Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 474

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 474 (NJ DDR 1989, S. 474); 474 Neue Justiz 11 '89 ben war „für einen Erzähler, ein Grammophon und viele alte Schallplatten“, sondern auch deutlich und unmittelbar aus ihren schriftlichen Äußerungen in der Zeit der Schaffung des Werkes. So hat G. am 31. März 1978 den Verklagten auf den nach seiner Auffassung wesentlichen Unterschied zur Rundfunkfassung hingewiesen und unter Bezug auf die Erarbeitung der Bühnenfassung hervorgehoben, die Rolle der Musik als Bindeglied nicht zu unterschätzen, aus den Musikvorschlägen des Verklagten würden sich Textveränderungen ergeben. Der Verklagte hat am 4. April 1978 zustimmend erwidert, daß die Kenntnis der musikalischen Interpretation die Textgestaltung beeinflussen könne. Bereits zuvor hatte der Verklagte das gemeinsam verfolgte Anliegen, ein harmonisches Musik-Wort-Verhältnis .in dem Werk herzustellen, hervorgehoben. Letztlich bezog sich die gemeinsame Erarbeitung des Werkes auch auf die Zeitdauer von Textvortrag und Musikdarbietung und die zeitliche Abstimmung dieser Teile. Diese Feststellungen gelten für beide Bühnenfassungen. Textliche Veränderungen durch den Verklagten für die im Theater D. aufgeführte Fassung sind, wie sich aus dem Gutachten ergibt, unwesentlich, so daß deshalb der Verklagte hieran nicht etwa als Alleinurheber in Betracht kommt. Die Auffassung der Klägerin, allein der Textzusammenstellung komme der Charakter eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu und begründe Urheberrechte nur für G., ist unbegründet. Es trifft auch nicht zu, daß eine Verbindung selbständiger Werke gemäß § 8 URG vorliege, woraus sich ergäbe, daß kein gemeinsames Urheberrecht am Gesamtwerk, sondern lediglich das Urheberrecht für den Text für G. und für den Musikteil für den Verklagten entstanden sei. Eine solche Auffassung berücksichtigt nicht das gemeinsame kollektive Schaffen beider Urheber, den Charakter des Werkes und der einzelnen Teile. Die urheberrechtlichen Befugnisse an dem umstrittenen Werk stehen gemäß § 7 URG beiden Urhebern zu. Soweit es die Entscheidung über Urheberrechte an der Rundfunkfassung betrifft, ist unbestritten, daß der Verklagte die Textvorlage für die Rundfunkfassung einschließlich der Auswahl von Schallplattenaufnahmen verfaßt hat. Diese Tatsache ist allerdings.zwischen ihm und G., der nach dieser Vorlage die Lesung vornahm, und auch zwischen den beiden jetzigen Prozeßparteien im Grunde nie streitig gewesen. Die Klägerin hat, hiervon ausgehend, auch niemals geltend gemacht, daß G. daran Rechte erworben habe. Daher fehlt dem dazu gestellten Antrag des Verklagten das Rechtsschutzinteresse, so daß er der Abweisung wegen Unzulässigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 3 i. V. m. § 31 Abs. 2 ZPO unterliegen mußte. Damit ist auch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob diese Zusammenstellung ein Werk i. S. von ?2 URG ist. § 338 Abs. 3 ZGB. Zur Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs, wenn der Geschädigte wegen des Gesundheitsschadens nur eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann und in seinem Wohlbefinden erheblich und für längere Zeit beeinträchtigt ist. KrG Zwickau-Land, Urteil vom 3. März 1989 21 S 18 89. Der Angeklagte hatte dem Geschädigten bei einem Streit einen Stich mit dem Messer in den Bauch versetzt. Der 10 cm tiefe Stichkanal verlief im Mittelbauch durch die Bauchdek-kenschichten bis in die Bauchhöhle. Auf Grund vorhandenen Fettgewebes entstanden an den im Bauchraum befindlichen Organen keine lebensgefährlichen Verletzungen. Der Geschädigte war vom 12. bis 20. Dezember 1988 in stationärer Behandlung und darüber hinaus bis 8. Februar 1989 arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte so lange, weil die Wunde schwer verheilte und auch mehrmals eiterte. Der Geschädigte mußte während dieser Zeit zu Hause bleiben und überwiegend liegen. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde dem Geschädigten gemäß § 338 Abs. 3 ZGB ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 1 000 M zuerkannt. Aus der Begründung: Der Anspruch des Geschädigten ergibt sich aus seiner Beschränkung in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Diese Beschränkung war in dem Zeitraum gegeben, in dem sich der Geschädigte in stationärer und ambulanter medizinischer Behandlung befand. Für diese Beeinträchtigung ist ein Ausgleichsbetrag von 1 000 M angemessen. Anmerkung: In der vorstehenden Entscheidung über den Ausgleichsanspruch hat das Kreisgericht die von den Kollegien für Strafrecht und für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht des Obersten Gerichts gegebenen Orientierungen vom 6. Januar 1988 (OG-Informationen 1988, Nr. 2, S. 33) angewandt und im Ergebnis den Ausgleichsbetrag richtig bemessen. Es hat jedoch den Anspruch des Geschädigten nur mit der Alternative der Beschränkung in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben begründet. Die Alternative der Beeinträchtigung des Wohlbefindens, die ebenfalls gegeben war, wurde nicht in die Begründung einbezogen, obwohl der festgestellte Sachverhalt gerade dafür konkrete Anhaltspunkte gibt. Die tiefe Stichwunde, die schwer verheilte und mehrmals eiterte, beeinträchtigte das Befinden des Geschädigten erheblich und auch für längere Zeit. Dieser Mangel in der Begründung des Urteils gibt Veranlassung, auf einige generelle Erfordernisse hinzuweisen, die es zu beachten gilt, um das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. der Beschränkung in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben bestimmen zu können und auf dieser Grundlage den Ausgleichsbetrag richtig zu bemessen. Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB ergeben sich aus immateriellen Schäden, die darin bestehen, daß der Geschädigte als Folge des erlittenen Gesundheitsschadens eine Einbuße an Lebensinhalt (für dauernd oder zeitweilig) erleidet, für die er einen finanziellen Ausgleich erhalten soll. Diese Einbuße ist vielgestaltig und muß im Einzelfall konkret festgestellt werden. Es genügt daher nicht, nur die Dauer einer stationären bzw. ambulanten medizinischen Behandlung in den Entscheidungsgründen anzüführen. Wesentlich ist, welcher Art die Behandlung war, welches Ausmaß an Schmerzen oder schmerzhaften Therapien der Geschädigte zu ertragen hatte (z. B., ob er sich mehreren Operationen unterziehen mußte). Ferner sind die konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens festzustellen, und es ist zu prüfen, inwieweit der Geschädigte seine Lebensgewohnheiten verändern mußte, worin er insoweit beschränkt wurde oder worauf er gänzlich verzichten mußte. Dazu müssen ggf. ärztliche Stellungnahmen beigezogen werden, um bestimmte physische oder auch psychische Folgen richtig einzuschätzen. Auch bei der Beurteilung von Art und Ausmaß einer Beschränkung in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben bedarf es differenzierter und detaillierter Feststellungen. Je nach den persönlichen Interessen ist die Teilnahme der Bürger am gesellschaftlichen Leben sehr unterschiedlich. Im Einzelfall muß deshalb konkret festgestellt werden, an welcher persönlichen oder gesellschaftlichen Aktivität der Geschädigte (dauernd oder zeitweilig) behindert war bzw. auf welche er gänzlich verzichten mußte: Der im Gesetz verwendete Begriff „gesellschaftliches Leben“ umfaßt neben der beruflichen Tätigkeit und den damit zusammenhängenden Fragen auch den Familien- und Freizeitbereich (z. B. Hobbys, Theater- und Kinobesuche). Erst auf der Grundlage detaillierter Feststellungen zu Art und Ausmaß von Beschränkungen bzw. Behinderungen können im Einzelfall entsprechend den Orientierungen vom 6. Januar 1988 die Schweregrade und die Richtwerte für die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtig beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Orientierungen vom 6. Januar 1988, die der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienen, nur grobe Richtwerte vermitteln, die eine weitere Differenzierung im Einzelfall erfordern. Je nach Ausprägung der konkreten Umstände können diese Richtwerte sowohl über- als auch unterschritten werden. JOSEF PASLER, Richter am Obersten Gericht Strafrecht §§ 222,277 StPO. Die mit der Beweisrichtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom 15. Juni 1988 an die Wahrheitsfindung erhobenen Anforderungen sind uneingeschränkt auch für Verfahren bei;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat sich unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Störungen im Untersuchungshaftvollzug erforderlich ist, Inhaftierte Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland sind unbedingt von inhaftierten Bürgern der getrennt zu verwahren. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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