Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 502 (NJ DDR 1989, S. 502); 502 Neue Justiz 12/89' können und sollten m. E. nichts daran ändern, daß auch in Zukunft Rechtskonflikte auf den Gebieten des Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts evtl, ergänzt um das LPG- und Bodenrecht den Kern des Gegenstands der Rechtsprechung bilden.12 Wie bisher bereits erkennbar, sollten daher auch künftig Sachentscheidungskompetenzen der Gerichte in Verwaltungsangelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 GNV dann festgelegt werden, wenn diese Berührung zu den eben genannten Rechtsgebieten haben, auf denen ausschließlich die Gerichte in Fällen von Rechtsverletzungen und Rechtsstreitigkeiten entscheidungsbefugt sind. Stärkung des einheitlichen Gerichtssystems Je vielfältiger die Aufgaben der Gerichte sind und werden, desto notwendiger ist es, die Einheit ihrer Rechtsprechung zu sichern und als Voraussetzung dafür das einheitliche Gerichtssystem zu stärken. Die Einheitlichkeit des Gerichtssystems sollte auch dadurch verdeutlicht werden, daß im erheblich größeren Umfang als bisher grundlegende Bestimmungen aus dem Gesetz, über die gesellschaftlichen Gerichte (GGG) und der Militärgerichtsordnung (MGO) in das GVG übernommen werden. Insgesamt sollte der Charakter des GVG als komplexes Grundlagengesetz für das gesamte Gerichtssystem verstärkt werden. Zu-prüfen wäre in diesem Zusammenhang auch, ob künftig für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte der Begriff „Beratung“ beibehalten werden sollte oder ob es besser wäre, einheitlich die Bezeichnung „Verhandlung“ zu verwenden. Ein einheitlicher Begriff würde unterstreichen, daß es innerhalb des einheitlichen Gerichtssystems nicht zwei Qualitäten von Rechtsprechung eine „staatliche“ und eine „gesellschaftliche“ gibt, sondern daß Rechtsprechung stets Ausübung staatlicher Machtbefugnisse ist. Solche Machtbefugnisse können nicht nur hinsichtlich der Rechtsprechung im Zuge des Gesamtprozesses der Vergesellschaftung staatlicher Tätigkeit auch gesellschaftlichen Organen übertragen sein oder werden. Die Darstellung des Gerichtssystems sollte anders als im geltenden GVG beim Obersten Gericht als dem für die zentrale staatliche Leitung der Rechtsprechung aller staatlichen und gesellschaftlichen Gerichte in der DDR verantwortlichen Organ der Volkskammer beginnen. Leitung der Rechtsprechung Für die Leitung der Rechtsprechung gilt insofern das Prinzip des demokratischen Zentralismus, als das Oberste Gericht die Einheit der Rechtsprechung im Grundsätzlichen und ihre eigenverantwortliche Ausübung im konkreten Falle, also die verantwortungsbewußte Entscheidung innerhalb des gesetzlichen Rahmens durch die nachgeordnetfen Gerichte zu sichern hat. Durch die Leitung der Rechtsprechung müssen die Entscheidungssicherheit, Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Gerichte in ihrer Rechtsprechung erhöht und damit das Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgern und den Gerichten weiter gefestigt werden. Die Mittel und Methoden der Leitung der Rechtsprechung durch das Oberste Gericht, so wie sie in § 20 Abs. 2 des geltenden GVG bestimmt sind, sollten nicht erweitert werden. Deshalb empfiehlt es sich wohl auch, darauf zu achten, daß nicht anderen, insbesondere in den letzten Jahren in der Praxis entstandenen und teils bewährten informellen Leitungsmitteln (gemeinsame Standpunkte u. a.) eine Verbindlichkeit zugeschrieben wird, die sie im Unterschied zu den Richtlinien und Beschlüssen des Obersten Gerichts nicht haben. In bisherigen Diskussionen über die Neufassung des GVG ist es überwiegend abgelehnt worden, im Gesetz den Rechtssätzen des Obersten Gerichts eine wenn auch eingeschränkte Verbindlichkeit zuzuerkennen. Auch nach Auffassung des Obersten Gerichts selbst haben die Rechtssätze orientierenden Charakter; sie sind zu beachten, aber nicht verbindlich. Genau dies könnte aber auch im GVG Ausdruck finden.13 Einer flexiblen Leitung 'der, Rechtsprechung durch das Oberste Gericht und der Gewährleistung der Gesetzlichkeit würde es dienen, wenn die Neufassung des GVG eine Bestimmung enthielte, daß das Oberste Gericht in Ausnahme- fällen auch auf anderen Rechtsgebieten als dem Strafrecht (§ 313 Abs. 3 StPO) nach Ablauf der Antragsfrist die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen beschließen kann. Außerdem" sollte künftig der Große Senat des Obersten Gerichts (§ 40 a des geltenden GVG) nicht nur als Rechtsmittelinstanz für solche Strafsachen fungieren, die beim Obersten Gericht in erster Instanz verhandelt wurden was seit längerer Zeit nicht mehr der Fall war und daher auch prinzipiell in Frage gestellt werden könnte , sondern er sollte faktisch auch die bisherigen Entscheidungsbefugnisse des Präsidiums 'des Obersten Gerichts in