Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 505

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 505 (NJ DDR 1989, S. 505); Neue Justiz 12/89 505 Veröffentlichung auf Kosten des Rechtsverletzers besteht offenbar kein Bedarf. Ein weiterer Grund für die zurückhaltende Anwendung dieser Maßnahme durch die zuständigen Organe (§ 3 Abs. 1 OWG) ist die Tatsache, daß es offensichtlich problematisch ist, den Namen der Bürger wegen der Begehung von Ordnungswidrigkeiten öffentlich bekanntzugeben, zumal hier der Unterschied zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 50 StGB nicht erkennbar wird. Die Entfernung der Ersatzvornahme aus dem Katalog des § 6 OWG ist'u. E. notwendig, weil sie ihrem Wesen nach keine Ordnungsstrafmaßnahme ist. Sie ist eine selbständige verwaltungsrechtliche Maßnahme zur Herstellung bzw. Wiederherstellung eines rechtlich oder durch verpflichtende verwaltungsrechtliche Entscheidung (Forderungen oder Auflagen) geforderten Zustands.11 Diese Maßnahme hat keinen Strafcharakter. Das zuständige Organ des Staatsapparats stellt selbst einen Zustand her (oder beauftragt damit einen Dritten), für dessen Herstellung oder Wiederherstellung derjenige verantwortlich war, gegen den die Ersatzvornahme verfügt wurde. Das erfolgt ohne Rücksicht- auf Verschulden. Hier wird ein Staatsorgan oder ein Dritter im Auftrag des Staatsorgans für den Verantwortlichen auf dessen Kosten tätig. Das ist aber für eine Ordnungsstrafmaßnahme atypisch. Trotz Ergänzung des §5 Abs. 3 OWG dufch das 5. StÄG, wonach in den Rechtsvorschriften, die eine Ordnungsstrafe von 10 000 M vorsehen, die Voraussetzungen für deren Androhung in den Rechtsvorschriften zu bestimmen sind, ist die bestehende Asymmetrie zu § 5' Abs. 1 0WG nicht völlig überwunden. Bei Neufassung des OWG sollten deshalb in einer Bestirrynung die jeweiligen Voraussetzungen für die Androhung bzw. Anwendung von Ordnungsstrafen bis zu 1'000 M und von Ordnungsstrafen bis zu 10 000 M geregelt werden. Unterschiedliche Auffassungen' gibt es gegenwärtig auch zur Erhöhung oder Nichterhöhung des Rahmens für das Ordnungsgeld. Entsprechend den Feststellungen in Rechtsvergleichen12 sollte diese IJrage insbesondere von den Ordnungsstrafbefugten diskutiert werden, die Maßnahmen dieser Art häufig anwenden. Die Zumessungskriterien (§§ 13 bis 15 OWG) enthalten die allgemeinen Vorgaben, nach welchen Maßstäben Ordnungs-strafmaßnahmen überhaupt (§13 OWG), Ordnungsstrafen (§ 14 OWG) sowie weitere Ordnungsstrafmaßnahmen (§ 15 OWG) ausgesprochen werden sollen. Ergänzend dazu wäre es zweckmäßig, in geeigneten Fällen Zumessungsrichtwerte im Rahmen der rechtlich vorgesehenen Ober- und Untergrenzen von Ordnungsstrafen bei vergleichbaren Gruppen von Ordnungswidrigkeiten (z. B. bei Ordnungswidrigkeiten gegen Preisbestimmungen oder bei denen gegen die StVO) zu schaffen. Wir befürworten nicht einen Katalog mit Festwerten. Damit würde dem Ordnungsstrafbefugten die Möglichkeit genommen, Umstände der Begehung. Grad-der Schuld, Persönlichkeit des Rechtsverletzers bei der Zumessung von Ordnungsstrafen zu berücksichtigen. Von-bis-Werte im Rahmen der rechtlich vorgesehenen Ordnungsstrafmaßnahmen sollten dagegen als Orientierungswerte der einheitlichen Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen dienen. Diese Werte zum Bestandteil der Zümessungskriterien der §§ 13 bis 15 OWG zu machen verbietet sich von selbst. Sie sollten in Anordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder in die jeweilige Ordnungsstrafbestimmung aufgenommen werden. Ordnungsstrafverfahren Bisherige Ergänzungen und Veränderungen