Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 507 (NJ DDR 1989, S. 507); Neue Justiz 12/89 507 genen Bemessungskriterien mpchten wir folgende Gedanken äußern: 1. Wir teilen die Auffassung, daß nach dem Gesetz nicht der Gesundheitsschaden selbst, sondern die sich daraus ergebenden Beschränkungen in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Beeinträchtigungen im Wohlbefinden auszugleichen sind. Wir halten es jedoch nicht für möglich, die Verletzungsschwere nicht als Kriterium für die Bemessung des Ausgleichsbetrags heranzuziehen, wie das M. Posch/ I. Fritsche/U. Wedekind* fordern. Vielmehr sind wir mit W. Hurlb,eck der Ansicht, daß Art und Schwere der Verletzungen zusammen mit der Art und Dauer der- Beeinträchtigung als Einheit gesehen werden müssen.8 9 Unser Ausgangspunkt ist, daß Art und Schwere des Gesundheitsschadens der ausschlaggebende Faktor für die Einschätzung der sich daraus für jeden Menschen im allgemeinen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen sowohl in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben als auch im Wohlbefinden ist. Wir meinen, daß diese sich für jeden Menschen im allgemeinen ergebenden Beeinträchtigungen die Grundlage für die' Bemessung des Ausgleichsbetrags sind und daß erst danach zusätzlich die individuellen Besonderheiten der Beschränkung des Geschädigten in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Besonderheiten, der Beein-' trächtigung seines Wohlbefindens zu betrachten "und zu bewerten sind.10 11 Ein solches Herangehen entspricht u. E. auch dem Gerechtigkeitsempfinden des Geschädigten. 2. Zu den von I. Fritsche/M. Posch /U. Wede- k i n d vorgeschlagenen Kriterien zur Bemessung des Ausgleichsbetrags11 gibt es unsererseits darüber hinaus folgende Überlegungen: 1 a) Die Bemessungskriterien „Dauer der Arbeitsunfähigkeit“ und „Dauer eines stationären Aufenthalts“ gehen offenbar davon aus, daß Arbeitsunfähigkeit und stationärer Aufenthalt stets in gleicher Weise die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben behindern und das Wohlbefinden beeinträchtigen. Das wäre unzutreffend. Es ist doch ein erheblicher Unterschied, ob ein Geschädigter während dieser Zeit strenge Bettruhe einhalten oder z. B. wegen einer Unterarmfraktur zwar einen Gipsverband ertragen muß, im übrigen aber doch weitgehend am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann, ob jemand künstlich ernährt werden muß oder alles essen und trinken kann, was ihm schmeckt, ob chirurgische Eingriffe erforderlich werden oder nicht. Art und Schwere der Gesundheitsschädigung geben u. E. darüber besseren Aufschluß als die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des stationären Aufenthalts. Mindestens müßten diese Faktoren innerhalb einer Von-bis-Spanne berücksichtigt werden. b) Die Zerlegung des Ausgleichshöchstbetrags in Teilbeträge für die verschiedenen Bemessungskriterien schränkt u. E. die Bewertung der individuell unterschiedlichen Formen der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ein. Fraglich ist schon, ob es für jeden Einzelfall richtig ist, im Ausgangspunkt die Beschränkung in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in gleicher Höhe zu bewerten wie die Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Geschädigte, die an organisierten Formen gesellschaftlicher Tätigkeit vor dem Schadensfall nicht aktiv teilgenommen haben, können danach nie den Ausgleichshöchstbetrag von 50 000 Mark erreichen. Weiter vermissen wir die Bewertung für den durchaus häufigen Fall, daß der. Geschädigte infolge des Gesundheitsschadens seinen Arbeitsplatz wechseln muß, z. B. in einen Beruf mit niedrigeren Anforderungen und geringeren Möglichkeiten der Entwicklung. Als sehr schwer realisierbar erscheint uns, vom Mediziner eine prozentuale Einschätzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens „im Vergleich zu inem schwerstbeeinträch-tigten Geschädigten“ zu fordern, da es hierfür unseres Wissens zumindest gegenwärtig keine Kriterien und keine Erfahrungen gibt. Wir befürchten, daß hiermit nicht die angestrebte Einheitlichkeit nach objektiven Kriterien erreicht werden kann. Es könnte im Gegenteil die bisherige weitgehende Einheitlichkeit aufgehoben werden. c) Die vorgeschlagenen Bemessungskriterien lassen das Alter des Geschädigten völlig außer Betracht. Bei einigen Bemessungskriterien wird bei dem zu zahlenden Teilhöchstbetrag des Ausgleichs von einer Zeitspanne von 10 Jahren Beeinträchtigung ausgegangen, Das ist fast die untere Grenze bei Gesundheitsschäden mit Dauerfolgen. Sehr viele Geschädigte sind Kinder und Jugendliche oder Personen im mittleren Alter; sie haben also die Beeinträchtigungen erheblich länger als 10 Jahre und auch länger als ältere Geschädigte zu ertragen. Ihnen muß daher auch ein erheblich höherer Ausgleichsbetrag zustehen. Die Bedenken