Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 509 (NJ DDR 1989, S. 509); Neue Justiz 12 89 509 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 252 Abs. 3, 260 Abs. 1, 261 Abs. 2 AGB. Zu den bei einem Verkehrsunfall mit betrieblichem Schaden zu beachtenden Umständen bei der Prüfling der dafür ursächlichen fahrlässigen Schuld eines Werktätigen (hier: bei k einem sich im Betriebsgelände ereignenden Zusammenstoß zwischen einem betrieblichen und einem privaten Kraftfahrzeug im Hfnblick auf die dabei gefahrenen Geschwindigkeiten, die Sichtverhältnisse und die Anstoßstelle). OG, Urteil vom 18. August 1989 OAK 23,89. Der Kläger machte gegen den bei ihm als Kraftfahrer beschäftigten Verklagten die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit in Höhe eines monatlichen Tariflohnes geltend. Die Konfliktkommission wies den Antrag des Betriebes ab. Dagegen legte der Staatsanwalt Einspruch ein, in dessen Ergebnis das Kreisgericht unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission den Verklagten verurteilte, an den Kläger 429 M (Tariflohn) zu zahlen. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte neben dem Verklagten auch der Kläger beantragt, den Einspruch des Staatsanwalts als unbegründet abzuweisen. Auf die Berufung des Verklagten * hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf, verpflichtete den Verklagten zum Schadenersatz in Höhe von 300 M und wies im übrigen die Berufung als unbegründet ab. Grundlage für die Entscheidungen der Konfliktkommission und der Instanzgerichte bildete der folgende unstreitige Sachverhalt: Am Morgen des 18. Januar 1988 gegen 6.40 Uhr kam es auf dem Betriebsgelände des Klägers hier gelten die Bestimmungen der StVO mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 10 km/h zwischen dem vom Verklagten geführten betriebseigenen Lkw und dem im persönlichen Eigentum des Betriebsangehörigen M. stehenden Pkw zu einem Zusammenstoß, in dessen Folge an dem Pkw ein Schaden in Höhe von 1490 M entstand; Der Verklagte war kurz nach dem Passieren der Ausfahrtsschranke mit dem Lkw im 2. Gang nach links abgebogen, um zu einer noch auf dem Betriebsgelände gelegenen Tankstelle zu fahren. Er befand sich bereits in Geradeausfahrt, als er plötzlich in Höhe der Einfahrt zum Objekt ein dumpfes Geräusch wahrnahm. Er brachte unmittelbar danach (nach etwa 3 m) seinen Lkw zum Stehen und stellte dabei fest, daß der Fahrzeugführer M. mit seinem Pkw auf sein Fahrzeug seitlich rechts zwischen Eintrittsbügel und Batteriekasten aufgefahren war. Die erste Reaktion des Verklagten war, daß er dem Pkw-Fahrer M. gegenüber erklärte, er hätte ihn nicht gesehen. Der Pkw-Fahrer hatte zuvor als Benutzer der S.-Straße sein Vorhaben, von hier in das Betriebsgelände links einzubiegen, zunächst wegen Gegenverkehrs nicht verwirklichen können. Als er dann von der öffentlichen Straße aus auf das Betriebsgelände fahren konnte, kam es 14 m danach zu der Kollision, ' Die den Verkehrsunfall aufnehmenden Angehörigen der Deutschen Volkspolizei haben den Verklagten nicht durch eine Ordnungsstrafmaßnahme (bzw. durch Stempeleintragungen im Berechtigungsschein) zur Verantwortung gezogen. Die Konfliktkommission hat bei diesem Sachverhalt ein für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls schuldhaftes Verhalten des Verklagten verneint. Diese Rechtsauffassung vertrat auch der Vertreter der AGL. Im Gegensatz hierzu wertete das Kreisgericht den Vorfall als eine vom Verklagten zu vertretende Vorfahrtsverletzung, die maßgeblich mit auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Verklagten (30 km/h) zurückzuführen sei. Dem stimmte auch das Bezirksgericht zu. Es setzte jedoch den vom Verklagten zu zahlenden Schadenersatz deshalb auf 300 M herab, weil auch der Pkw-Fahrer durch ein der konkreten' Situation unangepaßtes Verhalten (überhöhte Geschwindigkeit von etwa 30 km/h) den Unfall mitverursacht hätte. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts zu kassieren. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat seine vom Bezirksgericht gebilligte Entscheidung, mit der dem Verklagten eine fahrlässige Schuld für das Unfallereignis zum Vorwurf gemacht wurde, im wesentlichen damit begründet, daß der Verklagte infolge von mangelnder Aufmerksamkeit und einer überhöhten Geschwindigkeit dem Zeugen M. dessen Vorfahrt beschnitten hätte. Diese Einschätzung resultiert vor allem aus den Aussagen des Zeugen E. und des Geschädigten M. Dabei ist aber außer Betracht gelassen worden, daß die Bekundungen dieser Zeugen mit den objektiven Fakten, wie sie zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens bestanden haben, nicht übereinstimmen. So ist das Kreisgericht der Aussage des Zeugen E. gefolgt, wonach der Verklagte mit etwa 30 km/h gefahren sei. Da aber nicht widerlegt wurde, däß der Verklagte keinen höheren als den 2. Gang eingelegt hatte und mit diesem höchstens eine Geschwindigkeit bis zu 13,5 km/h entwickelt werden kann das entspricht einer Fahrstrecke von maximal 3,5 m pro Sekunde , ist die nach subjektiver Einschätzung vorgenommene Deutung der vom Verklagten gefahrenen Geschwindigkeit durch den Zeugen E. kein eindeutiger Beweis. Gegen die Annahme einer vom Verklagten gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 30 km/h spricht auch die von den Zeugen E. und M. im wesentlichen übereinstimmend bekundete und im Einklang mit den Angaben des Verklagten stehende Tatsache, daß dieser unmittelbar nach dem Anstoß durch den Pkw-Fahrer sein Fahrzeug auf kürzeste Entfernung zum Stehen brachte. Nach den Bekundungen des Zeugen E. soll das nach 2 bis 3 m, nach denen des Zeugen M. nach 4 m der Fall gewesen kein. Dieser Bremsweg entspricht unter Berücksichtigung der Reaktionszeit in etwa den Angaben des Verklagten (10 km/h), während bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h der Bremsweg etwa das Doppelte betragen hätte (vgl. hierzu die §§ 11 und 12 der 3. DB zur StVZO). Zu der von dem Geschädigten gefahrenen Geschwindigkeit geht das Kreisgericht davon aus, daß dessen Angaben (10 km/h) nicht der Tatsache entsprechen, sondern daß dieser mit etwa 30 km/h und somit mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Dem ist im wesentlichen zu folgen, auch wenn es heute nicht mehr möglich ist, die exakte Geschwindigkeit zu bestimmen. Auf jeden Fall kann aber nach den Bekundungen des Zeugen E. davon ausgegangen werden, daß der Zeuge M., nachdem er zunächst auf der S.-Straße wegen Gegenverkehrs zum Halten gezwungen war, bei der Einfahrt in das Betriebsgelände nicht mit Schrittgeschwindigkeit fuhr, sondern seine Geschwindigkeit beschleunigte. Wenn dem aber so gewesen ist, dann kann es nicht stimmen, wie der Zeuge M. behauptete, daß der Anstoß zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er bereits gestanden hätte; denn dann hätte der Anstoß frontal, und nicht, wie tatsächlich geschehen, seitlich zwischen Eintrittsbügel und Bätteriekasten des Fahrzeugs des Verklagten erfolgen müssen. Legt man aber unter Berücksichtigung der von den Unfallbeteiligten gefahrenen Geschwindigkeiten und der Anstoßstelle am Fahrzeug des Verklagten die von der Einfahrt bis zur Unfallstelle insgesamt 14 m vom Pkw-Fahrer zurückzulegende Wegstrecke zugrunde, so folgt daraus, daß die spontan nach dem Unfall gemachte Äußerung des Verklagten, er habe den Pkw nicht gesehen, keineswegs Ausdruck einer Fahrlässigkeit im Sinne mangelnder Vorsicht und Aufmerksamkeit gewesen sein muß. Bei einer beim Pkw-Fahrer nicht auszuschließenden Geschwindigkeit von 30 km/h das entspricht einer Wegstrecke von 8,3 m pro Sekunde benötigte er für die 14 m bis zur späteren Unfallstelle noch nicht einmal 2 Sekunden. Es ist somit nicht auszuschließen, daß der Verklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich der späteren Anstoßstelle mit Blick nach rechts näherte, die Annäherung des Pkw-Fahrers noch gar nicht bemerkt hatte. Aber selbst wenn das möglich gewesen sein sollte und er den Pkw gesehen hätte, durfte er berechtigt davon ausgehen, daß dieser nicht in seiner Vorfahrt beeinträchtigt würde. Bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h hätte der Pkw-Fahrer mehr als 4 Sekunden benötigt, um die 14 m zur Anstoßstelle zurückzulegen. Dann hätte der Verklagte aber dem Pkw-Fahrer die Vorfahrt gar nicht mehr beschnitten, zumindest aber wäre;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 509 (NJ DDR 1989, S. 509) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 509 (NJ DDR 1989, S. 509)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

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