Kassationsangelegenheiten übernehmen. Dem Präsidium würde -insofern dann ausschließlich die Befugnis zur Kassation von Entscheidungen des Großen Senats obliegen. ' Ein weitergehender, m. E. durchaus diskutabler Vorschlag geht dahin, die Einführung eines Revisionsverfahrens ernsthaft zu prüfen, vor allem um den Bürger aus der bei der bisherigen Kassationsregelung unvermeidlichen Position eines Bittstellers ohne Rechtsanspruch auf Beseitigung insbesondere einer ungesetzlichen zweitinstanzlichen Entscheidung herauszubringen. Folgt man diesem Vorschlag, so würde es genügen, künftig als eine zusätzliche Sicherheit für Ausnahmefälle ausschließlich dem Präsidenten des Obersten Gerichts die Befugnis einzuräumen, die Kassation beim Präsidium des Obersten Gerichts zu beantragen. Vorschläge in bezug auf die Bezirksgerichte und Kreisgerichte Die Stellung der Bezirksgerichte im Gerichtssystem sollte mit der Neufassung des GVG durch die Bestimmung verdeutlicht werden, daß das Bezirksgericht verpflichtet ist, die Gesetzlichkeit und Einheitlichkeit sowie die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung und der damit verbundenen Aufgaben der Kreisgerichte Und der gesellschaftlichen Gerichte im Bezirk zu gewährleisten. Das erfolgt wie bisher vorrangig durch die eigene Rechtsprechung und vielfältige Formen der Anleitung der nachgeordneten Gerichte, was jedoch ausdrücklich bestimmt werden sollte. Die Wiedereinführung einer Kompetenz des Bezirksgerichts bzw. seines Präsidiums zum Erlaß füf die Rechtsprechung verbindlicher Beschlüsse wird nicht für zweckmäßig gehalten. Es ist vorgeschlagen worden, daß der Direktor des Bezirksgerichts künftig die Amtsbezeichnung „Präsident“ führen sollte. Das würde die Bedeutung der Bezirksgerichte unterstreichen. Die Vorsitzenden der Senate des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte sollten künftig als „Senatsvorsitzende“ in ihre Funktion berufen werden; der Titel „Öber-richter“ wäre dann keine Funktionsbezeichnung mehr und brauchte nicht mehr in das GVG aufgenommen zu werden. Ausdruck der Einheit des Gerichtssystems und der Qualifizierung der Leitung der Rechtsprechung dienlich ist auch die vorgeschlagene Erweiterung der Befugnis des Direktors des Kreisgerichts in bezug auf die Heranziehung von Rechtsangelegenheiten, die gemäß § 3 der 1. DB zur ZPO vom 25. Oktober ,1977 (GBl. I Nr. 32 S. 349) bisher auf Arbeitsrechtssachen beschränkt ist. Entsprechendes gilt für das Antragsrecht des Staatsanwalts des Kreises. Die Neufassung des GVG sollte es ermöglichen, Rechtsangelegenheiten im gesamten sachlichen Zuständigkeitsbereich der gesellschaftlichen Gerichte wenn es wegen der Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge der Sache angeraten erscheint an das Kreisgericht zur Verhandlung und Entscheidung heranzuziehen. Dies könnte nicht zuletzt im Falle einer erneuten Erweiterung der Zuständigkeit der gesellschaftlichen Gerichte besondere Bedeutung erlangen. Weiter erscheint es mir angebracht, die Befugnisse der Kreisgerichte bei- der Vollstreckung ihrer Entscheidungen 12 Vgl. Grundlagen der Rechtspflege, Lehrbuch, a. a. O., S. 50. Die ausdrückliche Aufnahme des LPG- und Bodenrechts ist nur eine notwendige (und überfällige) Konsequenz aus anderweitigen gesetzlichen Regelungen (z. B. § 42 LPG-G, der allerdings durch entsprechende Zuständigkeitsregelungen weiter ausgefüllt werden sollte). 13 Mindestens aber dürfte es an der Zeit sein, die bisher einzige Entscheidung des" Obersten Gerichts vom 15. November 1960 - 2 Zz 18/60 - (NJ 1961, Heft 3, S. 104), in der zur Verbindlichkeit der in Entscheidungeh des Obersten Gerichts dargelegten Rechtsansichten Aussagen getroffen werden, in diesem Sinne zu aktualisieren.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 502 (NJ DDR 1989, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 502 (NJ DDR 1989, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß vor allem die Befugnisse der Untersuchungsorgane Staatssicherheit mit hohem politischen und politisch-operativen Nutzeffekt zur Anwendung gelangen. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier behandelten Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine große Bedeutung. In den meisten Fällen wird der Erstangriff auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Konspiration eingesetzten Kräfte. MiUel und;Methoden den gegenwärtigen und perspektivischen Überprüfungsmaßnahmen des Feindes standhalten und eine effektive und sichere operative Arbeit gewährleisten. Risikofaktoren für die Sicherheit der Staatsgrenze operativ bedeutsamen Vorkommnissen, wie provokatorische Grenzverletzungen, unbefugter Waffen- und Sprengmittel besitz und Anschläge auf Beben und Gesundheit von Angehörigen der Sicherheit sorgsine.

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