von H. Breit-b a r t h 12 zu dieser Problematik teilen wir. Bei anderen gelesen Polarisierung in der Richterschaft der-BRD Die Redaktion „Demokratie und Recht“ (Hamburg/Kölny widmete ihr Sonderheft 1989 dem Thema „Zwischen Gehorsam und Widerstand - 40 Jahre einer vorläufigen Verfassung“ mit den Problemkomplexen „Rechtsstaat - Demokratie - Sozialstaat - Friedensstaat“. Aus dem Beitrag „Politische Justiz“ von Rechtsanwalt Dr. Klaus D ammann (Hamburg) und Hochschulassistentin Dr. Edda W e ßlau (Universität Hamburg) veröffentlichen wir die Schlußbemerkungen. Blockadeaktionen gegen die weitere Aufrüstung, Demonstrationen gej&n den Bau und die Inbetriebnahme von Atomanlagen sowie die Volkszählung 1987 haben Gerichte und Staatsanwaltschaften in erheblichem Umfange beschäftigt. Kaum eine Rechtsfrage ist kontroverser diskutiert worden als das Problem der Strafbarkeit von kurzfristigen Blockaden im Hinblick auf die Demonstrationsfreiheit (Art. 8 GG). In seinem Brockdorf-Beschluß vom 14. Mai 1985 hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 1985, S. 2395 ff.) zur Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgeführt, daß „das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen äußere, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich .staatsfrei' vollziehen müsse". Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht selbst efhebliche Einschränkungen zu diesem Grundsatz postuliert. In seiner weiteren Entscheidung vom 11. November 1986 hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 1987, S. 43 ff.) demgegenüber die Strafbarkeit von Sitzdemonstrationen grundsätzlich allerdings mit einer Patt-Entscheidung bestätigt. Die mehr als 6 000 strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und die über zweitausend Urteile gegen Blockierer haben eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit herbeigeführt. Die Anfang 1987 durchgeführte Richterblockade in Mutlangen hat nicht nur die öffentliche Meinung, sondern insbesondere die Richterschaft in dieser Frage polarisiert 'f Die Träger der politischen Justiz sind heute in keiner Weise mehr als homogene Schicht zu bezeichnen, wie dies sicherlich in der Weimarer Republik und insbesondere im faschistischen Staat der Fall gewesen ist. Friedensbewegung und demokratische Bewegungen wie der Volkszählungsboykott oder die Kampagne gegen die Sicherheitsgesetze haben das demokratische Bewußtsein in der Richterschaft gestärkt. Die diversen Richterratschläge und der Zusammenschluß „Richter und Staatsanwälte für den Frieden" zeugen hiervon. Sich ändernde Auffassungen in der Gesellschaft werden selbstverständlich auch ihre Auswirkungen auf die Richterschaft haben und den Inhalt der (politischen) Justiz verändern. 3. Die von H. Grieger/H.-J. Jäger vorgeschlagenen drei Kriterien für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsbetrags13 14 sind wohl ausschließlich auf den Gesundheitsschaden ausgerichtet, nämlich auf Art und Schwere des Gesundheitsschadens, den Umfang des dauernden Körperschadens und den kosmetischen Gesundheitsschaden. Dabei treten die Beurteilungen der Beschränkung in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und die Beeinträchtigung des Wohlbefindens, also die nach dem Gesetz auszugleichenden Nachteile, zu sehr in den Hintergrund. Nicht klar genug ist der Unterschied zwischen den drei Bemessungskriterien dargestellt; sie erscheinen weitgehend deckungsgleich auf sArt und Umfang des Gesundheitsschadens bezogen. Für die Heraufsetzung der Mindesthöhe des Ausgleichsbetrags von 200 M auf 500 M, wie sie Grieger'Jäger fordern1'1, sehen wir bei der großen Zahl leichter Verletzungen, die oft folgenlos verheilen und nur relativ kurzzeitige Beeinträchtigungen mit sich bringen, keinen Anlaß. Zahlungsmodus Breitbarth setzt sich dafür ein, den Ausgleich in der Form wiederkehrender Zahlungen zu, bewirken.15 Nach der Recht- 8 NJ 1987; Heft 3, S. 112. 9 W. Huribeck, „Zu den Aufgaben der Gerichte zur Sicherung der Ausgleichsansprüche der Geschädigten gemäß § 338 Abs. 3 ZGB ', OG-Informaticmen 1987, Nr. 3, S. 25 ff. 10 Insoweit -stimmen wir der Auffassung von H. Grieger H.-J. Jäger (a. a. O.) zu, Art und Schwere des Gesundheitsschadens und die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen als 1. Bemessungskriterium anzusehen. 11 NJ 1988, Heft 2, S. 75. ’ 12 NJ 1988, Heft 9, S. 375. 13 NJ 1989, Heft 6, S. 244 f. Bemessungsgrundsätze nach Schweregruppen schlägt auch E. Wolf, a. a. O., vor. 14 NJ 1989, Heft 6, S. 246. 15 Auch R. Wüstneck/R. Rosenfeldt (NJ 1989, Heft 3, S. 87 ff. [89]) äußern sich dahingehend.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, diese Bedingungen stets zu berücksichtigen und schöpferisch zu nutzen. Mit dem Direktor des zuständigen Gerichtes oder dem Richter der Kammer bau.

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