Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 500 (NJ DDR 1989, S. 500); 500 i Neue Justiz 12/89 Bürger ausdrücklich als Hauptaufgabe der Rechtsprechung. Durch die Bestimmungen über die Zulässigkeit des Gerichtsweges wurde die gerichtliche Tätigkeit auf die Rechtsprechung in Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen konzentriert und von den überwiegend administrativen Aufgaben der „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ entlastet. Die Zugänglichkeit des Gerichtsweges für die Bürger wurde erleichtert und seine Übersichtlichkeit und Effizienz u. a. durch die Einführung des Zwei-Instanzen-Prinzips erhöht. Es wurde festgelegt, daß die Schöffen der Kreisgerichte von den Werktätigen direkt gewählt werden und daß in allen erstinstanzlichen Verfahren der Kreis- und Bezirksgerichte zwei Schöffen mitwlrken. Beim Obersten Gericht wurde ein Plenum gebildet, das die Kompetenz erhielt, Richtlinien mit bindender Wirkung für die Rechtsprechung aller nachgeordneten Gerichte zu erlassen. Dies war von entscheidender Bedeutung für die Sicherung einer einheitlichen Auffassung und Durchsetzung der Gesetzlichkeit in der Rechtsprechung. Nachdem mit der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft begonnen worden war, wurde entsprechend den erhöhten Anforderungen an die Leitung gesellschaftlicher Prozesse das neue GVG vom 17. August 1963 (GBl. I Nr. 4 S. 45) beschlossen. Zuvor waren mit dem Erlaß des Staatsrates vom 4. April 1963 die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Rechtspflegeorgane einschließlich der Konflikt- und Schiedskommissionen komplex bestimmt und dabei auch neue Formen der Mitwirkung der Bürger im gerichtlichen Verfahren festgelegt worden. Das GVG von 1963 unterschied sich im Wesen nicht vom GVG von 1952, verdeutlichte aber die gewachsene Verantwortung der Rechtsprechung, insbesondere für den Schutz der sozialistischen Produktionsverhältnisse und der Rechte der Bürger. Es erweiterte u. a. die Aufgaben und Befugnisse des Obersten Gerichts und betonte die Einheitlichkeit des Gerichtssystems durch die Übertragung der Aufgaben der bisher selbständigen Bezirks- und Kreisarbeitsgerichte auf did Bezirks- und Kreisgerichte sowie durch die volle Integration der neugeschaffenen Militärgerichte. Die Verfassung der DDR vom 6. April 1968 übernahm die gerichtsverfassungsrechtliehen Grundregelungen aus dem GVG von 1963. Für eine prinzipielle Um- oder Neugestaltung bestand sowohl 1968 als auch bei der Ergänzung und Änderung der Verfassung am 7. Oktober 1974 keine Notwendigkeit. Deshalb gibt es auch keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dieser Verfassungsänderung und dem noch jetzt geltenden GVG vom 27. September 1974 (GBl. I Nr. 48 S. 457). Hervorzuheben ist jedoch, daß die Verfassung von 1968 die Konflikt- und Schiedskommissionen in den Rang gesellschaftlicher Gerichte erhob und voll in das einheitliche Gerichtssystem einfügte. Das GVG von 1974 ist Bestandteil des komplexen staatsrechtlichen Gesetzgebungswerkes nach dem VIII. Parteitag der SED. Diesem Werk lag die später längst nicht ausreichend in di,e Praxis umgesetzte Erkenntnis zugrunde, daß die Entfaltung-und Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie der Hauptweg der Entwicklung des sozialistischen Staates ist. Im GVG wurde besonderer Wert auf den Ausbau bzw. die Präzisierung der demokratischen Prinzipien der sozialistischen Rechtsprechung gelegt''1; das gilt z. B. für die umfassende Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung, für das enge Zusammenwirken der Gerichte mit den Volksvertretungen, Betrieben und Organisationen sowie für die Kollektivität der Rechtsprechung. Das Leitungssystem wurde durch die alleinige Kompetenz des Obersten Gerichts, Richtlinien und Beschlüsse zur Leitung der Rechtsprechung zu erlassen, sowie durch die Erhöhung der Rechte und Pflichten der Direktoren der Kreisgerichte gestrafft und wirksamer gestaltet. Die gesellschaftlichen Gerichte wurden in Übereinstimmung mit der Verfassung als Elemente des Gerichtssystems ausgewiesen. Grundsätze der Stellung der Bürger vor Gericht Die bisherige und künftige Entwicklung des sozialistischen Gerichtsverfassungsrechts ist unverzichtbarer Bestandteil des andauernden historischen Prozesses der Ausprägung der DDR als sozialistischer Rechtsstaat. So wenig sozialistische Rechtsstaatlichkeit prinzipiell auf den Ausbau und die Garantie sub- jektiver Rechte 'reduzierbar ist, so sehr ist dieser Aspekt angesichts