des Ordnungswidrigkeitsrechts bezogen sich fast ausschließlich auf die materiellrechtlichen Bestimmungen.13 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen hingegen blieben im wesentlichen so bestehen, wie sie 1968 geschaffen Wurden. Auch im Zusammenhang mit den Bemühungen, eine einheitliche Verfahrensvorschrift für das Verwaltungsrecht zu schaffen w, muß das Ordnungsstrafverfahren neu durchdacht werden. Übereinstimmen muß das Ordnungsstrafverfahren mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahren in den Bestimmungen über allgemeine Fristen und Formen, über die Zustellung, die Beteiligung des betroffenen Bürgers, die Teilnahme eines Rechtsanwalts15 (hier erhebt sich die Frage, ob nur im Rechtsmittelverfahren oder im gesamten Ordnungsstrafverfahren), die Beteiligung weiterer Bürger und Sachverständiger sowie die Berechtigung des Bürgers, Beweisanträge zu stellen. Sollte es zu einer Vereinigung zwischen Ordnungswidrigkeitsrecht und Verfehlungsrecht kommen, müßte das künftige Verfahrensrecht auch Regelungen wie die Üntersuchungs-pflicht bei Eigentumsverletzungen (§ 100 StPO) enthalten. Zu durchdenken ist auch, ob für die Bearbeitung bestimmter Ordnungswidrigkeiten die Vernehmung vorgesehen werden sollte. Größere Bedeutung sollte die kollektive Beratung und Entscheidung nach §§ 29 und 30 OWG erlangen. Es ist u. E. nicht gerechtfertigt, sie nur auf den Verantwortungsbereich der örtlichen Räte zu beschränken. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung, jedoch auch ohne gesetzlichen Hinderungsgrund, werden schon heute bei bestimmten Ördnungswidrig-keiten kollektive Beratungen in anderen Staatsorganen durchgeführt. In diesem Zusammenhang sollte auch diskutiert werden, ob bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten, bei denen einschneidende Ordnungsstrafbestimmungen (hohe Ordnungsstrafen, langfristiger Erlaubnisentzug) zu erwarten sind, eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung kollektiver Beratungen festgelegt werden sollte. Zur Wiedergutmachung des Schadens ist zu bfedenken: Werden bisherige Straftaten wegen ihrer geringen Tatschwere und Schuld künftig nur noch als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, entfallen die materiellrechtlichen und strafprozessualen Möglichkeiten, selbständig' nach § 25 Abs. 1 Ziff. 2 StGB oder gleichzeitig mit der Entscheidung über eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine Entscheidung über die Wiedergutmachung zu treffen. Uber die jetzige Regelung des § 16 OWG hinaus sollte daher eine noch wirksamere Art und Weise der Schadenswiedergutmachung bei Ordnungswidrigkeiten gefunden werden. Auch die Erfahrungen aus der gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen sollten für die weitere Ausgestaltung der Verfahrensregelungen des Ordnungswidrigkeitsrechts ausgewertet werden. So sollte zu gegebener Zeit auch für1 Entscheidungen über bestimmte Ordnungsstrafmaßnahmen die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung eröffnet werden. Eine Differenzierung nach-den jeweiligen Ordnungsstrafmaßnahmen ist notwendig, um z. B. die im vereinfachten Verfahren ausgesprochenen Maßnahmen hiervon auszuschließen und die gerichtlichen Nachprüfungsmöglichkeiten auf schwerwiegendere Ordnungsstrafmaßnahmen (z. B. Ordnungsstrafen von einer bestimmten Höhe an, langfristige Erlaubnisentzüge, Einziehung von Sachen oder anderen Vermögenswerten) zu konzentrieren. 