Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 471 (NJ DDR 1989, S. 471); Neue Justiz 11/89 471 vom 6. Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61) in solchen Fällen der Gerichtsweg ausgeschlossen sei und statt dessen das Verwaltungszwangsverfahren zur Anwendung komme, wurde verkannt, daß der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Bestimmung für ganz andere Sachverhalte zutrifft (so wenn z. B. ein nicht im Arbeitsrechtsverhältnis stehender Bürger seiner Verpflichtung zur Abführung von Steuern und Beiträgen zur Pflichtversicherung nicht nachkommt), nicht aber für die arbeitsrechtlichen Beziehungen eines sozialistischen Betriebes und der bei diesem beschäftigten Werktätigen. Auf den Kassationsantrag, der vom mitwirkenden Vertreter des Zentralvorstandes der IG Bau-Holz unterstützt wurde, war mithin unter Aufhebung der bezirksgerichtlichen. Entscheidung, der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Kreisgerichts stattzugeben. Der Beschluß des Kreisgerichts war aufzuheben. Das Kreisgericht wird nunmehr nach Zurückverweisung des Streitfalles über die sachliche Berechtigung des Klagebegehrens zu verhandeln haben. ) §§ 260 Abs. 1, 261 Abs. 2 I. V. m. § 73 Abs. 1 AGB. Verletzt ein betrieblicher Leiter Pflichten zur effektiven Gestaltung der Arbeitsorganisation und entsteht dem Betrieb aus dieser Verhaltensweise ein Schaden, so ist der Leiter dafür auch dann materiell verantwortlich, wenn sich diese Pflichten nicht in schriftlichen Festlegungen oder ausdrücklichen Weisungen niederschlagen, sondern sich aus den konkreten Umständen ergeben, in denen er als Leiter handeln mußte (hier: Pflicht, Maßnahmen zur Rückführung von Leihgut zu treffen). OG, Urteil vom 7. Juli 1989 - OAK 22 89. Der Kläger, der im verklagten Betrieb als Haupttechnologe tätig war, bestellte im September 1986 Chemikalien, die zur chemischen Vorbehandlung von Erzeugnissen bestimmt waren und im November 1986 in zwei Rolleisenfässern, die als Leihgut zu behandeln waren, geliefert wurden. Der Kläger hat die vom Lieferbetrieb dem Verklagten gegenüber erstellte Rechnung mit Datum vom 7. November 1986 unmittelbar nach deren Eingang im Betrieb als sachlich und rechnerisch richtig" bestätigt. Da er jedoch auf Grund neuer Erkenntnisse für die gelieferten Chemikalien keine Verwendungsmöglichkeit hatte, kümmerte er sich in der Folgezeit nicht mehr darum. Insbesondere traf er auch keine Vorsorge, daß der auf der Rechnung bezeichnete Termin der Rückgabe der Rolleisenfässer als Leihgut bis zum 25. Dezember 1986 eingehalten wurde. Wegen verspäteter Rückführung des Leihgutes verlangte der Lieferbetrieb Vom Verklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 1116M, die nach Prüfung des Sachverhalts anerkannt und bezahlt wurde. Der Verklagte hat deshalb gegen den Kläger die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit im Umfang von 700 M bei der Konfliktkommission geltend gemacht, die den Kläger zur Zahlung von 700 M Schadenersatz an den Verklagten verpflichtete. Den Einspruch des Klägers gegen den Beschluß der Konfliktkommission hatte das Kreisgericht als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers korrigierte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts und wies den Antrag des Verklagten auf materielle Verantwortlichkeit des Klägers ab. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts, mit dem das Vorliegen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit verneint wurde, zu kassieren, da es auf einer Gesetzesverletzung beruhe (Nichtanwendung des § 261 Abs. 2 AGB). Der Kassationsantrag hatte Erfolg. 