Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 513 (NJ DDR 1989, S. 513); Neue Justiz 12/89 513 aussetzurigen erfüllt sind. Ob sie vorliegen, ist vom Sekretär sorgfältig zu prüfen, da der Schuldner vor Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht mitwirken kann und bei nicht rechtzeitigem Einspruch aus der Zahlungsaufforderung dennoch ohne' weiteres die Vollstreckung möglich ist (§§ 15 Abs. 4, 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Bei ordnungsgemäßer Prüfung . des Antrags auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung hätte der Sekretär erkennen müssen, daß die Voraussetzungen für den Erlaß nicht Vorlagen. Bei dem Gläubiger handelt es sich um einen volkseigenen Betrieb. Dieser hat im Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung ebenso wie bei Klageerhebung nachzuweisen, durch wen er im Rechtsverkehr vertreten wird (§9 Abs. 3 ZPO; §§30, 31 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 [GBl. I Nr. 38 S. 355]). Zu diesem Nachweis gehört auch, daß aus dem Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung ersichtlich ist, ob der Mitarbeiter, der den Antrag unterzeichnet hat, zur Vertretung durch Rechtsvorschrift bzw. Statut oder Satzung oder durch Bevollmächtigung befugt war. Der Antrag des Gläubigers enthält jedoch hierzu keine Angaben. Ihm sind auch keine entsprechenden Unterlagen beigefügt. Wer den Antrag unterzeichnet hat, ist unklar, weil die Unterschrift unleserlich ist und auch die Funktion des Unterzeichners nicht hinzugefügt ist. Da im Antrag auch nicht darauf verwiesen ist, daß die insoweit erforderlichen Angaben und Unterlagen durch den Gläubiger beim Gericht hinterlegt sind, muß davon ausgegangenen werden, daß die Voraussetzungen für die Prüfung, ob der Antrag auf Erlaß dergerichtlichen Zahlungsaufforderung wirksam gestellt war, fehlen. Aus diesem Grunde hätte der Sekretär die gerichtliche Zahlungsaufforderung nicht erlassen dürfen (vgl. OG, Urteil von 11. Dezember 1984 - 2 OZK 38/84 - tfj 1985, Heft 6, S. 254). Dem Gläubiger wird nach Aufhebung der gerichtlichen Zahlungsaufforderung gemäß § 14 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit zur Beseitigung dieser Mängel einzuräumen sein. Sollte der Gläubiger innerhalb der ihm zu setzenden Frist die erforderliche Ergänzung des Antrags vornehmen, wird der Sekretär vor Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung im weiteren auch die Schlüssigkeit des Antrags gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 ZPO nochmals zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang bedarf es der Erörterung, ob die Forderung des Gläubigers bereits verjährt ist. Falls das zuträfe, wäre der Antrag durch Beschluß zurückzuweisen (§ 14 Abs. 3 ZPO). Die Notwendigkeit der Prüfung der Verjährung ergibt sich aus folgenden Gründen: Dem Antrag liegt'eine Forderung aus einem Vertrag zugrunde. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zwej Jahre und beginnt gemäß § 475 Ziff. 3 ZGB mit dem 1. Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 ZGB kann die Bezahlung erst nach Erteilen der Rechnung gefordert werden. Da nach den Angaben des Gläubigers die der geltend gemachten Forderung zugrunde liegende Leistung bereits am 31. August und 1. September 1985 erbracht, die Rechnung aber erst am 2. Januar 1987 erteilt wurde, ergibt sich die Frage, ob durch eine Späte Rechnungslegung der Eintritt der Verjährung einer vertraglichen Forderung seitens des Gläubigers u. U. wesentlich und ggf. sogar unbegrenzt hinausgeschoben werden kann. Das ist zu verneinen, weil das mit dem gesellschaftlichen Anliegen der Verjährung, offenstehende Forderungen zügig geltend zu machen und im Falle von Streitigkeiten deren Klärung nicht zu erschweren, nicht zu vereinbaren wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, daß für den Fall, daß die Rechnung flicht innerhalb der in § 74 Abs. 2 ZGB geregelten 2-Wochen-Frist erteilt' wird, deren Ablauf für den Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist maßgebend ist. Die Verjährungsfrist beginnt dann mit