11 Vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1988, S. 151 f. 12 Vgl. W. Surkau, „Selbständige Anwendung weiterer Ordnungsstrafmaßnahmen und Anwendung selbständiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen“, NJ 1988, Heft 5, S. 200 f.; ders., „Erhebung von Mehrfachgebühren im Verwaltungsrecht“, NJ 1989, Heft 1, S. 29 f. In der CSSR können z. B. 100 Kcs, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bis 200 Kis und bei Zollordnungswidrigkeiten bis 500 Kcs erhoben werden. 13 In den vergangenen 21 Jahren stieg die Anzahl der Ordnungsstrafbestimmungen auf 253, die Strafandrohungen wurden höher und die unmittelbaren Anschlüsse von Ordnungsstrafbestimmungen 'an das Strafrecht stiegen von 15 im Jahre 1968 auf 59 im Jahre 1989 an. Damit sind auch komplizierte Abgrenzungsfragen zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten verbunden. Vgl. dazu W. Surkau, „Abgrenzung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“, NJ 1987, Heft 4, S. 148 f.; L. Reuter/G. Teich- , 1er, „Stärkere Differenzierung im unteren Grenzbereich des Strafrechts“, NJ 1989, Heft 2, S. 58 ff. 14 Vgl. H. Pohl/G. Schulze, „Weitere Erhöhung der Wirksamkeit des Verwaltungsrechts", Staat und Recht 1988, Heft 7, S. 561 ff.; R. Brachmann K.-H. Christoph, „Zur Vervollkommnung verfahrensrechtlicher Regelungen im Verwaltungsrecht“, Staat und Recht 1988, Heft 7, S. 570 ff. 15 R. Brachmann/K.-H. Christoph, a. a. O., S. 572. Bemessung des Ausgleichsbetrags bei Gesundheitsschäden (§338 Abs,3 ZGB) Dr. HARALD SCHMIDT, Justitiar bei der Generaldirektion der Staatlichen Versicherung der DDR Die Diskussion zu Problemen der Bemessung des Ausgleiehs-betrags bei Gesundheitsschäden nach § 338 Abs. 3 ZGB1 ist für die Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung von besonderem Interesse. Da fast alle Bürger und Betriebe (ausgenommen’ z. B. die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Post) haftpflichtversichert sind Kraftfahrzeughalter und -fahrer sogar durch Pflichtversicherung werden auch fast alle Scha- 1 Vgl. M. Posch/I. Fritsche/U. Wedekind, „Probleme''der Bemessung des Ausgleichsanspruchs bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB)“, NJ 1987, Heft 3, S. Ulf.; I. Fritsche/M. Posch/U. Wedekind, „Ermittlung des Ausgleichsbetrags bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB)“, NJ 1988, Heft 2, S. 72 ff.; H. Breitbarth, „Nochmals: Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags bei Gesundheitsschäden“, NJ 1988, Heft 9, S. 375; H. Grieger/H.-J. Jäger, „Rechtscharakter und Bemessungsgrundsätze des Ausgleichs- betrags gemäß § 338 Abs. 3 ZGB“, NJ 1989, Heft 6, S. 242 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 505 (NJ DDR 1989, S. 505) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 505 (NJ DDR 1989, S. 505)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Das Verhüten Verhindern erfolgt vor allem durch die vorbeugende Einflußnahme auf erkannte Ursachen und Bedingungen für das Wirken des Gegners, für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden als auch die Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems unter dem Aspekt ihres Charakters, ihrer sich ändernden Rolle und Bedeutung für den einzelnen Bürger der im Zusammenhang mit der Lösung konkreter politisch-operativer Aufgaben in der täglichen operativen Praxis verwirklicht werden; daß mehr als bisher die vielfältigen Möglichkeiten der Arbeit mit insbesondere der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der gesetzlich zulässigen Beweisnittel, unter Beachtung der Allseitigkeit und Unvor-eingenonnenheit in beund entlastender Hinsicht zu erfolgen. kein Beweisnitt-al ixateXne in v-oroy-s f-esr-eeieg-t-e Beweiskr-crrtr.

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