4 Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der zweifellos in Gestalt der Vertragsstrafe eingetretene betriebliche Schaden vom Kläger nicht zu vertreten wäre, weil für ihn „eine entsprechende Arbeitspflicht weder durch Rechtsvorschriften, die Arbeitsordnung, den Funktionsplan, den Arbeitsvertrag oder durch eine Weisung begründet worden“ sei. Mit dieser Rechtsauffassung hat das Bezirksgericht den Umfang der einem betrieblichen Leiter erwachsenden Verantwortung für eine effektive Gestaltung der Arbeitsorganisation und die Wahrung betrieblicher Interessen unzulässig eingeschränkt und in Verbindung damit dessen Arbeitspflich- ten im wesentlichen auf schriftliche Festlegungen oder ausdrückliche Weisungen reduziert. Bei dieser Betrachtungsweise hat das Bezirksgericht außer acht gelassen, daß das Fehlen schriftlicher Aussagen in der Arbeitsordnung und im Funktionsplan zur Organisierung der Leihgutrückgabe im Verantwortungsbereich nicht mit dem Fehlen einer Rechtspflicht hierzu überhaupt gleichgesetzt werden kann; es einer konkreten Weisung zur Leihgutrückgabe deshalb nicht bedurfte, weil der Kläger als leitender Mitarbeiter für seinen Verantwortungsbereich selbst die entsprechenden Leitungsmaßnahmen zu treffen verpflichtet war. Dazu gehörte auch, den Arbeitsprozeß nach den Prinzipien einer straffen Ordnung zu gewährleisten (vgl. §§ 21, 71 AGB). Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsaufgabe Haupttechnologe stand auch ohne ausdrückliche Erwähnung einer Pflicht zur Organisierung der Rückgabe von Leihgut einer diesbezüglichen Verpflichtung des Klägers nicht entgegen, sondern schloß sie ein. Das ergibt sich aus § 80 AGB, wonach die Arbeitspflichten mit Umsicht und Initiative wahrzunehmen sind. Aus der Stellung des Klägers, die er als leitender Mitarbeiter eines relativ kleinen Betriebes mit etwa 100 Beschäftigten einnahm, und aus der Tatsache, daß der Kläger die Bestellung der Chemikalien zur „chemischen Vorbehandlung auf dem Gebiet der technologischen Vorbereitung“ so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. September 1988 veranlaßt hatte und die Rechnung mit dem darin enthaltenen Rückgabetermin für das Leihgut von ihm abgezeichnet wurde, ergab sich seine Verpflichtung, die entsprechenden Maßnahmen zur Rückführung des Leihgutes bis zum 25. Dezember 1986, ggf. in Zusammenarbeit mit der Materialwirtschaft, zu treffen. Daß er dies nicht getan hat, ist Ausdruck einer sorglosen Nichterfüllung von Arbeitspflichten und somit die Ursache für einen fahrlässig verursachten betrieblichen Schaden gewesen. Seine arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit hätte deshalb vom Bezirksgericht nicht verneint werden dürfen. Deshalb war, dem Kassationsantrag folgend, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen die kreisgerichtliche Entscheidung mußte auf der Grundlage des ausreichend aufgeklärten Sachverhalts als unbegründet abgewiesen werden. Familienrecht §§ 180, 90 Abs. 4 ZPO; § 43 FGB; § 15. Abs. 1 RAK-MSt. Zur Festsetzung der Kosten des Rechtsanwalts gegen die von ihm vertretene Prozeßpartei (hier: in einem Verfahren, in dem Rechte des Kindes durch den gesetzlichen Vertreter im eigenen Namen wahrgenommen werden) unter Beachtung seiner Hinweis- und Beratungspflicht. OG, Urteil vom 18. April 1989 - OFK 9 89. Die Klägerin, vertreten durch ihren prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt, hat beantragt, die mit dem Verklagten 1982 abgeschlossene Einigung über den Unterhalt für ihren außerhalb der Ehe geborenen Sohn dahingehend abzuändern, daß der Verklagte verpflichtet wird, höhere Unterhaltsbeträge zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung des Kreisgerichts haben die Prozeßparteien eine den Anträgen der Klägerin entsprechende Einigung abgeschlossen. Der Verklagte hat sich verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der frozeßbevollmächtigte der Klägerin beantragte die Festsetzung der Kosten des Unterhaltsverfahrens sowie zweier Vollstreckurigsverfahren gemäß § 180 Abs. 1 ZPO gegen die von ihm vertretene Prozeßpartei. Die Klägerin hat dem Sekretär des Kreisgerichts erklärt, den Rechtsanwalt habe ihr das Referat Jugendhilfe zugewiesen; sie sei alleinstehend mit vier Kindern und nicht in der Lage, die Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Das Kreisgericht hat durch Beschluß dem Kostenfestsetzungsantrag entsprochen und darauf hingewiesen, daß die Vollstreckung gemäß § 90 Abs/ 4 ZPO nur in das Vermögen des Kindes erfolgen dürfe, weil die Klägerin dessen Interessen wahrnehme. Gegen diesen Beschluß hat der Prozeßbevollmächtigte der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 471 (NJ DDR 1989, S. 471) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 471 (NJ DDR 1989, S. 471)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X