dem 1. Tag des Monats, der auf, den Tag des Ablaufs der zweiwöchigen Rechnungslegungsfristfolgt. Da mit dem vorliegenden Antrag eine Forderung geltend gemacht wurde, die für eine vertragliche Leistung beansprucht wird, die bei der Antragstellung bereits drei Jahre zurücklag, ergibt sich, daß gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits eingetreten war. Der Sekretär hat den Gläubiger deshalb auf den Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, seinen Antrag zurückzunehmen oder mit' Gründen zu ergänzen, die es gemäß §'472 Abs. 2 ZGB rechtfertigen könnten, den geltend gemachten Anspruch auch nach eingetretener Verjährung noch gerichtlich durchzusetzen. Aus diesen Gründen war die gerichtliche Zahlungsaufforderung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Gläubigers an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Verwaltungsrecht § 10 Abs. 1 Ziff. 1 GNV; § 15 Abs. 1 HandwFördVO. 1. Stellt das Verwaltungsorgan bei der'Prüfung des Antrags eines Bürgers auf Erteilung einer Gewerbegenehmigung fest, daß die zur Ausübung des Gewerbes erforderlichen Voraussetzungen nicht in vollem Umfang gegeben sind, hat es. zu prüfen, ob und wie die zu stellenden Anforderungen im weiteren noch erfüllt werden können. 2. Die Pflicht des Verwaltungsorgans, den für die Verwaltungsentscheidung notwendigen Sachverhalt aufzuklären, schließt ein, zu vorliegenden widersprüchlichen Stellungnahmen anderer Organe, Einrichtungen usw. solche weitergehenden Feststellungen zu treffen, die eine Entscheidungsfindung über den Antrag auf Erteilung einer Gewerbegenehmigung ermöglichen. KrG Oranienburg, Beschluß vom 2. Oktober 1989 D 9 89. Der Bürger G. (Antragsteller) stellte den Antrag auf Erteilung einer Gewerbegenehmigung für einen Elektrobetrieb zur Revision, Reparatur und Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Geräten. Dieser Antrag wurde vom Rat des Kreises, Abt. örtliche Versorgungswirtschaft (ÖVW) abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Der Rat des Bezirks, Abt. ÖVW, hat am 3. August 1989 in seiner abschließenden Entscheidung die Ablehnung des Antrags bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Gewerbegenehmigung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Bedarf für die Bevölkerung auf Grund der vorhandenen Elektrokapazi-täten voll abgedeckt werden könne, der. Antragsteller nicht die erforderliche Qualifikation als Meister des Handwerks besitze und die Materialbereitstellung für einen Gewerbebetrieb nicht abgesichert wäre. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen (§ 7 Abs'. 1 GNV) einen Antrag auf gerichtliche Nachprüfung beim zuständigen Kreisgericht gestellt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbegenehmigung sind in der VO über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit HandwFördVO vom 12. Juli 1972 (GBl. II Nr. 47 S. 541) i. d. F. der ÄnderungsVO vom 21. August 1975 (GBl. I Nr. 36 S. 642) und der AnpassungsVO vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 330) geregelt. Gemäß § 15 Abs. 1 HandwFördVO wird eine Gewerbegenehmigung zur besseren Versorgung der Bevölkerung, insbesondere auf dem Gebiet der Dienst- und Reparaturleistungen und des Handels erteilt. Sie setzt voraus, daß der Antragsteller die dafür erforderliche Eignung und Qualifikation besitzt; die Gewerbetätigkeit zur Befriedigung des Bedarfs der Bevölkerung notwendig ist;' die zur Ausübung des Gewerbes erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen, sonstigen Betriebsmittel sowie Rohstoffe und Material zur Verfügung stehen und die arbeitsschutzmäßigen, baulichen sowie hygienischen Voraussetzungen vorliegen und die Gewerbetätigkeit nicht gegen ein gesetzliches Verbot, die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral verstößt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung; zur Aufklärung, vorbeugenden Verhinderung und wirksamen Bekämpfung des Gegners; zur Unterstützung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit aufgedeckt werden.

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