der ständig wachsenden Bedeutung des subjektiven Faktors für die Entwicklung aller Lebensbereiche der Gesellschaft in den Vordergrund zu rücken.1’ Dieser Überlegung folgen auch die konzeptionellen Vorstellungen für die Neufassung des GVG; sie beschränken sich aber nicht darauf, zumal bisher schon im Grunde alle Regelungen des GVvG auf die Gewährleistung gesellschaftsstabilisierenden zuverlässigen gerichtlichen Schutzes vor allem der Rechte der Bürger zielen, was allerdings nachdrücklich verdeutlicht werden sollte. In der Neufassung des GVG sollten daher schon bei der Formulierung der Aufgaben der Rechtsprechung und der damit verbundenen Tätigkeit der Gerichte die Festigung der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit, die Garantie der Grundrechte der Bürger sowie das Recht der Bürger auf gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein gesetzliches und gerechtes Verfahren ausdrücklich aufgenommen und an die Spitze gestellt werden. Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in einer besonderen Bestimmung weiter auszugestalten und zu garantieren. Damit würde der gerichtlichen Praxis, die diesen Postulaten weitestgehend entspricht, ein noch stabileres geriehtsverfassungsrechtliches Fundament gegeben werden. In diesem Zusammenhang geht es auch darum, bereits vorhandene materiell- und prozeßrechtliche Regelungen, die gerichtsverfassungsrechtlichen Rang haben so z. B. § 16 ZGB (Rechtsschutz) , generalisiert und, wo möglich, zugleich präzisiert und vervollständigt in das GVG aufzunehmen. Dies trifft u. a. auch für Bestimmungen über das Recht auf Teilnahme der Bürger an der Rechtsprechung, und auf Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren zu. Hierzu wurde angeregt, neben den bisherigen Festlegungen in § 9 GVG prinzipiell das Recht von Kollektiven und gesellschaftlichen Organisationen zu bekräftigen, Beauftragte zu beJimmen, die in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen am Gerichtsverfahren mitwir-ken. Weiter ausgebaut bzw. lückenlos erfaßt werden sollten in diesem Zusammenhang die Mitwirkungsrechte der Gewerkschaften, wie z. B. die Übernahme von Prozeßvertretungen in Arbeitsrechtsverfahren sowie die Möglichkeit, in diesen Verfahren Stellung zu nehmen, Empfehlungen zur Sachaufklärung zu geben, Beweismittel zu benennen und eine Gerichtskritik sowie Verfahrensauswertungen durch das Gericht zu beantragen, außerdem das Recht, an Beratungen der Konfliktkommissionen teilzunehmen. Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens Es erscheint notwendig, korrespondierend mit den Rechten der Bürger bzw. anderer Prozeßbeteiligter die Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens weiter zu konkretisieren und zu vervollständigen, so beispielsweise die der .Unvoreingenommenheit des Gerichts sowie der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Ünmittelbarkeit der Verhandlung. Dabei sollte u. a/ ausdrücklich festgelegt werden, daß der gerichtlichen Entscheidung nur diejenigen Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Bei den Vorarbeiten für den Gesetzentwurf ist zu beachten, daß die inhaltliche und möglichst auch wörtliche Übereinstimmung insbesondere der gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen über die Grundsätze der Stellung der Bürger vor Gericht bzw. des gerichtlichen Verfahrens mit den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte vom 16. Dezepnber 1966 durchgängig gesichert sein muß. Gesetzlicher Richter Nötig erscheint die Neuaufnahme einer Bestimmung über den gesetzlichen Richter. Damit würde der Grundrechtscharakter tragende Art. 101 Verf., wonach niemand seinem gesetzlichen 4 Vgl. E.-G. Severin, „Zur Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes“, NJ 1974, Heft 24, S. 737 ff. 5 Vgl. M. Benjamin, „Zum sozialistischen Rechtsstaat“, Staat und .Recht 1989, Heft 2, S. 99 ff. (101). 6 Es ist m. E. insofern völlig den von K. Heuer („Überlegungen zum sozialistischen Rechtsstaat DDR“, NJ 1988, Heft 12, S. 478 f.) herausgearbeiteten vier Charakteristika des sozialistischen Rechtsstaates DDR zuzustimmen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 500 (NJ DDR 1989, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 500 (NJ DDR 1989, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den weiteren rechtlichen Maßnahmen zurückzugeben. Die Zuführung von Personen zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts Gesetz.

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