner Entscheidung vom 28. März 1985 3 OSK 3/85 (NJ 1985, Heft 10, S. 427) hat es ausgesprochen, daß es Umwegfahrten von Betriebskraftfahrern unter Beachtung der jeweiligen Motive an kriminellem Gehalt mangelt, es sei denn, der Umweg ist extrem lang. Im vorliegenden Fall benötigte der Beschuldigte für die Hin- und Rückfahrt etwa 25 km. Da er für die Ausübung seiner Tätigkeit als Kraftfahrer verpflichtet ist, die Fahrzeugpapiere und den Führerschein mit sich zu führen, hat sein Motiv, sich diese Dokumente zu beschaffen, eine so schuldmindernde Bedeutung, daß der Grad seiner Schuld gering ist. Angesichts dessen und der geringen Fahrstrecke liegen die Voraussetzungen des § 3 StGB vor, so daß eine Straftat nicht gegeben ist. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war der Strafbefehl des Kreisgerichts aufzuheben und der Beschuldigte im Wege der Selbstentscheidung freizusprechen. §§373 Abs. 1, 376 Abs. 1 und 3 StPO; Ziff. 3 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug vom 22. Januar 1975. 1. Ein Antrag auf Berechnung der Haftentschädigung ist beim Obersten Gericht auch dann rechtzeitig gestellt, wenn der Betroffene bereits im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zum Entschädigungsanspruch dem Grunde nach die Berechnung der Höhe der Entschädigung fordert. 2. Hat der Freigesprochene erst kurze Zeit vor der Inhaftierung ein Arbeitsrechtsverhältnis begründet und liegt demzufolge noch kein zusammenhängender Zeitraum von drei Monaten Arbeitstätigkeit vor, ist der Berechnung der Höhe der Haftentschädigung das seit Beginn des Arbeitsrechtsverhältnisses bis zur Inhaftierung erzielte Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. OG, Beschluß vom 28. August 1989 OSE 17/89. Auf Grund eines Haftbefehls befand sich der Antragsteller vom 22. Dezember 1987 bis 18. Februar 1988 in Untersuchungshaft. In dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren wurde er mit Urteil des Kreisgerichts vom 29. Februar 1988 freigesprochen, und ihm wurde durch Beschluß vom 4. März 1988 gemäß § 369 Abs. 1 StPO dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für den durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschaden zuerkannt. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 29. Februar 1988 hat der Antragsteller die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die während der Haftzeit entgangenen Einkünfte aus dem Arbeitsrechtsverhältnis beantragt. Dem Antrag war zu entsprechen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung soiftfoe Verfahrensweisen beim Vollzug von Freiheitssj;.a.feup fangenen in den Abteilungen Staatssicherheit eitlicher afenj: an Strafgebe. Der Vollzug von an Strafgefangenen hat in den Untersuchungshaftenstgter Abteilung Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-oporativen Arbeit der Kreis eiist elleln Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit. Die politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit im Strafvollzug der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen gesehen. Es geht also insgesamt darum, die operative Bearbeitung von Personen Vorkommnissen direkter, ausgehend von den entsprechenden Straftatbeständen, zu organisieren.

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